Umsetzung der Alpenkonvention in Bayern – Teil 4: Naturschutz und Landschaftsplanung
Unsere Interpellation vom 15.10.2014 mit den Antworten des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 07.05.2015, uns zugegangen am 08.06.2015, veröffentlicht als Drucksachennummer 17/6592 am 17.08.2015 (Antworten sind kursiv hervorgehoben)
Aufgrund der sehr umfänglichen Fragestellungen habe ich Ihnen die Antworten in neun einzelne Artikel zu den jeweiligen Kapiteln aufgeteilt. Über die folgende Inhaltsangabe gelangen Sie am Anfang jeden Artikels zu den jeweiligen Kapiteln. Am Ende eines jeden Artikels erfolgt ein Link zum folgenden Kapitel.
1. Allgemeine Fragen zur Alpenkonvention
2. Nachhaltige Entwicklung und Raumplanung
4. Naturschutz und Landschaftsplanung
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4. Naturschutz und Landschaftsplanung
4.1 Schutzgebiete
a) Welche Natur- und Landschaftsschutzgebiete wurden in den letzten 10 Jahren mit welcher Fläche in den bayerischen Alpen ausgewiesen? Zu welchen Schutzgebieten gibt es laufende Inschutznahmeverfahren und ggf. seit wann?
zu 4.1 a): Folgende Natur- und Landschaftsschutzgebiete wurden in den letzten 10 Jahren ausgewiesen:
Regierungsbezirk Oberbayern:
─ Im zugrunde gelegten Betrachtungszeitraum wurde das Landschaftsschutzgebiet „Inntal Süd“, Landkreis Rosenheim, Fläche 4.067 ha, Verordnung vom 31.10.2007 – in Kraft seit 01.11.2007 – ausgewiesen,
─ Naturschutzgebiete wurden in diesem Zeitraum nicht ausgewiesen.
Regierungsbezirk Schwaben:
─ Im zugrunde gelegten Betrachtungszeitraum wurden keine alpinen Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete ausgewiesen.
In den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben sind derzeit keine Inschutznahmeverfahren für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete anhängig.
4.1 b) Welche Landschaftsschutzgebiete im Alpenraum wurden in den letzten 10 Jahren durch Änderung der Verordnung in ihrer Fläche verkleinert (bitte die jeweilige Fläche der Verkleinerungen für jedes einzelne Gebiet angeben)?
zu 4.1 b): Aufgrund der nicht mehr zu recherchierenden Verfahren sind die Angaben für die letzten 10 Jahre vermutlich nicht vollständig:
─ Landkreis Oberallgäu: rd. 24 ha
─ Landkreis Miesbach: rd. 67 ha
─ Landkreis Rosenheim: rd. 684 ha
─ Bezirk Oberbayern als Verordnungsgeber landkreisübergreifend in den Landkreisen Rosenheim und Traunstein: rd. 122 ha.
4.1 c) Unterstützt die Staatsregierung die Ausweisung weiterer Nationalparke in den bayerischen Alpen, insbesondere die Initiative zur Ausweisung eines Nationalparks Ammergebirge? Wenn nicht, welche Gründe sprechen gegen einen Nationalpark Ammergebirge?
zu 4.1 c): Es bestehen von Seiten der Staatsregierung keine Pläne zur Gründung weiterer Nationalparks in den bayerischen Alpen bzw. im Ammergebirge.
Es ist seit jeher ein wesentliches Anliegen bayerischer Naturschutzpolitik, die Zustimmung und das Vertrauen der Bürger vor Ort zu erhalten. Das gilt insbesondere auch für die Ausweisung eines Nationalparks. Ein solches Vorhaben kann nur dann erfolgreich sein, wenn es auf breite Akzeptanz in der Bevölkerung und in den Kommunen stößt. Diese ist vor Ort nicht erkennbar.
Mit der Ausweisung des Ammergebirges als Naturschutzgebiet und der Aufnahme in das Europäische Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ wurde der herausragenden Bedeutung des Naturraums Ammergebirge für den Arten- und Biotopschutz in Bayern Rechnung getragen. Damit besteht bereits ein sehr hoher rechtlicher Schutz.
