Gremien der bayerischen Sparkassen 2016
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Jürgen Mistol, Bündnis 90/Die Grünen, vom 25.04.2017, mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Gerhard Eck, vom 22.05.2017 (kursiv dargestellt)
In den Antworten auf unsere Schriftliche Anfrage betreffend Fusionen bei bayerischen Sparkassen vom 19.12.2016 auf Drucksache 17/15162 führt das Innenministerium aus, dass ihm kein Fall bekannt sei, “bei dem die Pensionsbezüge eines sich bereits im Ruhestand befindlichen Vorstandsmitgliedes nachträglich fusionsbedingt angehoben wurden, obwohl es nie für das Fusionsinstitut aktiv tätig war. Dies ist allerdings nach dem Wortlaut der Richtlinien theoretisch nicht ausgeschlossen.”
Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Finanzmarktstabilität hat die BaFin am 23.12.2016 eine Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken erlassen. Dazu wird eine Kennziffer aus dem Offenlegungsbericht ermittelt. Diese ist der Quotient aus der höchsten negativen Barwertänderung (Kapitel “Zinsrisiko im Anlagebuch”) und den risikogewichteten Aktiva. Die Veröffentlichung der beiden Größen musste unseres Erachtens bereits in den Offenlegungsberichten 2014 und 2015 erfolgen. Dies geschah aber nur für die risikogewichteten Aktiva.
Laut Antwort des Innenministeriums auf die Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Jürgen Mistol anlässlich der Plenarwoche in der 11. KW 2017, sind dem Innenministerium z.Z. bayernweit fünf beschließende Kreditausschüsse, nämlich bei den Sparkassen Cham, Mittelfranken-Süd, Neumarkt i. d. Opf. – Parsberg, Nürnberg und Regensburg, bekannt.
Hiermit fragen wir die Bayerische Staatsregierung:
1. a) Wie viele Sitzungstermine des jeweiligen Verwaltungsrats fanden im Jahr 2016 jeweils pro bayerischer Sparkasse statt?
zu 1. a): Die Anzahl der Verwaltungsratssitzungen der bayerischen Sparkassen im Jahr 2016 ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
1. b) Welche Sparkassen haben ihren Verwaltungsrät*innen zum Stichtag 31.12.2016 Kredite gewährt?
zu 1. b): Die Sparkassen sind aus der Anlage 2 ersichtlich.
1. c) Um welche Kreditsummen handelt es sich dabei bei den einzelnen Sparkassen insgesamt (bitte getrennt nach Privat- und Unternehmenskrediten)?
zu 1. c): Die Kreditgewährungen an die Verwaltungsratsmitglieder sind im Jahresabschluss (Anhang) der jeweiligen Sparkasse zu veröffentlichen. Die Kreditsummen sind der Anlage 2 zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach Privat- und Unternehmenskrediten ist nicht mit dem Geschäftsgeheimnis der Sparkassen vereinbar.
2. a) Wie viele Mitglieder zählte der gesamte Verwaltungsrat je bayerischer Sparkasse im Jahr 2016?
zu 2. a): Die Mitglieder sind gemäß § 285 HGB im Anhang zum Jahresabschluss 2016 der jeweiligen Sparkasse veröffentlicht. Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der jeweiligen Sparkasse ist aus der Anlage 3 ersichtlich.
2. b) Wie hat sich die Anzahl der Mitglieder der Verwaltungsräte in den einzelnen bayerischen Sparkassen seit 2010 entwickelt?
zu 2. b): Diese Frage war identisch bereits Teil der Landtagsanfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Jürgen Mistol vom 22.04.2016. Insoweit wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.06.2016 zu Nr. 3.b (LT-Drs. 17/12324 vom 19.09.2016) verwiesen.
3. a) Haben sich die in der Drs. 17/4668 genannten Richtlinien, insbesondere die Rahmensätze für die Vergütung von Sparkassenverwaltungsrät*innen, seit der Beantwortung der genannten Anfrage verändert?
zu 3. a): Gemäß Abschnitt II Absatz 6 der genannten Richtlinien wurden die Rechengrößen an die zwischenzeitlichen Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst (TVöD-S) angepasst.
3. b) Falls ja, inwiefern?
zu 3. b): Vgl. Antwort zu 3.a.
4. Wie lautete die Größe der Barwertänderung jeweils jeder bayerischen Sparkasse zum 31.12.2014, 31.12.2015 und 31.12.2016 (bitte jeweils für den Fall Zinsschock + 200 Basispunkte und Zinsschock – 200 Basispunkte)?
zu 4.: Die Einschätzung im Vorwort dieser Schriftlichen Anfrage, dass eine Veröffentlichung dieser Größen bereits in den Offenlegungsberichten 2014 und 2015 erfolgen musste, ist nicht zutreffend.
Die Offenlegung des Zinsrisikos im Anlagebuch ist in Art. 448 CRR geregelt. Die Institute können in Abhängigkeit von der Methode, die auch zur internen Steuerung des Zinsänderungsrisikos verwendet wird, wählen, ob sie bei der Bestimmung des Zinsänderungsrisikos die Wirkungen auf das handelsrechtliche Ergebnis oder die Markt- bzw. Barwerte erfassen.
