Gremien der bayerischen Sparkassen 2017
Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Ludwig Hartmann (Bündnis 90/Die Grünen) vom 07.08.2019, mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Gerhard Eck, vom 01.10.2019 (kursiv dargestellt)
Hiermit frage ich die Bayerische Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. a) Wie viele Sitzungstermine des jeweiligen Verwaltungsrats fanden im Jahr 2017 jeweils pro bayerischer Sparkasse statt?
Antwort: Die Anzahl der Verwaltungsratssitzungen der bayerischen Sparkassen im Jahr 2017 ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
Anmerkung: Die genannte Anlage können Sie in der verlinkten pdf-Datei am Ende dieses Beitrags einsehen.
1. b) Welche Sparkassen haben ihren Verwaltungsrät*innen zum Stichtag 31.12.2017 Kredite gewährt?
Antwort: Die Namen der Sparkassen sind aus der Anlage 2 ersichtlich.
Anmerkung: Die genannte Anlage können Sie in der verlinkten pdf-Datei am Ende dieses Beitrags einsehen.
1. c) Um welche Kreditsummen handelt es sich dabei bei den einzelnen Sparkassen insgesamt (bitte getrennt nach Privat- und Unternehmenskrediten)?
Antwort: Die Kreditgewährungen an die Verwaltungsratsmitglieder sind im Jahresabschluss (Anhang) der jeweiligen Sparkasse zu veröffentlichen. Die Kreditsummen sind der Anlage 2 zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach Privat- und Unternehmenskrediten ist nicht mit dem Geschäftsgeheimnis der Sparkassen vereinbar.
Anmerkung: Die genannte Anlage können Sie in der verlinkten pdf-Datei am Ende dieses Beitrags einsehen.
2.: Wie viele Mitglieder zählte der gesamte Verwaltungsrat je bayerischer Sparkasse jeweils in den Jahren 2010 bis 2017?
Antwort: Diese Fragen waren – betreffend die Jahre 2010 bis 2016 – bereits Teil der Landtagsanfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Jürgen Mistol vom 25.04.2017. Insoweit wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 22.05.2017 (Drs. 17/17074 vom 05.09.2017) zu Nrn. 2 a) und 2 b) verwiesen.
Für 2017:
Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der jeweiligen Sparkasse zum 31.12.2017 ist aus der Anlage 3 ersichtlich. Die Mitglieder sind gemäß § 285 des Handelsgesetzbuchs (HGB) im Anhang zum Jahresabschluss 2017 der jeweiligen Sparkasse veröffentlicht.
Anmerkung: Die genannte Anlage können Sie in der verlinkten pdf-Datei am Ende dieses Beitrags einsehen.
3. a) Haben sich die Richtlinien, insbesondere die Rahmensätze für die Vergütung von Sparkassenverwaltungsrät*innen, seit der Beantwortung seit meiner Schriftlichen Anfrage vom 25.04.2017 (Drs. 17/17074) verändert?
b) Falls ja, inwiefern?
Antwort: Die Fragen 3 a) und 3 b) werden gemeinsam beantwortet. Gemäß Abschnitt II Absatz 6 der genannten Richtlinien wurden die Rechengrößen an die zwischenzeitlichen Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst (TVöD-S) angepasst.
4. a) Welche bayerischen Sparkassen haben einen beschlussfassenden Kreditausschuss implementiert?
b) Wie viele Personen sitzen jeweils in diesen Gremien?
Antwort: Die Fragen 4 a) und 4 b) werden gemeinsam beantwortet.
Sparkasse Cham: 5 Personen
Sparkasse Mittelfranken-Süd: 6 Personen
Sparkasse Neumarkt i.d.Opf.-Parsberg: 3 Personen
Sparkasse Nürnberg: 9 Personen
Sparkasse Regensburg: 6 Personen
Sparkasse Mainfranken-Würzburg: 12 Personen
5. a) Welche einzelnen bayerischen Sparkassen zahlten im Jahr 2017 ihren Verwaltungsrät*innen die nach den Richtlinien des Sparkassenverbandes Bayern höchstmögliche Entschädigung?
Antwort: Die Frage ist identisch mit Frage 3 der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Martin Runge vom 02.03.2018 (Drs. 17/21682 vom 10.08.2018). 18 bayerische Sparkassen zahlten im Jahr 2017 ihren Verwaltungsratsmitgliedern (Verwaltungsratsvorsitzenden sowie stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern) die nach den Richtlinien des Sparkassenverbandes höchstmögliche Entschädigung. Die Namen der Sparkassen sind nochmals in der Anlage 4 genannt.
Anmerkung: Die genannte Anlage können Sie in der verlinkten pdf-Datei am Ende dieses Beitrags einsehen.
5. b) Wie hoch waren diese jeweils bei den genannten Sparkassen?
