Änderung des Kommunalabgabengesetzes – Reform der Straßenausbaubeitragssatzungen
In Bayern sollen Gemeinden gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit den gemeindlichen Satzungen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge von den Anliegern erheben. Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte werden dazu in Form einer einmaligen Beitragserhebung herangezogen. Dies führt dazu, dass die mit einer einmaligen Erhebung verbundenen hohen Beiträge, deren Summen sich nicht selten im fünfstelligen Bereich bewegen, insbesondere einkommensschwache Menschen in erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Bedrängnis bringen, was die steigende Zahl an Beschwerden an den Landtag belegt.
Der Gesetzentwurf sieht im Kommunalabgabengesetz die Einführung sog. „wiederkehrender Straßenausbaubeiträge“ als Alternative zur einmaligen Beitragserhebung vor. Durch die Einführung einer Informationspflicht sollen Bürgerinnen und Bürger bereits im Vorfeld der Planungen und der Durchführung von Straßenausbaumaßnahen ausreichend beteiligt werden.