Wirksamkeit von Gemeinderatsbeschlüssen in Obermaiselstein
Mein Anfrage zum Plenum am 24.01.2017
Ist die Staatsregierung der Auffassung, dass sämtliche Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, unabhängig von einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Vertretungsregelung nach außen, gemäß Art. 49 BayGO wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung ausgeschlossen sind, wenn der Beschluss einer Angelegenheit der OHG einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann; falls nein, wie wirkt es sich aus Sicht der Staatsregierung aus, dass bei einer OHG nach der gesetzlichen Regelung im Handelsgesetzbuch (HGB) grundsätzlich die Gesellschafter Träger aller gesellschaftlichen Rechte und Pflichten sind, einer unbegrenzten Haftung auch hinsichtlich ihres Privatvermögens unterliegen (§§ 105, 128 HGB) und damit persönlich betroffen sind und wie beurteilt die Staatsregierung vor diesem Hintergrund die Wirksamkeit der Obermaiselsteiner Gemeinderatsbeschlüsse zur Skierschließung am Riedberger Horn (z. B. Beschluss über den Teilflächennutzungsplan Verbindungsbahn Grasgehren-Balderschwang)?
Staatsminister Joachim Herrmann antwortet:
Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Personengesellschaften wie die OHG sind von der derzeitigen Gesetzesformulierung nicht erfasst (vgl. LT-Drs. 17/14651, S. 17). Das schließt es jedoch nicht aus, dass ein Gemeinderatsbeschluss im Einzelfall einem Gesellschafter selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann und damit eine persönliche Beteiligung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO begründet. Die diesbezügliche Überprüfung der Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinde Obemaiselstein zur Skierschließung am Riedberger Horn obliegt dem Landratsamt Oberallgäu als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde. Die Staatsregierung wird dazu dem Landtag noch gesondert berichten.