Die nach den gesetzlichen Vorschriften offenzulegenden Informationen und Daten können den Offenlegungsberichten der Sparkassen entnommen werden. Von der Einholung weitergehender Angaben wurde mit Blick auf das zu wahrende Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Sparkassen abgesehen.
5. a) Lässt sich die im Vorwort dieser Schriftlichen Anfrage aufgeführte Einschätzung des Innenministeriums bezüglich der Pensionsbezüge durch eine Abfrage bei den bayerischen Sparkassen belegen?
zu 5. a): Die Aussage des Staatsministeriums des Innen, für Bau und Verkehr beruht auf den Informationen des Sparkassenverbands Bayern (SVB). Eine Umfrage war nicht angezeigt, da der SVB in einem ständigen Austausch mit seinen Sparkassen steht.
5. b) Wie lauten die Ergebnisse dieser Abfrage für jeweils jede bayerische Sparkasse?
zu 5. b): Vgl. Antwort zu 5.a.
5. c) Können die bayerischen Sparkassen die Einschätzung des Innenministeriums und des Sparkassenverbands jeweils teilen?
zu 5. c): Für eine gegenteilige Auffassung der Sparkassen bestehen keine Anhaltspunkte.
6. a) Gab es seit der eingangs erwähnten Antwort auf die Anfrage zum Plenum Veränderungen bei Anzahl und Zusammenstellung der bayerischen Sparkassen, die einen beschlussfassenden Kreditausschuss implementiert haben?
zu 6. a): Die Anzahl der Sparkassen mit beschließendem Kreditausschuss hat sich von fünf auf sechs erhöht. Hinzugekommen ist die Sparkasse Mainfranken-Würzburg.
6. b) Wie viele Personen sitzen jeweils in diesen Gremien?
zu 6. b): Sparkasse Cham 5 Personen
Sparkasse Mittelfranken-Süd 6 Personen
Sparkasse Neumarkt i.d.Opf. – Parsberg 3 Personen
Sparkasse Nürnberg 9 Personen
Sparkasse Regensburg 6 Personen
Sparkasse Mainfranken-Würzburg 12 Personen
6. c) Wie werden diese Personen ausgewählt?
zu 6. c): Ein beschließender Kreditausschuss wird aus der Mitte des Verwaltungsrats besetzt. Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, wie viele Mitglieder einem Ausschuss angehören.
7. a) An welche rechtlichen Vorgaben sind die beschlussfassenden Kreditausschüsse gebunden?
zu 7. a): Es sind die identischen sparkassen- und bankaufsichtlichen Vorgaben zu beachten, die für Verwaltungsräte von Sparkassen gelten.
7. b) Welche Geschäftsordnungen oder Satzungen regeln die Verfahren zur Beschlussfassung und Zusammensetzung dieser Gremien?
zu 7. b): Kreditausschüsse müssen die identischen Verfahrensregeln beachten wie Verwaltungsräte von Sparkassen. Diese sind insbesondere in der Sparkassenordnung geregelt und können auf Ebene der Einzelinstitute ergänzend auch in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
7. c) Jeweils wie viele Mitglieder dieser Gremien gehören zeitgleich dem jeweiligen Sparkassenvorstand oder –verwaltungsrat an?
zu 7. c): Kreditausschüsse werden ausschließlich aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder besetzt. Vorstandsmitglieder können damit Kreditausschüssen – wie auch dem Verwaltungsrat selbst – nicht angehören.
8. a) Wie verfahren die in Frage 6 und 7 abgefragten Gremien jeweils bei der Kreditvergabe an Verwaltungsrät*innen?
zu 8. a): Die Entscheidung über die Vergabe von Krediten sowie die Festsetzung von Konditionen obliegen allein dem Vorstand als dem Geschäftsführungsorgan der Sparkasse. Bei bestimmten Krediten ist zusätzlich zur Entscheidung des Vorstands die Zustimmung des Verwaltungsrats als Überwachungsorgan erforderlich, wie zum Beispiel bei Organkrediten (§ 15 KWG). Der Verwaltungsrat bzw. ein aus seiner Mitte gebildeter Kreditausschuss kann der Vergabe eines solchen Kredits nur zustimmen oder ihn ablehnen, er hat keinen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung des Kredits.
8. b) Wurden bei den Sparkassen, die einen beschließenden Kreditausschuss implementiert haben, die unter 1.b erfragten Kredite nach diesem Verfahren beschlossen?
zu 8. b): Die Vergabe von Krediten sowie die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen werden neben der Internen Revision eines Instituts risikoorientiert durch den Abschlussprüfer der Sparkassen geprüft. Soweit sich im Einzelfall Feststellungen ergeben, werden diese in einem formalen Erledigungsverfahren abgearbeitet.
8. c) Hat sich aus Sicht der Bayerischen Staatsregierung die Schaffung von beschließenden Kreditausschüssen bewährt?
zu 8. c): Die Errichtung von beschließenden Kreditausschüssen ist rechtlich zulässig. Ob sie im Einzelfall zweckmäßig ist, muss jede Sparkasse für sich entscheiden.
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