20. Februar 2013

Landesentwicklungsprogramm: Bildung

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 8.3 „Bildung“ wie folgt zu ändern:
1. Es wird folgender neuer Punkt 8.3.1 „Frühkindliche Bildung“ eingefügt:
8.3.1 „Frühkindliche Bildung“
(Z) Der Erhaltung und dem weiteren Ausbau eines den pädagogischen Anforderungen entsprechenden Netzes leistungsfähiger Angebote für die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern kommt besondere Bedeutung zu. Angebote der Kindertagesbetreuung sollen flächendeckend, wohnortnah und bedarfsgerecht vorgehalten werden. Zu diesen Betreuungsangeboten gehören Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und sonstige altersübergreifende Einrichtungen, sowie die Tagespflege.
(Z) Für jedes Kind im Schulalter sollte bei Bedarf ein Ganztagesschulplatz oder aber ein Betreuungsplatz im Rahmen des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes sowie der Mittags- und Nachmittagsbetreuung an Schulen zur Verfügung stehen.
(Z) Kindergärten und Kinderkrippen sollen in allen Gemeinden, zumindest in den zentralen Orten, Siedlungsschwerpunkten und sonstigen Grundschulstandorten zur Verfügung stehen. Das Netz der Kindertageseinrichtungen, insbesondere der Kindergärten und Horte, soll sich unter Einbeziehung der Gemeinden und der freien Träger am Netz der Grundschulen orientieren. Im ländlichen Raum sollen Kindergärten, die das einzige Angebot in einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeteil darstellen, auch bei geringer Auslastung erhalten werden.
2. Die bisherigen Punkte 8.3.1 und 8.3.2 werden zu den neuen Punkten 8.3.2 und 8.3.3.

Begründung:
Der Zugang zu gleichwertigen und leistungsfähigen Bildungsangeboten in allen Landsteilen in zumutbarer Entfernung ist ein Kernelement der Daseinsvorsorge. Ein leistungsfähiges und auf Qualität ausgerichtetes Netz von Angeboten zur Kindertagesbe-treuung ist ein wichtiges Entwicklungspotenzial Bayerns und zudem eine Voraussetzung zur Sicherung der Chancengerechtigkeit. Die Angebote der Kindertagesbetreuung (Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) sind entsprechend der regionalen Bevölkerungsentwicklung und unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls, das heißt auch in zumutbarer Entfernung, sowie der Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.
Die Deckung des Bedarfs an Plätzen zur Kinderbetreuung ist in Bayern nicht flächendeckend erfüllt. Insbesondere bei Kindern unter drei Jahren besteht ein enormer Ausbaubedarf. Bei Ausbau und Gestaltung der Krippen- und Kitaplätze ist von Anfang an den Bedürfnissen von Kindern und Eltern nach einer wohnortnahen Versorgung Rechnung zu tragen.