31. Oktober 2019

Kiesabbau in der Planungsregion München

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 07.08.2019, mit den Antworten des Staatssekretärs im Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Roland Weigert, vom 31.10.2019 (kursiv markiert)

Im Regionalplan der Planungsregion München sind in allen beteiligten Landkreisen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Gewinnung von Kies und Sand definiert. Es finden sich jedoch dort keine Angaben zu Größe und naturschutzrechtlicher Wertigkeit der Gebiete.
Zudem scheinen die Beteiligungsrechte der Gemeinden im konkreten Genehmigungsverfahren des jeweiligen Landratsamts sehr eng gehalten. In der Antwort auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Hierneis (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf Drs. 18/1801, Frage 6.3, wird seitens der Staatsregierung ausgeführt: „Die Gemeinde Neuried erteilte ihr Einvernehmen unter Bedingungen, die rechtlich nicht vollständig umgesetzt werden konnten. Das als nicht erteilt geltende Einvernehmen wurde daher ersetzt.“ Ich interpretiere dies so, dass sich das Landratsamt über das nicht erteilte Einvernehmen der Gemeinde hinweggesetzt hat.
Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 31.10.2019: Zu einem Großteil der Fragen liegen keine Statistiken vor. Zur Beantwortung der Fragen 1a, 1c bis 6b, 7b bis 8a, die die Unteren Abgrabungsbehörden (Trockenabbau) und die Unteren Wasserbehörden (Nassabbau) betreffen, wurden die hierfür zuständigen Landratsämter einbezogen. Nachfolgende Daten beinhalten die Stellungnahme der Landratsämter und der Landeshauptstadt München (LHM) mit Ausnahme der Landkreise Erding und Landsberg a. Lech, die keine Abgaben machten. Für letztgenannte Landkreise wurden die Daten – soweit vorhanden – aus dem RIS entnommen. Zur besseren Lesbarkeit wurden die Antworten zu den Fragen 1, 2a, 2b, 3, 5, 6 und 7b in beiliegender Tabelle zusammengefasst.
(Anmerkung: Die Tabelle finden Sie in der am Ende des Artikels verlinkten pdf-Datei).

1. a) Welche naturschutzrechtliche Wertigkeit weisen die festgelegten Vorbehalts- und Vorranggebiete auf?
b) Wie viel Hektar umfassen die Gebiete jeweils?
c) In welchen Gebieten wird aktuell abgebaut?
Antwort: Die nachgefragten Antworten auf die Fragen 1a, 1b und 1c sind in der anliegenden Tabelle zusammengefasst. Die Angaben zur Wertigkeit beziehen sich auf die Lage im Naturschutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (LSG), Biotop (kartiert) und FaunaFlora-Habitat-Gebiet (FFH).
(Anmerkung: Die Tabelle finden Sie in der am Ende des Artikels verlinkten pdf-Datei).

2. a) Wie lange wird dort jeweils bereits abgebaut?
b) Welche Genehmigungsverfahren zum Abbau in den Vorbehalts- und Vorranggebieten laufen momentan?
Antwort: Die nachgefragten Antworten sind in der anliegenden Tabelle zusammengefasst.
(Anmerkung: Die Tabelle finden Sie in der am Ende des Artikels verlinkten pdf-Datei).

2. c) Welche Beteiligungsrechte haben die Gemeinden in diesen Genehmigungsverfahren?
Antwort: Im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren werden die örtlich betroffenen Gemeinden als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Abgrabungen des in der Fragestellung angesprochenen Ausmaßes sind Vorhaben im Sinn von § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Für solche Vorhaben schreibt, wenn sie im Außenbereich ausgeführt werden sollen, § 36 BauGB vor, dass über deren Zulässigkeit im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird.

3. a) Bei welchem Anteil der genehmigten Abbauanträge wurde bei der Genehmigung zum Kiesabbau durch das jeweilige Landratsamt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt?
b) Bei welchem Anteil der genehmigten Abbauanträge wurde eine Abbaugenehmigung für eine Fläche unter 10 ha beantragt?
c) Bei welchem Anteil der genehmigten Abbauanträge wurde eine Abbaugenehmigung für eine Fläche unter 25 ha beantragt?
Antwort: Die nachgefragten Antworten auf die Fragen 3a, 3b und 3c sind in der anliegenden Tabelle zusammengefasst.
(Anmerkung: Die Tabelle finden Sie in der am Ende des Artikels verlinkten pdf-Datei).

4. a) In welchen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, in denen zurzeit abgebaut wird, wurden die Vorgaben zur Auskiesung und Verfüllung außer Kraft gesetzt?
b) Was waren jeweils die Gründe dafür?
c) Jeweils welche zuständige Behörde hat dies veranlasst?
Antwort: Seitens der Landratsämter wurde kein einziger Fall gemeldet.

5. Wie groß sind jeweils die Flächen innerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete,
a) auf denen aktuell Abbau betrieben wird?
b) die bereits verfüllt sind?
c) die bereits der Nachfolgefunktion zugeführt wurden?
Antwort: Die nachgefragten Antworten auf die Fragen 5a, 5b und 5c sind in der anliegenden Tabelle zusammengefasst.
(Anmerkung: Die Tabelle finden Sie in der am Ende des Artikels verlinkten pdf-Datei).

