Verträge zwischen Kraftwerkseignern und Bundesnetzagentur
Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Ludwig Hartmann (Bündnis 90/Die GRÜNEN) vom 11.03.2015
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der Ende März 2016 auslaufende Vertrag zwischen E.ON (und anderen Kraftwerkseignern) und der Bundesnetzagentur den Betrieb des Kraftwerks Irsching betreffend und hat die Staatsregierung Kenntnis vom Inhalt dieses Vertrages?
Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Die angesprochene Vereinbarung wurde zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber TenneT und den Kraftwerksgesellschaftern der Gaskraftwerksblöcke 4 und 5 in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffen. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zur anteiligen Vergütung netzinduzierter Eingriffe des Übertragungsnetzbetreibers (sog. Redispatch-Maßnahmen). Grundlage der Vereinbarung sind die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Anpassung von Wirkleistungseinspeisungen (siehe BK6-11-098; BK8-12-019 veröffentlicht unter www.bnetza.de). Die Vereinbarung ermöglicht es den Kraftwerksbetreibern trotz schwieriger Marktbedingungen, die Erzeugungsanlagen weiter zu betreiben und somit längerfristig einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten. Der genaue Inhalt der Vereinbarung liegt dem StMWi nicht vor.