11. Oktober 2019

Schloss Mainberg

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina, Ludwig Hartmann, Paul Knoblach, Dr. Sabine Weigand, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 22.05.2019, mit den Antworten des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst, Bernd Sibler, vom 11.10.2019 (kursiv dargestellt)

Das Schloss Mainberg stelle ein Wahrzeichen für den Landkreis Schweinfurt und den Bezirk Unterfranken dar, so lautet die Einschätzung der Staatsregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 10.07.2017 (Drs. 17/18170). Weiter heißt es: „Die kulturhistorische und industriegeschichtliche Bedeutung des Schlosses reicht weit über Bayern hinaus, da der Komplex auf ganz besondere Weise mittelalterliche, frühneuzeitliche und modernen Geschichte in sich vereint und vor allem in der jüngeren Baugeschichte europaweite Bezüge aufweist.“
Angesichts dieser Bedeutung als beachtenswertes kulturhistorisches Denkmal ist es dringend geboten, den Erhalt des Schlosses Mainberg zu sichern. Im Herbst 2017 erfolgten Notsicherungsmaßnahmen aus dem Entschädigungsfonds des Freistaates Bayern. Dafür wurden 701.000 Euro zur Verfügung gestellt. Für die dauerhafte Zukunftssicherung bedarf es allerdings eines tragfähigen Konzeptes und weiterer Investitionen. Derzeit wird das Schloss von der Eigentümerin für 2 Mio. Euro zum Verkauf angeboten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Celina u.a. vom 22.05.2019 beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wie folgt:

1.1 Wie ist der aktuelle bauliche Zustand des Baudenkmals Schloss Mainberg?
Antwort: In einem ersten Bauabschnitt erfolgten Sicherungsmaßnahmen an der Südwestecke der Vorburg und der Hauptburg, um deren akute Einsturzgefahr zu beheben. Die übrigen Teile des Hauptschlosses sind noch nicht gesichert, dringender Handlungsbedarf besteht insbesondere an den Dachwerken und den hochaufragenden Stufengiebeln nach Westen.

1.2 Sind nach den derzeit laufenden Notsicherungsmaßnahmen weitere Sanierungsarbeiten geplant?
Antwort: Das Landratsamt Schweinfurt wird als Untere Denkmalschutzbehörde (UDB) in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) eine zweite unmittelbare Maßnahme nach Art. 4 Abs. 3 BayDSchG durchführen, die insbesondere die Sicherung der historischen Dachwerke und der Stufengiebel nach Westen betrifft. Die erforderlichen Mittel aus dem Entschädigungsfonds wurden bis zu einer Höhe von 910.000 € bereitgestellt.

1.3 Sieht die Staatsregierung eine Gefahr für den Bestand bzw. die Gestalt des Schloss Mainberg?
Antwort: Die Maßnahmen der zweiten unmittelbaren Maßnahme betreffen den Mindestumfang der dringlichen Arbeiten. Unmittelbare Maßnahmen zur Notsicherung können sich nur auf den Mindestumfang beziehen.

2.1 Welche rechtlichen und finanzierbaren Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, das Schloss Mainberg als Wahrzeichen des Landkreises Schweinfurt zu erhalten?
2.2 Welche Behörden müssten an einem Konzept für den Erhalt des Schlosses Mainberg beteiligt werden?
Antwort: Derzeit laufen die Bemühungen am Landratsamt (LRA) Schweinfurt mit den Beteiligten vor Ort für eine dauerhafte Lösung auf Hochtouren. Davon sind auch Gespräche mit weiteren möglichen Partnern in der Region umfasst, um eine für das Schloss am besten passende Lösung genau definieren zu können. Aufgrund der Anzahl der Beteiligten wird der zwingende Abstimmungsbedarf noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

2.3 Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Staatsregierung mit den kommunal Verantwortlichen in Bezug auf den Erhalt und die zukünftige Nutzung des Schlosses?
Antwort: Das BLfD pflegt einen sehr intensiven Austausch mit dem LRA Schweinfurt als örtlich und sachlich zuständiger Behörde (vgl. 1.2). Die Zusammenarbeit der Staatsregierung mit den Landratsamt erfolgt in kooperativer und vertrauensvoller Weise.

3.1 Welche Varianten erachtet die Staatsregierung als mögliches und sinnvolles Vorgehen? (beispielsweise: Suche nach einem passenden Investor, Erwerb, etc.)
Antwort: Hierzu wird auf die Antwort zu Fragen 2.1 und 2.2 verwiesen.

3.2 Existiert ein Vorkaufsrecht für die Stadt Schweinfurt, den Landkreis Schweinfurt oder den Bayerischen Staat?
Antwort: Nach dem BayDSchG besteht kein entsprechendes Vorkaufsrecht, auch im Grundbuch bestehen keine Eintragungen hinsichtlich eines Vorkaufsrechts.

