23. Januar 2014

Mehr Qualität in der frühkindlichen Bildung I

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – Qualifiziertes Personal für eine gute frühkindliche Bildung und Betreuung

Unser Antrag vom 23.01.2014

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag stellt fest:

Die von der Staatsregierung im September beschlossene Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes bleibt weit hinter den Erwartungen der Fachöffentlichkeit und den Anforderungen an eine qualitativ hochwertige, inklusive frühkindliche Bildung zurück. Anstatt einer grundlegenden Verbesserung der Rahmenbedingungen, bringt die Neuregelung der Ausführungsverordnung für die Einrichtungsträger einen erhöhten administrativen Aufwand und an einigen Stellen sogar eine Verschärfung der Fördervoraussetzungen mit sich. Den Trägern werden neue Aufgaben zugewiesen und die Ansprüche an das pädagogische Personal werden erhöht, ohne für eine entsprechende Refinanzierung zu sorgen. Der große Erfahrungsschatz und das Engagement der freien und kommunalen Träger wurden nicht genutzt, um die notwendigen Voraussetzungen für eine Verbesserung der Qualität in der frühkindlichen Bildung in Bayern zu schaffen. Es besteht deshalb ein akuter politischer Handlungs- und Korrekturbedarf.
Der Landtag fordert die Staatsregierung aus diesem Grund auf, die folgenden Änderungen in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) umzusetzen:

1. Die Definition pädagogischer Fachkräfte wird in § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG auf weitere Berufsgruppen wie Sonderpädagoginnen und -pädagogen, Psychologinnen und Psychologen, Kindheitspädagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Logopädinnen und Logopäden oder Ergotherapeutinnen und -therapeuten ausgeweitet sowie Grundschullehrerinnen und -lehrer im Bereich Kindergärten.

2. Die Möglichkeit der Kinderbetreuung durch qualifizierte Tagespflegepersonen in den sogenannten Randzeiten nach dem neuen § 16 Abs. 5 wird zurückgenommen. (Streichung von § 16 Abs. 5 AVBayKiBiG)

3.Der empfohlene Anstellungsschlüssel in § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG wird von 1:10 auf 1:9 angehoben.

4. Der Gewichtungsfaktor für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder soll zukünftig bei der Berechnung der Fachkraftquote berücksichtigt werden. (Streichung von § 17 Abs. 2 Satz 2)

5. Die Erhöhung der Buchungszeitfaktoren für Kinder unter drei Jahren und für Kinder mit Sprachförderbedarf in § 25 AVBayKiBiG sollte auch bei der Ermittlung des Anstellungsschlüssels und der Fachkraftquote berücksichtigt werden. § 25 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG ist deshalb zu streichen.