4.1 d) Welche Anteile nehmen die nach FFH- Richtlinie geschützten Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten der bayerischen Alpen ein?
zu 4.1 d): Der Anteil der nach der FFH-Richtlinie geschützten Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten der bayerischen Alpen beträgt rund 75 Prozent.
4.1 e) Wie viele Flächen sind nach der Waldfunktionsplanung in den bayerischen Alpen als „Wald mit besonderer Bedeutung für die Gesamtökologie“ bzw. „besonderer Bedeutung als Biotop“ ausgewiesen?
zu 4.1 e): Die Waldfunktionspläne werden derzeit aktualisiert. Im Rahmen dieser Fortschreibung wurden die Kategorien „Wald mit besonderer Bedeutung für die Gesamtökologie“ bzw. „besonderer Bedeutung als Biotop“ durch die Kategorie „Wald mit besonderer Bedeutung als Lebensraum und für die biologische Vielfalt“ ersetzt.
Die neue Waldfunktionenkategorie „Wald mit besonderer Bedeutung als Lebensraum und für die biologische Vielfalt“ wird zusammen mit den Waldflächen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild, für forstliche Genressourcen und historisch wertvolle Waldbestände erfasst und digitalisiert. Eine Auswertung dieser Waldfunktionen ist im Einzelnen technisch nicht möglich. Annäherungsweise lässt sich jedoch sagen, dass alle vier Funktionen zusammen in den bayerischen Alpen ca. 42.000 ha Wald umfassen.
4.2 Fachprogramme des Naturschutzes
Inwiefern wird der Nationalpark Berchtesgaden, insbesondere im Hinblick auf seine personelle und finanzielle Ausstattung, gemäß des Beschlusses der Alpenkonferenz auf grenzüberschreitende Schutzgebiete und ein ökologisches Netzwerk hinzuwirken, angesichts dessen unterstützt, dass der Nationalpark Berchtesgaden mit den angrenzenden Salzburger Naturräumen als ein alpenweites Beispielgebiet genannt ist?
zu 4.2.: Die Nationalparkverwaltung Berchtesgaden nimmt ihre grenzüberschreitenden Aufgaben im Hinblick auf die angrenzenden Salzburger Naturräume und im alpenweiten ökologischen Verbund wahr. Dokumentiert wird dies in grenzüberschreitenden Projekten, insbesondere auch mit dem Naturpark Weißbach in Österreich. Dies spiegelt auch die Benennung als Pilotregion durch die „Plattform ökologischer Verbund“ (eingesetzt von der Alpenkonferenz) wider.
Der Nationalpark Berchtesgaden nimmt außerdem teil an der derzeit laufenden „Strukturellen ökologischen Konnektivitätsanalyse zwischen Bayern/Salzburg/Tirol/Vorarlberg“.
Darüber hinaus engagiert sich die Nationalparkverwaltung Berchtesgaden im Netzwerk Alpiner Schutzgebiete (ALPARC), einer Beobachterorganisation der Alpenkonvention. Der Leiter der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden ist Präsident des Lenkungsausschusses von ALPARC.
4.3 Förderprogramme
a) Wie viele Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach dem seit 2005 existierenden Vertragsnaturschutzprogramm „Wald“ wurden seitdem für Wälder in den bayerischen Alpen bewilligt? Wie viele Anträge wurden jeweils mit welcher Begründung abgelehnt?
zu 4.3 a): Nach dem Vertragsnaturschutzprogramm „Wald“ wurden in den Jahren 2005 bis 2014 im Alpengebiet 430 Anträge mit einer Fördersumme von knapp 390.000 Euro bewilligt. Es wurden keine Anträge abgelehnt.
4.3 b) Wie haben sich die Ausgaben für den Erschwernisausgleich auf Feuchtflächen und das Vertragsnaturschutzprogramm in den Alpengemeinden in den letzten 10 Jahren entwickelt?
