5. Oktober 2015

Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
: Förderung des Aufbaus und Betriebs von lokalen Anbietern gemeinnütziger Bürgerrundfunkprogramme (Community Media)

Unser zusammen mit den Fraktionen von SPD und Freien Wählern am 05.10.2015 eingebrachter interfraktioneller Gesetzentwurf

A) Problem
Seit der Änderung des Bayerischen Mediengesetzes vom 27. November 2012 (in Kraft getreten am 1. Januar 2013) ist durch Streichung des Art. 11 Abs. 1 Nr. 9 die bis dahin grundsätzlich mögliche Struktur- und Technikförderung insbesondere für gemeinnützige Rundfunkanbieter und Programmzulieferer nicht mehr im Aufgabenkatalog der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) verankert. Die stattdessen ins Gesetz aufgenommene Regelung in Art. 11 Abs. 1 Nr. 5 bezieht sich ausdrücklich und allein auf die Programmförderung durch die BLM, die kommerziellen Anbietern natürlich ebenfalls offen steht. Diese Begrenzung der Fördermöglichkeiten hat in der Praxis zusehends zur Auszehrung der Ressourcen der beiden Bürgerradios in München und Nürnberg geführt, die aufgrund ihrer gemeinnützigen Verfassung, ihrer ehrenamtlichen Arbeitsstrukturen und ihrer Abhängigkeit von Spenden im Vergleich zu kommerziellen Anbietern kaum Refinanzierungsmöglichkeiten im Werbemarkt nutzen können. Ihr Beitrag zur lokalen Meinungsvielfalt und zur Förderung der Medienkompetenz ist ohne verlässliche Basisförderung gefährdet.

B) Lösung
Zur Aufrechterhaltung der lokalen und regionalen Informations- und Meinungsvielfalt ist im Bayerischen Mediengesetz eine Regelung zu treffen, die neben der Programm- eine strukturelle Basisförderung gemeinnütziger Rundfunkanbieter ausdrücklich zur Aufgabe der BLM macht.

C) Alternativen
Keine

D) Kosten
Keine

Gesetzentwurf
zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
§1
Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Mediengesetzes–(BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgende neue Nr. 6 eingefügt:
„6. sie fördert über die Technik- und Programmförderung hinaus Aufbau und Betrieb von lokalen Anbietern gemeinnütziger Bürgerrundfunkprogramme (Community Media), deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist, die rechtlich die Gewähr dafür bieten, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbstgestaltete Programmbeiträge, einräumen und damit mit innovativen, kreativen und vielfältigen Inhalten das publizistische Angebot einer Region ergänzen und einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung und zur Förderung der Medienkompetenz leisten,“
2. Die bisherigen Nrn. 6 bis 10 werden die Nrn. 7 bis 11.

§2
Dieses Gesetz tritt am ………………………… in Kraft.

Begründung: Zu § 1:
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Für die Weiterentwicklung der Zivilgesellschaft ist ehrenamtliches Engagement auch und erst recht in den Medien wertvoll. In der Ergänzung zu öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Medien haben Bürgermedien (Community Media) sich in mehr als 100 Ländern der Welt als Mittler erwiesen, die auf sozialen Zugewinn und Zusammenhalt ausgerichtet sind. Gerade bei lokalen Themen sind Community Media näher am Geschehen, ihre Macher sehen sich und ihre Arbeit in unmittelbarer Verantwortung vor den Bürgerinnen und Bürgern, an die sie sich richten. Sie bieten Sendeplätze für verschiedene Minoritäten und sogenannte Randgruppen und tragen damit zur inter- kulturellen Öffnung und zur Stärkung der Medienkompetenz in der Gesellschaft bei.
Community Media können auch darauf verweisen, dass die Europäische Union ihrer Bedeutung längst Rechnung getragen hat: Sowohl das Europäische Parlament in seiner Resolution vom September 2008 als auch der Europarat in einer Erklärung des Ministerkomitees vom Februar 2009 haben „Community Media“ als eigenen, dritten Sektor des Rundfunksystems zu einem wichtigen Teil eines demokratischen Mediensystems erklärt. Die Förderaufgabe für Bürgerradios (Community Media) muss deshalb auch im Bayerischen Mediengesetz wieder deutlicher als bisher verankert werden. Ohne verlässliche Basisförderung bei Aufbau und Betriebsstruktur ist der publizistische Mehrwert der Community Media vor allem im lokalen und regionalen Lebensumfeld nicht zu erhalten. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt zu schützen und die Rahmen- und Förderbedingungen daraufhin auszugestalten.
Aus eben diesem Grund fördert der Freistaat aus Haushaltsmitteln die Satellitenverbreitungskosten von lokalen TV-Programmen mit derzeit jährlich 5 Mio. Euro. Eine gezielte Basisförderung der Community Media durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien würde im Promillebereich ihres Jahreshaushalts (Jahresetat knapp 30 Mio. Euro, darunter 23,50 Mio. Euro aus Rundfunkbeiträgen) zu Buche schlagen.

Zu § 2: Inkrafttreten
Es handelt sich um die Inkrafttretensvorschrift.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.