Begründung:
Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen hat am 12. September 2013 eine Änderung der Verordnung zur Ausführung des bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AV-BayKiBiG) beschlossen. Obwohl die offizielle Veröffentlichung der Ausführungsverordnung erst am 5. Oktober 2013 erfolgte, trat diese rückwirkend zum 1. September 2013 in Kraft. Die Änderung umfasst eine Vielzahl von Regelungen mit weitreichenden Auswirkungen für die Träger von Kindertageseinrichtungen. Wichtige Hinweise zu einzelnen Bestimmungen der AVBayKiBiG, beispielsweise zur neuen Fehlzeitenregelungen nach § 17 Abs. 4, erfolgten erst in einem Newsletter des Ministeriums vom 29. Oktober 2013. Die späte Veröffentlichung, die rückwirkende Inkraftsetzung und die verspäteten Hinweise zur Umsetzung der AVBayKiBiG haben bei den Kitaträgern zu einer erheblichen Verunsicherung geführt. Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes ist an vielen Punkten dringend korrekturbedürftig, ansonsten drohen Kitaträgern, Eltern und Kindern erhebliche Nachteile.
Umsetzung der Inklusion ermöglichen
Angesichts des Auftrags zur Umsetzung der Inklusion in bayerischen Kindertagesstätten müssen die Voraussetzungen zur Installierung multiprofessioneller Teams geschaffen werden. Hierfür sollte die Definition der anerkannten pädagogischen Fachkraft in § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG neben den Heilerziehungspflegerinnen bzw. -pfleger, und Heilpädagoginnen bzw. -pädagogen auf weitere Berufsgruppen wie Sonderpädagoginnen und -pädagogen, Psychologinnen und Psychologen, Grundschullehrerinnen und -lehrer, Logopädinnen und Logopäden oder Ergotherapeutinnen und -therapeuten ausgeweitet werden. Diese Ausweitung gilt nicht nur für integrative Kindertageseinrichtungen, sondern für alle Kindertagesstätten. Insgesamt müssen die notwendigen personellen Voraussetzungen für die Umsetzung der Inklusion geschaffen und finanziell abgesichert werden.
Der Gewichtungsfaktor für behinderte Kinder in § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG sollte zukünftig auch in die Berechnung der Fachkraftquote einfließen. Gerade die Umsetzung der Inklusion und die Betreuung behinderter Kinder erfordert einen verstärkten Einsatz qualifizierter Kräfte. Eine „Inklusion light“ lehnen wir ab.
Bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit Fachpersonal möglich machen
Die in § 16 Abs. 5 AVBayKiBiG vorgesehene Randzeitenbetreuung durch qualifizierte Tagespflegepersonen ist pädagogisch höchst problematisch, da gerade in den angeführten Zeiten vor 9:00 Uhr und nach 16:00 Uhr der meiste Elternkontakt stattfindet und den Kindern der häufige Wechsel der Bezugspersonen nicht zugemutet werden kann. Deshalb sollte auch zu den angegebenen Zeiten unbedingt Fachpersonal in der Einrichtung anwesend sein. Längere Öffnungszeiten mit evtl. geringerer Auslastung müssen durch einen Finanzierungsbonus oder eine öffnungszeitbezogene Grundsicherung abgesichert werden.
Mehr Fachpersonal für eine qualitativ hochwertige frühkindliche Bildung
Der empfohlene Anstellungsschlüssel in § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG muss auf 1:9 verbessert werden. Während der förderrelevante Mindeststellenschlüssel seit Einführung des BayKiBiG im Jahr 2005 von 1:12,5 auf 1:11 verbessert wurde, blieb der empfohlene Anstellungsschlüssel konstant bei 1:10. Am empfohlenen Anstellungsschlüssel orientiert sich im Regelfall die Finanzierung durch die Gemeinden. Um den Kitaträgern einen Anreiz zur Verbesserung der Qualität und des Personaleinsatzes zu geben, muss der empfohlene Anstellungsschlüssel unbedingt angehoben werden. Davon unbenommen fordern wir auch weiterhin eine Erhöhung des förderrelevanten Anstellungsschlüssels auf 1:10.
Die Erhöhung der Buchungszeitfaktoren für Kinder unter drei Jahren und für Kinder mit Sprachförderbedarf in § 25 AVBayKiBiG sollte auch bei der Ermittlung des Anstellungsschlüssels und der Fachkraftquote berücksichtigt werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Erhöhung der Buchungszeitfaktoren tatsächlich auch zu einer Verbesserung der Qualität in den Kitas führt. Grundsätzlich halten wir die Erhöhung des Buchungszeitfaktors um 0,15 Prozent für Kinder unter drei Jahren für unzureichend und bleiben bei unserer Forderung, den Gewichtungsfaktor für Kinder unter drei Jahren nach Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG auf 3,0 zu erhöhen. Außerdem fordern wir eine grundsätzliche Neuberechnung des Basiswerts um den erhöhten Ansprüchen an das Personal und die Qualität der Kindertagestätten gerecht zu werden.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie Sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 15.10.2014 leider durch die Stimmen der CSU und der SPD abgelehnt.