zu 4.3. b): Die Ausgaben für das Vertragsnaturschutzprogramm und den Erschwernisausgleich haben sich im Bereich der Gebietskulisse der Alpenkonvention von 2005 bis 2014 wie folgt entwickelt:
Die Gebietskulisse der Alpenkonvention stellt einen starken Förderschwerpunkt im bayerischen Vertragsnaturschutz dar. So werden durchschnittlich 25 % der Ausgaben im Vertragsnaturschutz für Maßnahmen in den 10 Landkreisen und drei kreisfreien Städten der Gebietskulisse der Alpenkonvention verausgabt. Die Ausgaben für den Erschwernisausgleich auf Feuchtflächen machen in diesem Gebiet sogar über 80 % der bayernweiten Ausgaben für Erschwernisausgleich aus. Diese Umstände liegen in der naturräumlichen Ausstattung und in dem hohen Anteil traditionell naturschonend bewirtschafteter Feucht- und Streuwiesen in der Region sowie in der naturschutzpolitischen Zielsetzung begründet. In dem gesamten betrachteten Zeitraum konnte nur ein verschwindend geringer Anteil der gewünschten Vereinbarungen wegen fehlender Haushaltsmittel und aufgrund nachrangiger Priorität nicht verwirklicht werden.
4.4 Artenschutz/Wiederansiedlung einheimischer Arten
a) In den vergangenen Jahren sorgte die natürliche Zuwanderung vereinzelter, ehemals auch in den bayerischen Alpen heimischer Großsäuger, bspw. Wölfe und Bären für mediale Furore. Welche Konzepte zur aktiven Umweltbildung und für ein transparentes Entschädigungssystem hat die Staatsregierung, um eine dauerhafte Wiederbesiedlung zu ermöglichen? Mit welchen Strategien plant die Staatsregierung. eine positive Akzeptanz für die Rückkehr solcher Großsäuger zu unterstützen?
zu 4.4 a): Für den Umgang mit Interessenkonflikten, die durch Wildtiere verursacht sind, hat die Staatsregierung ein Wildtiermanagement etabliert. Dieses Management berücksichtigt gleichermaßen die speziellen Ansprüche der Menschen und der Wildtiere, die in einer Region leben. Es dient insbesondere der Verbesserung der Akzeptanz der großen Beutegreifer Luchs, Wolf und Bär.
Information und Umweltbildung
Seit 2008 tourt die vom Umweltministerium gemeinsam mit den Partnern der AG Wildtiermanagement erstellte interaktive Ausstellung „Die Großen Vier – vom Umgang mit Bär, Wolf und Luchs“ durch ganz Bayern, begleitet und unterstützt von einem Wissenschaftstheater (Fräulein Brehm), einer umfangreichen Broschüre und einem dazu gedrehten Video-Clip. Die Ausstellung richtet sich vor allem auch an Schulen und Umweltbildungseinrichtungen. Für Ausstellungsführungen steht ein Pool thematisch und didaktisch geschulter Experten zur Verfügung. Die Ausstellung läuft derzeit noch bis Mai 2015. Wegen der großen Nachfrage wird an eine weitere Verlängerung gedacht. Seit 2008 haben die Ausstellung über 100.000 Personen besucht oder wurden durch die Ausstellung geführt. Für die am Landesamt für Umwelt mit dem Bayerischen Wildtiermanagement befassten Fachleute sind Aufklärung und Schaffung von Akzeptanz für die großen Beutegreifer wesentlicher Bestandteil ihres Arbeitsauftrags.
Prävention und Entschädigungssystem
Bereits im Juli 2008 gründeten die Wildland-Stiftung Bayern, der Bund Naturschutz in Bayern e.V. und der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. den „Ausgleichsfonds Große Beutegreifer“, der mit Unterstützung des Bayerischen Naturschutzfonds Landwirten Schäden ersetzt, die durch die streng geschützten Wildtiere Bär, Wolf und Luchs verursacht werden, um die Akzeptanz für diese Tiere bei den Nutztierhaltern zu verbessern. Seit 2013 gehört dieser Trägergemeinschaft auch der World Wide Fund For Nature (WWF) an. Der Ausgleichsfonds ist landesweit gültig.
Der 2010 vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in Kooperation mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingerichtete „Präventionsfonds“ umfasst insbesondere Herdenschutz- bzw. Präventionsmaßnahmen.
Ziel ist die Erprobung von Präventionsmaßnahmen im Bereich des Herdenschutzes sowie eine mögliche finanzielle Förderung und betriebliche Beratung. Der Fokus der Herdenschutzmaßnahmen liegt auf der Abwehr großer Beutegreifer.
Bislang befasst sich der Präventionsfonds hauptsächlich mit dem Einsatz und der Erprobung mobiler Elektrozäune sowie der Beratung zum Thema Herdenschutzhunde.