6. Wie groß sind jeweils die Flächen innerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete,
a) die aktuell noch nicht angetastet wurden und sich somit noch im Zustand vor der Genehmigung befinden?
b) in denen der Abbau bereits beendet ist, die aber noch nicht wiederverfüllt sind?
Antwort: Die nachgefragten Antworten auf die Fragen 6a und 6b sind in der anliegenden Tabelle zusammengefasst.
(Anmerkung: Die Tabelle finden Sie in der am Ende des Artikels verlinkten pdf-Datei).

7. a) Welche Gebiete außerhalb dieser Vorbehalts- und Vorranggebiete würden sich in der Planungsregion München zum Sand- und Kiesabbau eignen?
Antwort: Das Kapitel Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen im Regionalplan der Region München wurde vor einigen Jahren fortgeschrieben und ist seit 2014 rechtskräftig. Das Kapitel wurde unverändert in die Gesamtfortschreibung des Regionalplans, die zum 01.04.2019 in Kraft getreten ist, übernommen. Im Rahmen der Fortschreibung wurden im Fachbeitrag des zuständigen Landesamts für Umwelt insbesondere bereits vorhandene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete bewertet und neue Gebiete vor allem im Anschluss an bestehende Gewinnungsflächen einbezogen.
Für die zukünftige Fortschreibung des Kapitels Bodenschätze in der Region München werden aktuelle Daten, die im Rahmen des im Jahr 2020 startenden Projekts „Rohstoffatlas Bayern“ ermittelt werden, als Grundlage dienen.

7. b) Auf welchen Flächen außerhalb der Vorbehalts- und Vorranggebiete wird bereits heute abgebaut?
Antwort: Die nachgefragten Antworten sind in der anliegenden Tabelle zusammengefasst.
(Anmerkung: Die Tabelle finden Sie in der am Ende des Artikels verlinkten pdf-Datei).

7. c) Wie sind dort die Auflagen zur Aufschüttung und Nachnutzung geregelt?
Antwort: Die Verfüllung und Rekultivierung ist im Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen geregelt. Die Nachfolgenutzung erfolgt bei Vorranggebieten gemäß der Festlegungen im Regionalplan und in Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden, der Unteren Wasserbehörde und anderen zuständigen Behörden (z.B. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten).

8. a) Welche naturschutzrechtliche Wertigkeit haben diese Gebiete?
Antwort: Kiesgruben befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Die naturschutzfachliche Bewertung wird in jedem Einzelverfahren geprüft und berücksichtigt. Bei einer entsprechenden Betroffenheit wertvoller Lebensräume kann dies bis zu einer Ablehnung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege führen. Grundsätzlich ist aus Sicht des Naturschutzes anzumerken, dass Abbauvorhaben einerseits immer mit Eingriffen in den Naturhaushalt und häufig auch in das Landschaftsbild verbunden sind.
Auf der anderen Seite besteht bei entsprechenden Abbauvorhaben die Chance, hier temporäre und dauerhafte Lebensräume für eine Reihe von Arten zu schaffen. Gerade die auf derartige Standorte angewiesenen Spezialisten im Tier- und Pflanzenreich finden diese im Regelfall in der heutigen Kulturlandschaft nicht mehr vor, wie z.B. offene Sand- und Kiesböden für Wechselkröte, Flussregenpfeifer, Sandlaufkäfer etc., Steilwände mit Brutmöglichkeiten für Uferschwalben und Bienenfresser sowie zahlreiche Wildbienenarten. Dafür müssen die Abbauarbeiten allerdings angepasst und bei der Rekultivierung entsprechende Standorte erhalten und langfristig – auch durch Pflegemaßnahmen – gesichert werden. Kies- und Sandgruben können so äußerst wertvolle Trittsteinbiotope und Teile des angestrebten landesweiten Biotopverbundes werden.

8. b) Welche Beteiligungsrechte haben die Gemeinden in diesen Genehmigungsverfahren?
Antwort: Im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren werden die örtlich betroffenen Gemeinden als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

8. c) Welche Materialien sind dort zur Wiederverfüllung zugelassen?
Antwort: Die zur Wiederverfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen zulässigen Materialien ergeben sich aus der hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Situation des jeweiligen Standorts. Entsprechend dieser Standortbeurteilung werden die Verfüllstandorte in die Kategorien Nassverfüllung „N“ und Trockenverfüllung „T-A“, „T-B“, „T-C1“ und „T-C2“ eingeteilt. Nassabbaustellen „N“ sollen aus Gründen des Grundwasserschutzes grundsätzlich nicht mehr verfüllt werden; ausgenommen davon ist die Verfüllung von unbedenklichem Bodenaushub aus dem örtlichen Abbau. Bei Trockenverfüllung der Standortkategorie „T-A“ sind lediglich örtlich anfallender Abraum und unverwertbare Lagerstättenanteile sowie unbedenklicher Bodenaushub mit geringfügigen Fremdanteilen (Zuordnungsklasse Z0) zugelassen. Detaillierte Anforderungen zu den für die jeweiligen Standortkategorien zulässigen Verfüllmaterialien sind in den „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen – Leitfaden zu den Eckpunkten“ (Verfüll-Leitfaden) aufgeführt.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.