Antwort: Die Gesamtbezüge des Verwaltungsrates der genannten Sparkassen (einschließlich der Entschädigungen) sind aus Anlage 5 ersichtlich. Die Zahlen sind gemäß §§ 285, 286 des Handelsgesetzbuches (HGB) im Anhang zum Jahresabschluss 2017 der jeweiligen Sparkasse veröffentlicht.
Anmerkung: Die genannte Anlage können Sie in der verlinkten pdf-Datei am Ende dieses Beitrags einsehen.
6. a) Wie hoch waren die Kosten für Ausgaben bezüglich des Verwaltungsrats pro bayerischer Sparkasse im Jahr 2017?
Antwort: Die Kosten für Ausgaben bezüglich des Verwaltungsrates je Sparkasse für das Jahr 2017 sind aus der Anlage 5 ersichtlich. Die Zahlen sind gemäß §§ 285, 286 HGB im Anhang zum Jahresabschluss 2017 der jeweiligen Sparkasse veröffentlicht.
Anmerkung: Die genannte Anlage können Sie in der verlinkten pdf-Datei am Ende dieses Beitrags einsehen.
6. b) Wie haben sich die Kosten/Ausgaben bezüglich des Verwaltungsrats pro bayerischer Sparkasse seit 2010 entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Antwort: Jahre 2010 bis 2015
Diese Frage war – betreffend die Jahre 2010 bis 2015 – wortgleich bereits Teil der Landtagsanfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Jürgen Mistol vom 22.04.2016. Insoweit wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.06.2016 (Drs. 17/12324 vom 19.09.2016) zu Nr. 2 b) verwiesen.
Jahr 2016
Diese Frage war – betreffend das Jahr 2016 – bereits Teil der Landtagsanfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Jürgen Mistol vom 29.05.2017. Insoweit wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 03.07.2017 (Drs. 17/17550 vom 06.10.2017) zu Nr. 2 a) verwiesen.
Jahr 2017
Vgl. Antwort zu 6 a).
7. a) Wie hoch lagen jeweils die Höchstsummen für die Entschädigung des gesamten Verwaltungsrates je Sparkasse in den Jahren 2010 bis 2017 (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Antwort: Es wird auf die Antwort zu Nr. 6 b) und die Zahlen in Anlage 5 verwiesen. Weitere Zahlen liegen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nicht vor.
Anmerkung: Die genannte Anlage können Sie in der verlinkten pdf-Datei am Ende dieses Beitrags einsehen.
7. b) Wie verteilt sich die Höhe der Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder entsprechend den Richtlinien des Sparkassenverbandes auf die jeweiligen Klassen (bitte einzeln aufgeschlüsselt nach Klasse 1 bis 10)?
Antwort: Die Höhe der Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder entsprechend den Richtlinien des Sparkassenverbandes auf die jeweiligen Klassen verteilt sich auf die 66 Sparkassen (Stand: 31.12.2017) wie folgt:
Klasse 1: keine Sparkasse,
Klasse 2: fünf Sparkassen,
Klasse 3: dreizehn Sparkassen,
Klasse 4: siebzehn Sparkassen,
Klasse 5: acht Sparkassen,
Klasse 6: sieben Sparkassen,
Klasse 7: zehn Sparkassen,
Klasse 8: zwei Sparkassen,
Klasse 9: zwei Sparkassen,
Klasse 10: zwei Sparkassen.
8. a) Welche Sparkassen hielten die Richtlinien inklusive der Rahmensätze in den Jahren 2010 bis 2017 ein?
Antwort: Jahre 2010 bis 2016
Diese Fragen waren – betreffend die Jahre 2010 bis 2016 – wortgleich bereits Teil der Landtagsanfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Jürgen Mistol vom 29.05.2017. Insoweit wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 03.07.2017 (Drs. 17/17550 vom 06.10.2017) zu Nr. 4 a) bis 4 c) verwiesen.
Antwort: Für das Jahr 2016 war in einem Einzelfall bei der damaligen Anfrage eine abschließende Aussage zur Einhaltung wegen noch ausstehender Sachverhaltsklärung nicht möglich. Die Klärung ist zwischenzeitlich erfolgt. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.
Jahr 2017
Die Einhaltung der Richtlinien wird jedes Jahr von der Prüfungsstelle überprüft. Wie sich aus den Prüfungsberichten der Prüfungsstelle des Sparkassenverbands über die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 ergibt, wurden die Richtlinien im Berichtsjahr 2017 bei allen bayerischen Sparkassen eingehalten.
8. b) Welche Sparkassen wichen in den Jahren 2010 bis 2017 von Richtlinien, v. a. von den Rahmensätzen, ab?
Antwort: Siehe Antwort zu Frage 8 a).
8. c) Wie hoch waren jeweils die abweichenden Entschädigungen in diesen Fällen?
Antwort: Entfällt.
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