4.4 b) Viele
Wildschutzgebiete nach Art. 21 Abs. 1 BayJG sowie ähnliche Schutzzonen nach Art. 21 Abs. 4 BayJG sind in den bayerischen Alpen ausgewiesen? Wie groß sind die dadurch beruhigten Bereiche und welchen Flächenanteil haben sie am gesamten bayerischen Alpenraum?
zu 4.4 b): Gemäß Art. 21 Abs. 1 BayJG können Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Ferner kann nach Art. 21 Abs. 4 BayJG die untere Jagdbehörde durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, der Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten vorübergehend untersagen oder beschränken. Die Bildung von Wildschutzgebieten erweist sich als notwendig, um bei der zunehmenden Inanspruchnahme der freien Natur durch die Bevölkerung, insbesondere durch Erholungssuchende, Zonen der Ruhe ausweisen zu können, die oftmals bestandsbedrohten Wildarten wenigstens zeitweise, vornehmlich während der Überwinterungs-, Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeit ungestörten Aufenthalt bieten. Weiter veranlasst die Wildschadenssituation, v.a. in Hoch- und Mittelgebirgslagen dazu, vermehrt Wildschutzgebiete zur störungsfreien Durchführung der Wildfütterung und zur Wildschadensverhütung auszuweisen.
Für den Bereich der bayerischen Alpen bestehen 34 rechtsverbindlich nach Art. 21 Abs. 1 BayJG ausgewiesene Wildschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von rd. 3.352,05 ha. Dies entspricht 0,62 Prozent Anteil am gesamten bayerischen Alpenraum, bzw. 1,40 Prozent Anteil an der Waldfläche im bayerischen Alpenraum.
Für den Bereich der bayerischen Alpen bestehen 11 Anordnungen nach Art. 21 Abs. 4 BayJG zum Schutz der Biotope und zur Durchführung der Wildfütterung mit einer Gesamtfläche von rd. 1.111 ha. Dies entspricht 0,21 Prozent Anteil am gesamten bayerischen Alpenraum bzw. 0,46 Prozent Anteil an der Waldfläche im bayerischen Alpenraum.
4.4 c) Welche Brutvogelarten haben gemäß dem aktuellen Art. 12-Bericht der europäischen Vogelschutzrichtlinie in der alpinen Region einen zunehmenden, stabilen oder abnehmenden Bestandstrend?
zu 4.4. c): Anders als die FFH-Richtlinie und der FFH-Bericht unterscheidet die EU-Vogelschutzrichtlinie nicht zwischen den verschiedenen biogeografischen Regionen. Daher ist im Bericht nach Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie auch keine Aussage zur Bestandsentwicklung oder dem Erhaltungszustand der Vogelarten in der alpinen Region enthalten. Das LfU hat jedoch im Zuge der Aktualisierung der Roten Liste der Brutvögel Bayerns eine Einschätzung der Bestandstrends der alpinen Vogelpopulationen vorgenommen. Demnach weisen folgende Arten seit 2000 im Alpengebiet einen zunehmenden Bestandstrend auf: Schnatterente, Kolbenente, Reiherente, Schellente, Steinhuhn, Haubentaucher, Schwarzstorch, Rotmilan, Schwarzmilan, Mittelmeermöwe, Straßentaube, Ringeltaube, Sperlingskauz, Grünspecht, Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe, Felsenschwalbe, Zilpzalp, Mönchsgrasmücke, Waldbaumläufer, Gartenbaumläufer, Trauerschnäpper, Steinrötel, Schwarzkehlchen, Rotkehlchen, Blaukehlchen und Zippammer. Abnehmende Bestandstrends zeigen seit 2000 folgende Arten im Alpengebiet: Auerhuhn, Kiebitz, Bekassine, Flussuferläufer, Türkentaube, Mauersegler, Wendehals, Grauspecht, Weidenmeise, Feldlerche, Mehlschwalbe, Waldlaubsänger, Gelbspötter, Gartengrasmücke, Klappergrasmücke, Star, Wacholderdrossel, Braunkehlchen, Gartenrotschwanz, Steinschmätzer, Haussperling, Feldsperling, Baumpieper, Wiesenpieper, Girlitz, Grünfink, Bluthänfling und Birkenzeisig. Die Bestände der übrigen Brutvogelarten sind im Alpengebiet seit 2000 etwa gleichbleibend.
