Gremien der bayerischen Sparkassen 2019
Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Ludwig Hartmann (Bündnis 90/Die Grünen) vom 14.07.2020, mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Gerhard Eck, vom 10.08.2020 (kursiv dargestellt)
Hiermit frage ich die Bayerische Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. a) Wie viele Sitzungstermine des jeweiligen Verwaltungsrats fanden im Jahr 2019 jeweils pro bayerischer Sparkasse statt?
Antwort: Die Anzahl der Verwaltungsratssitzungen der bayerischen Sparkassen im Jahr 2019 ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
Anmerkung: Die Anlage finden Sie in der am Ende dieses Beitrags verlinkten pdf-Datei.
1. b) Welche Sparkassen haben ihren Verwaltungsrät(inn)en zum Stichtag 31.12.2019 Kredite gewährt?
Antwort: Die Namen der Sparkassen sind aus der Anlage 2 ersichtlich.
Anmerkung: Die Anlage finden Sie in der am Ende dieses Beitrags verlinkten pdf-Datei.
1. c) Um welche Kreditsummen handelt es sich dabei bei den einzelnen Sparkassen insgesamt (bitte getrennt nach Privat- und Unternehmenskrediten)?
Antwort: Die Kreditgewährungen an die Verwaltungsratsmitglieder sind im Jahresabschluss (Anhang) der jeweiligen Sparkasse zu veröffentlichen. Die Kreditsummen sind der Anlage 2 zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach Privat- und Unternehmenskrediten ist nicht mit dem Geschäftsgeheimnis der Sparkassen vereinbar.
Anmerkung: Die Anlage finden Sie in der am Ende dieses Beitrags verlinkten pdf-Datei.
2. a) Wie viele Mitglieder zählte der gesamte Verwaltungsrat je bayerischer Sparkasse im Jahr 2019?
Antwort: Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der jeweiligen Sparkasse zum 31.12.2019 ist aus der Anlage 3 ersichtlich. Die Mitglieder sind gemäß § 285 Handelsgesetzbuch (HGB) im Anhang zum Jahresabschluss 2019 der jeweiligen Sparkasse veröffentlicht.
Anmerkung: Die Anlage finden Sie in der am Ende dieses Beitrags verlinkten pdf-Datei.
2. b) Wie hat sich die Anzahl der Mitglieder der Verwaltungsräte in den einzelnen Sparkassen seit 2016 entwickelt?
Antwort: Diese Frage war – betreffend das Jahr 2016 – Teil der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Jürgen Mistol vom 25.04.2017. Insoweit wird auf die Antwort des damaligen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 22.05.2017 (LT-Drs. 17/17074 vom 05.09.2017) zu Frage 2 a) verwiesen. Die entsprechenden Zahlen für das Jahr 2017 enthält die Antwort zu Frage 2 des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 01.10.2019 zur Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann vom 07.08.2019 (LT-Drs. 18/3907 vom 15.11.2019).
Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der jeweiligen Sparkasse zum 31.12.2018 und 31.12.2019 ist aus der Anlage 3 ersichtlich.
Anmerkung: Die Anlage finden Sie in der am Ende dieses Beitrags verlinkten pdf-Datei.
3. Wie lautete die Größe der Barwertänderung jeweils jeder bayerischen Sparkasse zum 31.12.2017, 31.12.2018 und 31.12.2019 (bitte jeweils für den Fall Zinsschock +200 Basispunkte und Zinsschock -200 Basispunkte)?
Antwort: Die Offenlegung des Zinsrisikos im Anlagebuch ist in Art. 448 CRR (Capital Requirements Regulation; deutsch: Kapitaladäquanzverordnung) geregelt. Die Institute können in Abhängigkeit von der Methode, die auch zur internen Steuerung des Zinsänderungsrisikos verwendet wird, wählen, ob sie bei der Bestimmung des Zinsänderungsrisikos die Wirkungen auf das handelsrechtliche Ergebnis oder die Markt- bzw. Barwerte erfassen. Die nach den gesetzlichen Vorschriften offenzulegenden Informationen und Daten können den Offenlegungsberichten der Sparkassen entnommen werden. Von der Einholung weitergehender Angaben wurde mit Blick auf das zu wahrende Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Sparkassen abgesehen.
4. a) Gab es seit der Antwort auf die Anfrage zum Plenum Drs. 17/16027 Veränderungen bei Anzahl und Zusammenstellung der bayerischen Sparkassen, die einen beschlussfassenden Kreditausschuss implementiert haben?
b) Wie viele Personen sitzen jeweils in diesen Gremien?
c) Wie werden diese Personen ausgewählt?
Antwort: Die Fragen 4. a) bis 4. c) werden gemeinsam beantwortet.
Diese Fragen waren Gegenstand der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Jürgen Mistol vom 25.04.2017 sowie – betreffend die Fragen 4 a) und 4 b) – zuletzt der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann vom 07.08.2019. Die zu diesen beiden Anfragen gegebenen Antworten sind inhaltlich identisch und geben den aktuellen Stand zum 31.12.2019 wieder. Im Einzelnen wird auf LT-Drs. 17/17074 vom 05.09.2017 (Antworten zu den Fragen 6 a) bis 6 c)) und LT-Drs. 18/3907 vom 15.11.2019 (Antworten zu den Fragen 4 a und 4 b)) verwiesen.
5. a) An welche rechtlichen Vorgaben sind die beschlussfassenden Kreditausschüsse gebunden?
b) Welche Geschäftsordnungen oder Satzungen regeln die Verfahren zur Beschlussfassung und Zusammensetzung dieser Gremien?
c) Jeweils wie viele Mitglieder der beschlussfassenden Kreditausschüsse gehören zeitgleich dem jeweiligen Sparkassenvorstand oder -verwaltungsrat an?
Antwort: Die Fragen 5 a) bis 5 c) werden gemeinsam beantwortet. Diese Fragen waren Teil der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Jürgen Mistol vom 25.04.2017. Insoweit wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 22.05.2017 zu Nr. 7. a), b) und c) (LT-Drs. 17/17074 vom 05.09.2017) verwiesen. Die seinerzeit gegebenen Antworten geben den aktuellen Stand wieder.
6. a) Wie verfahren die in Frage 4 und 5 abgefragten Gremien jeweils bei der Kreditvergabe an Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräte?
b) Wurden bei den Sparkassen, die einen beschließenden Kreditausschuss implementiert haben, die unter 1 b) erfragten Kredite nach diesem Verfahren beschlossen?
c) Hat sich aus Sicht der Staatsregierung die Schaffung von beschließenden Kreditausschüssen weiterhin bewährt?
Antwort: Die Fragen 6. a) bis 6. c) werden gemeinsam beantwortet. Diese Fragen war Teil der Landtagsanfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Jürgen Mistol vom 25.04.2017. Insoweit wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 22.05.2017 zu Nr. 8. a), b) und c) (LT-Drs. 17/17074 vom 05.09.2017 verwiesen. Die seinerzeit gegebenen Antworten geben den aktuellen Stand wieder.
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