23. November 2015

Verfolgung der Beihilfe zur Steuerhinterziehung Schweizer Banken durch den Freistaat Bayern

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Thomas Mütze, Bündnis 90/Die GRÜNEN, vom 15.09.2015, mit den Antworten des Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Dr. Markus Söder, vom 23.11.2015 (kursiv dargestellt)

Der bayerischen Finanzverwaltung liegen zahlreiche Daten zu Fällen von Steuerhinterziehung bei Geldanlagen deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in der Schweiz vor. Die Daten stammen u.a. aus Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung, den so genannten Steuer-CD’s und der Affäre um die Großbank HSBC („Swiss Leaks“).
In einer Antwort auf eine Schriftliche Anfrage von Thomas Mütze, MdL (Drucksache 17/5809) hat die Staatsregierung im Zusammenhang mit Swiss-Leaks von 45 Strafverfahren und 261 Ermittlungsfällen in Bayern berichtet.
Straftaten wurden aber nicht nur in Deutschland begangen, sondern auch bei Banken in der Schweiz, die teilweise Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Deutschland geleistet haben.
Die Basler Kantonalbank hat deshalb 38 Mio. Euro Bußgeld an das Land Nordrhein-Westfalen zahlen müssen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bayerische Staatsregierung:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage der Herren Abgeordneten Ludwig Hartmann und Thomas Mütze, MdL, vom 15. September 2015 betreffend „Verfolgung der Beihilfe zur Steuerhinterziehung Schweizer Banken durch den Freistaat Bayern“ wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet:

1. Wurden die vorliegenden Daten aus Selbstanzeigen, Swiss-Leaks und Steuer-CD’s auch dahingehend ausgewertet und überprüft, ob es im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung in Deutschland auch in der Schweiz zu Straftaten durch Beihilfe zur Steuerhinterziehung gekommen ist?

zu 1.: Die Staatsanwaltschaften und Steuerstrafsachen- bzw. -fahndungsstellen der Finanzämter sind verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Steuerstraftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Legalitätsprinzip gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ggf. i. V. m. § 385 Abs. 1 Abgabenordnung – AO). Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Straftaten der Mitarbeiter von Schweizer Banken in Zusammenhang mit Geldanlagen deutscher Staatsbürger in der Schweiz. Soweit hinreichend konkrete Tatsachen vorlagen, die den Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung begründeten, wurden entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet.

2. Falls nein,
a) weshalb nicht?
b) welches weitere Vorgehen plant die Staatsregierung in diesen Fällen?

zu 2. a) und b): Auf die Antwort zur Frage 1 wird verwiesen.

3. Falls ja,
a) in wie vielen Fällen wurde ein Fehlverhalten Schweizer Banken oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Schweizer Banken festgestellt oder zumindest der Verdacht auf Fehlverhalten bestätigt?
b) wie viele dieser Fälle sind möglicherweise bereits verjährt?

zu 3. a) und b): Etwaige Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche bzw. Mitarbeiter von Schweizer Banken wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit Geldanlagen deutscher Staatsbürger in der Schweiz werden in den EDV-Systemen nicht als solche erfasst. Abschließend belastbare Aussagen zu etwaigen der Anfrage unterfallenden Verfahren sind daher nicht möglich.

Dessen ungeachtet konnten für den Zeitraum seit 2010 bei den bayerischen Staatsanwaltschaften folgende Verfahren festgestellt werden:
In einem Verfahrenskomplex lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anleger von der Bank darüber informiert wurden, dass ihre Bankdaten an die deutschen Ermittlungsbehörden gelangt seien. Um diese Information und auch die Wirksamkeit einer Selbstanzeige überprüfen zu können, erfolgten Durchsuchungen. Diese brachten jedoch keine weiteren Erkenntnisse zur Tatbeteiligung von Bankmitarbeitern. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche bzw. Mitarbeiter der Bank wurde daher nicht eingeleitet.
Ein Ermittlungsverfahren war gegen Mitarbeiter einer weiteren Bank unter anderem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung anhängig. Das Ermittlungsverfahren wurde aus tatsächlichen Gründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Derzeit ist ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter einer Schweizer Bank wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung anhängig. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Gewinnabschöpfende Maßnahmen gegen das Geldinstitut werden geprüft.
Verjährung trat in den genannten Fällen nicht ein.

4. Kooperieren die bayerische Finanzverwaltung und bayerische Staatsanwaltschaften in diesen Fällen mit anderen Bundesländern?

zu 4.: Die bayerische Finanzverwaltung kooperiert in diesen Fällen regelmäßig mit den Behörden anderer Länder. Diese Kooperation erfolgt im Wege der Amtshilfe insbesondere in Form von Durchsuchungen und Vernehmungen.

Darüber hinaus bestehen zwischen bayerischen Staatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften anderer Länder Kontakte, soweit dazu im jeweiligen Einzelfall Anlass besteht.

5. a) Haben die bayerische Finanzverwaltung und bayerische Staatsanwaltschaften konkret Daten aus der Auswertung der Fälle von Steuerhinterziehung anderen Bundesländern zur Strafverfolgung zur Verfügung gestellt?
b) Falls nein, weshalb nicht?

zu 5. a) und b): Die Steuerfahndungsstellen in Bayern haben Befragungen von Steuerpflichtigen für andere Länder im Rahmen der Amtshilfe durchgeführt. Die Ergebnisse wurden den anderen Ländern zur Verfügung gestellt.
Wenn dazu Anlass besteht, stellen auch die bayerischen Staatsanwaltschaften Daten aus der Auswertung der Fälle von Steuerhinterziehung Behörden aus anderen Ländern zur Strafverfolgung zur Verfügung. Soweit feststellbar, war dies – von etwaigen Verfahrensabgaben aufgrund der örtlichen Zuständigkeit abgesehen – bisher nicht der Fall, weil weder für andere Strafverfolgungsbehörden relevante Erkenntnisse noch entsprechende Anfragen vorlagen.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.