4.5 Umsetzung von Fachprogrammen und -plänen des/der Naturschutzes/Schutzgebietsbetreuung
a) Wie viele und welche Umsetzungsprojekte des Arten- und Biotopschutzprogramms werden in den bayerischen Alpen durchgeführt, welche wurden seit 2005 abgeschlossen?
zu 4.5 a) Bislang wurden bzw. werden im landesweiten Biotopverbund BayernNetzNatur zehn Projekte in den bayerischen Alpen umgesetzt. Aktuell in Umsetzung befindlich sind acht Projekte:
─ Mager- und Trockenstandorte Bad Hindelang, Landkreis Oberallgäu,
─ Hochlagenmoore im Hinteren Bregenzer Wald, Landkreis Oberallgäu,
─ INTERREG-Projekt Pfronten-Außerfern, Landkreis Ostallgäu,
─ Buckelwiesen bei Mittenwald, Landkreis Gar- misch-Partenkirchen,
─ Weißachauen, Landkreis Miesbach,
─ Streuwiesen auf der Sutten, Landkreis Miesbach,
─ Streuwiesen und Quellmoore am Samerberg, Landkreis Rosenheim,
─ Bergbauernmodell Sachrang, Landkreis Rosenheim.
Seit 2005 wurde kein Projekt abgeschlossen.
Vor 2005 wurden zwei Projekte abgeschlossen:
─ Landschaftsraum Weiler, Landkreis Lindau (Bodensee),
─ Ammergauer Wiesmahdhänge, Landkreis Garmisch-Partenkirchen.
4.5 b) In welchen Schutzgebieten der bayerischen Alpen gibt es Schutzgebietsbetreuerinnen und -betreuer? Wie werden diese finanziert bzw. unterstützt die Staatsregierung deren Finanzierung?
zu 4.5 b):
─ Die Nationalparkverwaltung nimmt die Betreuung des Nationalparks Berchtesgaden wahr, insbesondere durch 16 Personen des Nationalparkdienstes (Ranger).
─ Von den landesweit über 30 naturschutzfachlich bedeutenden und betreuten Gebieten sind in alpinen Schutzgebieten folgende Gebietsbetreuer aktiv:
─ In Naturschutzgebieten: „Ammergebirge“, „Karwendel und Obere Isar“, „Allgäuer Hochalpen“;
─ In Naturräumen mit unterschiedlichen Schutzkategorien: „Chiemseegebiet“, „Ramsar-Gebiet Ammersee“, „Isar-Loisach-Moore“, „Isar zwischen Vorderriß und Schäftlarn und Moore des Königsdorfer- und Wolfratshauser Beckens“, „Lechtal“, „Starnberger See und Umland“, „Achental“, „Mangfallgebiet“, „Allgäuer Moore“.
Das Gebietsbetreuernetz wird vom Bayerischen Naturschutzfonds weitergeführt.
─ Der einzige grenzüberschreitende Naturpark „Nagelfluhkette“ zwischen Bayern/Allgäu und Vorarlberg/Bregenzer Wald, wird u.a. in Partnerschaft mit der staatlich anerkannten Umweltstation „AlpSee- Haus und Erlebniszentrum“ in Immenstadt und mit dessen Personal umweltpädagogisch betreut.
In allen FFH- und Vogelschutzgebieten, auch in den Alpen, obliegt das Gebietsmanagement für die Waldflächen dem Personal der Forstverwaltung, das aus dem Haushalt des StMELF finanziert wird.
4.6 Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen
a) Wie wird bei Bauvorhaben, die aus mehreren Teilprojekten bestehen (z.B. Ausbau von Skigebieten) sichergestellt, dass alle vorhersehbar mit diesen Vorhaben verbundenen Teilprojekte als Gesamtkonzept zur Genehmigung vorgelegt werden?