3.3 Unter welchen Bedingungen würde die Staatsregierung einer Übergabe des Schlosses an den Freistaat Bayern zustimmen?
Antwort: Der Freistaat Bayern ist als Kulturstaat aufgerufen, u.a. die baulichen Zeugnisse der bayerischen Geschichte zu erhalten und den nachfolgenden Generationen erlebbar zu machen (vgl. Art. 141 Abs. 2 BV). Art. 83 Abs. 1 BV hält jedoch explizit fest, dass örtliche Kulturpflege und Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten in den Wirkungskreis der Kommunen fallen. Zudem ist gemäß Art. 63 und 64 BayHO der Erwerb von Grundstücken nur zur Erfüllung zwingender staatlicher Aufgaben möglich. Bei Schloss Mainberg müsste demnach ein konkreter Staatsbedarf erkennbar sein. Eine Übernahme von Schloss Mainberg durch die Bayerische Schlösserverwaltung ist aus verfassungs- und haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich.

4.1 Wie viele Fälle sind der Staatsregierung aus den letzten zehn Jahren bekannt, in denen Baudenkmäler in privater Hand durch ausbleibende Sanierungsarbeiten unwiderruflich zerstört wurden?
Antwort: Belastbare Zahlen in Bezug auf diese Ursache liegen nicht vor. Im Rahmen des Ende 2014 abgeschlossenen Projekts zur „Nachqualifizierung und Revision der Denkmalliste“ hat das BLfD festgestellt, dass seit der Ersterfassung in den 1970er bis 1980er Jahren ca. 10.000 Objekte aufgrund verschiedener Ursachen die Denkmaleigenschaft verloren haben. Eine Streichung aus der Denkmalliste wird bei Verlust wesentlicher Denkmalwerte notwendig, insbesondere durch bauliche Veränderungen, Brand, Unwetter, Überschwemmung oder aufgrund von Schäden infolge mangelnder Instandhaltung. Die Zahl 10.000 ist in Relation zu dem Gesamtbestand an Baudenkmälern von über 109.000 und den Zeitraum von 40 Jahren seit der Ersterfassung zu setzen.

4.2 Wie viele Baudenkmäler in Bayern sind durch ausbleibende Sanierungsarbeiten der Besitzer gefährdet?
Antwort: Bei der letzten Erhebung durch das BLfD im Jahr 2008 konnten ca. 1600 denkmalwerte Gebäude festgestellt werden, die durch Leerstand oder bauliche Schäden gefährdet waren.

4.3 Wie möchte die Staatsregierung verhindern, dass Baudenkmäler in Bayern unwiderruflich zerstört werden?
Antwort: Nach dem BayDSchG sind Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigen von Baudenkmälern verpflichtet, diese im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten (Art. 4 Abs. 1 BayDSchG). Die Maßnahmen zum Erhalt von Baudenkmälern erfolgen im Rahmen der Handlungsmöglichkeiten des BayDSchG.

5.1 Welche Voraussetzungen müssen für das Aufstellen touristischer Schilder, die auf „Wahrzeichen der Region“ hinweisen, erfüllt sein?
Antwort: Für die Aufstellung von Verkehrszeichen sind die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) und speziell bei den touristischen Hinweiszeichen ergänzend die vom damaligen BMVBS am 11.03.2009 (VkBl S. 228) bekannt gegebenen Richtlinien für die touristische Beschilderung – Ausgabe 2008, (RtB 2008) zu beachten. Die VwV zu den Zeichen 386.1 (touristischer Hinweis außerhalb von BAB), 386.2 (touristische Route) oder 386.3 (touristische Unterrichtungstafel auf der BAB) regelt, dass diese Verkehrszeichen nur äußerst sparsam angeordnet werden dürfen. Durch sie darf die Auffälligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden. Bei der Aufstellung sind neben der Straßenbaubehörde vor allem die für den Tourismus zuständige Behörde, die Denkmalbehörde und die Forstbehörde mit einzubinden.
Touristisch bedeutsame Ziele im Sinne der RtB 2008 können beispielsweise sein: Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, Welterbestätten der UNESCO, sonstige Anlagen oder Einrichtungen von kultureller, geschichtlicher oder kulturhistorischer Bedeutung, Naturdenkmäler (gemäß BNatSchG) usw. Hierbei muss eine permanente, ganzjährige öffentliche Zugänglichkeit mit üblichen, täglichen Öffnungszeiten gegeben sein. Ist eine touristische Einrichtung über einen längeren Zeitraum geschlossen (z.B. bei saisonalen Öffnungszeiten), ist die Beschilderung auf geeignete Weise unkenntlich zu machen. Weiterhin ist erforderlich, dass zum Ziel eine befestigte Zufahrtsstraße führt, ausreichender Parkraum vorhanden und der Zugang zum Ziel auch für Fußgänger verkehrssicher ist. Keine touristischen bedeutsamen Ziele i.S. der RtB 2008 sind Ziele, die nicht öffentlich zugänglich sind oder nur temporär für Großveranstaltungen genutzt werden. Auch Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe oder öffentliche Anlagen, die in erster Linie dem Erholungs- und Freizeitbedarf Ortsansässiger dienen, fallen nicht unter diese Ziele.

5.2 Welche Gründe sprechen gegen ein solches touristisches Schild, das an der Autobahn A 70 auf das Schloss Mainberg als Wahrzeichen des Landkreises Schweinfurt hinweist?
Antwort: Touristische Schilder werden nur auf Antrag und auf Kosten des Antragstellers aufgestellt (vgl. § 51 StVO). Die Bewertung des Antrags wäre insbesondere von der für den Tourismus zuständigen Behörde und der Autobahndirektion Nordbayern als zuständiger Straßenverkehrsbehörde vorzunehmen.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.