15. Oktober 2015

Einführung einer Berichtspflicht bei Todesfällen von Gefangenen, Sicherungsverwahrten, Untersuchungsgefangenen und untergebrachten Personen in den Justizvollzugsanstalten, den Einrichtungen für Sicherungsverwahrung und den Maßregelvollzugseinrichtungen in Bayern

Unser zusammen mit den Fraktionen von SPD und Freien Wählern am 15.10.2015 eingebrachter interfraktioneller Gesetzentwurf

A) Problem
In Fällen, in denen Menschen, z.B. in Justizvollzugsanstalten oder in Maßregelvollzugseinrichtungen zu Tode kommen, stellt sich immer wieder die Frage, welche Konsequenzen aus solchen Todesfällen zu ziehen sind, so z.B. die Verbesserung der Suizidprophylaxe oder der Überwachung. Effektive Konsequenzen können aber erst gezogen werden, wenn ausreichende Informationen über die Todesfälle vorliegen.

B) Lösung
Im Bayerischen Strafvollzugsgesetz, im Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz, im Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz und im Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz wird eine Berichtspflicht der Staatsregierung an den Landtag über Todesfälle von Gefangenen, Sicherungsverwahrten, Untersuchungsgefangenen und untergebrachten Personen in den Justizvollzugsanstalten, den Einrichtungen für Sicherungsverwahrung und den Maßregelvollzugseinrichtungen eingefügt.

C) Alternativen
Die Staatsregierung könnte Berichte an den Landtag über Todesfälle von Gefangenen, Sicherungsverwahrten, Untersuchungsgefangenen und untergebrachten Personen in den Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Sicherungsverwahrung und Maßregelvollzugsanstalten auch ohne eine gesetzliche Regelung erstatten.

D) Kosten
Keine, ggf. geringe Kosten durch den geringfügigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand einer Berichtspflicht der Staatsregierung, da über Todesfälle mit Fremdbeteiligung in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen für Sicherungsverwahrung und Maßregelvollzugseinrichtungen ohnehin aufgrund des öffentlichen Interesses in der Presse u.ä. berichtet wird bzw. Todesfälle von Gefangenen, Sicherungsverwahrten, Untersuchungsgefangenen und untergebrachten Personen in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen für Sicherungsverwahrung und Maßregelvollzugseinrichtungen regelmäßig zu Anfragen oder Anträgen von Mitgliedern des Landtags an die Staatsregierung führen.

Gesetzentwurf zur Einführung einer Berichtspflicht bei Todesfällen von Gefangenen, Sicherungsverwahrten, Untersuchungsgefangenen und untergebrachten Personen in den Justizvollzugsanstalten, den Einrichtungen für Sicherungsverwahrung und den Maßregelvollzugseinrichtungen in Bayern

§1
 Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes
Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 1 Nr. 325 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 207 folgende Angabe eingefügt: 
„Art. 207a Bericht über Todesfälle“.
2. Nach Art. 207 wird folgender Art. 207a eingefügt:
„Art. 207a Bericht über Todesfälle
Kommt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Gefangener zu Tode, erstattet die Staatsregierung dem Landtag unverzüglich einen Bericht über die näheren Umstände des Todes des Gefangenen.“

§2
 Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BaySv-VollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312- 0-J), das zuletzt durch Art. 53a Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 102 folgende Angabe eingefügt: 
„Art. 102a Bericht über Todesfälle“.
2. Nach Art. 102 wird folgender Art. 102a eingefügt:
„Art. 102a Bericht über Todesfälle 
Kommt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Sicherungsverwahrter zu Tode, erstattet die Staatsregierung dem Landtag unverzüglich einen Bericht über die näheren Umstände des Todes des Sicherungsverwahrten.“

§3 Änderung des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 43 folgende Angabe eingefügt:
„Art. 43a Bericht über Todesfälle“.
2. Nach Art. 43 wird folgender Art. 43a eingefügt:
„Art. 43a Bericht über Todesfälle
Kommt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Untersuchungsgefangener zu Tode, erstattet die Staatsregierung dem Landtag unverzüglich einen Bericht über die näheren Umstände des Todes des Untersuchungsgefangenen.“

§4
 Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes
Das Gesetz über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Art. 53 wird folgende Angabe eingefügt: 
„Art. 53a Bericht über Todesfälle“.
b) Die Angabe zu dem bisherigen Art. 53a wird die Angabe zu Art. 53b.
2. Nach Art. 53 wird folgender Art. 53a eingefügt: 
„Art. 53a Bericht über Todesfälle 
Kommt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eine untergebrachte Person zu Tode, erstattet die Staatsregierung dem Landtag unverzüglich einen Bericht über die näheren Umstände des Todes der untergebrachten Person.“
3. Der bisherige Art. 53a wird Art. 53b.

§5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ………………………… in Kraft.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.