zu 4.6 a) In der Regel werden naturschutzrechtliche Regelungen innerhalb anderweitiger Gestattungsverfahren mitvollzogen. Art. 10 BayNatSchG hingegen schafft eine naturschutzrechtliche Erlaubnispflicht für das erstmalige dauerhafte Herrichten von Skipisten bzw. für eine wesentliche Änderung und Erweiterung des betroffenen Geländes. Eine derartige Erlaubnis ersetzt nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattungen z.B. für zugehörige Einrichtungen (Konzentrationswirkung). Zweck ist, dass über das Gesamtprojekt „Skipiste“ mit allen für den Sportbetrieb und seine sichere Durchführung nötigen Einrichtungen einheitlich entschieden wird, um die Gesamtwirkungen auf Natur und Landschaft und den Wasserhaushalt erkennen zu können. Als Erlaubnisbehörde berücksichtigt die untere Naturschutzbehörde alle betroffenen Belange des Allgemeinwohls, insbesondere solche, die sich aus anderen erforderlichen Gestattungen ergeben.
Betrifft das Vorhaben eine Skipiste von mehr als 10 ha, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in Europäischen Vogelschutzgebieten, in Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biotopen im Sinn des § 30 Abs. 2 BNatSchG von mehr als 5 ha Fläche, oder soll es ganz oder zu wesentlichen Teilen in einer Höhe von über 1800 m üNN verwirklicht werden, ist zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. Art. 78a ff. Bay- VwVfG) durchzuführen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder Erweiterung von Skipisten, wenn der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich selbst oder das entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals die genannten Schwellenwerte erfüllt.
4.6 b) Die Raumordnungsverordnung bietet die Möglichkeit, Raumordnungsverfahren auch für Vorhaben, die nicht explizit in § 1 ROV genannt sind, durchzuführen, wenn diese Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind. Bei welchen Vorhaben haben die Regierungen von Oberbayern und Schwaben in den letzten 10 Jahren von dieser Möglichkeit in den bayerischen Alpen Gebrauch gemacht?
zu 4.6 b) Außerhalb der in § 1 ROV genannten Vorhaben war folgendes Projekt Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens:
Regierung von Schwaben
─ Standortschießanlage Füssen; erstmalige Anordnung eines Schutzbereichs (2009).
Seit In-Kraft-Treten des BayLplG am 1. Juli 2012 sind gemäß Art. 24 Abs. 1 nur Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit Gegenstand von Raumordnungsverfahren. In diesem Zeitraum wurden folgende Raumordnungsverfahren durchgeführt bzw. eingeleitet:
Regierung von Oberbayern
─ Abbau von Hangschuttmaterial Bad Reichenhall am Saalachsee (ausgesetzt, derzeit Umplanung),
─ Hotelprojekt Schönau a. Königssee (eingestellt),
─ Einzelhandelsgroßprojekt in Bad Reichenhall,
─ Einzelhandelsgroßprojekte in Traunreut.
Regierung von Schwaben
─ Neubau einer 8er-Gondelbahn und einer 6er-Sesselbahn im Skigebiet Ofterschwang-Gunzesried,
─ Einzelhandelsgroßprojekt in Füssen.
4.6 c) Für welche und wie viele Vorhaben in NATURA 2000-Gebieten wurden seit 2006 Verträglichkeitsuntersuchungen nach Art. 6 FFH-RL durchgeführt? Wie viele dieser Vorhaben wurden als erhebliche Eingriffe abgelehnt? Wie viele Eingriffe wurden trotz Erheblichkeit genehmigt? Welche Kompensationsmaßnahmen wurden hierfür durchgeführt?
zu 4.6 c) Vorbemerkung:
Die Fragen betreffen eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahren bzw. Vorhaben in verschiedenen Natura 2000-Gebieten. Nach der Formulierung der Fragen werden zudem auch Vorhaben abgefragt, die nicht genehmigungs- oder gestattungspflichtig und somit nur schwierig und aufwändig recherchierbar sind. Die folgenden Antworten geben daher den verfügbaren Kenntnisstand wieder. Wegen des Umfangs der Fragestellung erfolgt die Beantwortung teilweise in tabellarischer Form.
Soweit bekannt wurden seit 2006 für 152 Vorhaben Verträglichkeitsuntersuchungen durchgeführt (vgl. Tabelle). Kein Vorhaben wurde wegen erheblicher Beeinträchtigungen abgelehnt. Fünf Vorhaben wurden trotz Erheblichkeit genehmigt. Die hierfür durchgeführten Kohärenzsicherungsmaßnahmen können der Tabelle entnommen werden.
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Hier geht es zum 5. Kapitel der Interpellation: Bergwald.
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