21. März 2011

Ungeklärter Befund an einer Rohrleitung des AKW Grafenrheinfeld während der Revision 2010 II: Nachgereichte Meldung

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Simone Tolle, Bündnis 90/Die Grünen vom 15.02.2011 mit den Antworten des Bayerischen Umweltministers, Dr. Markus Söder, vom 21.03.2011 (kursiv dargestellt)

Während der Revision 2010 im Atomkraftwerk Grafenrheinfeld wurde unter anderem ein Thermoschutzrohr im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung untersucht und dabei ein Befund festgestellt, der bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist.
In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1) Wer traf wann und aufgrund welcher Erkenntnisse die Entscheidung, obwohl weitergehende Untersuchungen angeblich den Verdacht auf einen Riss nicht erhärten konnten, dass der Befund am 16. Dezember doch noch als meldepflichtiges Ereignis angezeigt wird?

zu Frage 1:
Mit der eindeutigen Stellungnahme des TÜV Süd vom 15.06.2010 wurde die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit bestätigt. Der Befund war im Juni 2010 nicht meldepflichtig, weil die Voraussetzungen der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) des Bundes nicht erfüllt sind. Das gilt bis heute.
Die RSK hat einhellig die Integrität des Rohrstücks – wie zuvor bereits der TÜV Süd – bestätigt. Gleichzeitig hat sie nicht ausgeschlossen, dass der Befund für andere Anlagen von Interesse sein kann. Vor diesem Hintergrund hat der Betreiber „rein vorsorglich“ und „vorläufig“, also ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine formelle Meldung erstattet. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Meldung der Meldekategorie N (Normalmeldung) der INES-Stufe „0“ (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).
Das StMUG informiert über sämtliche nach der AtSMV erstatteten Meldungen im Internet.

2) Warum wird als Ereignisdatum der 16.12.2010 um 17.00 Uhr gemeldet?

Zu Frage 2:
Aufgrund der Befassung der RSK am 16.12.2010 hat der Betreiber „rein vorsorglich“ und „vorläufig“, also ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine formelle Meldung erstattet. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Meldung der Meldekategorie N (Normalmeldung) der INES-Stufe „0“ (keine oder sehr geringe Bedeutung).
 

3) Warum akzeptiert die Bayerische Atomaufsicht dieses Ereignisdatum, obwohl offensichtlich der Befund im Juni 2010 festgestellt wurde?

Zu Frage 3:
Der Befund ist nicht meldepflichtig gemäß der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung. Das StMUG hat die vorläufige Meldung des Betreibers entgegengenommen, auch wenn es sich nach Überzeugung des StMUG nicht um ein meldepflichtiges Ereignis handelt. Das StMUG hat entsprechend den festgelegten bundeseinheitlichen Informationswegen die Meldung an das BMU, das Bundesamt für Strahlenschutz und die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit weitergeleitet.

4) Warum verschweigt das Bayerische Umweltministerium bei seiner Veröffentlichung im Internet die vom Betreiber angegebene vermutete Ursache „nicht auszuschließende thermische Ermüdung“?

Zu Frage 4:
Die Internetinformation des StMUG ist korrekt.
Die Internetinformation erfolgt freiwillig. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. In die Texte fließen neben den von den Betreibern gemeldeten Sachverhalten die Erkenntnisse und Bewertungen der unabhängigen Experten und der Aufsichtsbehörde ein.
Das StMUG hat mit seiner Internetinformation den tatsächlich festgestellten Sachverhalt – die Ultraschallanzeige an der Volumenausgleichsleitung im Bereich des Verrundungsbereiches des Thermoschutzrohres – mitgeteilt und diesen Sachverhalt auf seine sicherheitstechnische Bedeutung hin bewertet.
Die Bewertung ist eindeutig. Alle Fachleute des TÜV Süd und der RSK sind sich einig, dass der Befund sicherheitstechnisch unbedenklich ist und gegen den Weiterbetrieb des KKW Grafenrheinfeld keine Sicherheitsbedenken bestehen.
Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, auf eine von mehreren nicht belegten hypothetischen Ursachen für die Ultraschallanzeige (fertigungsbedingte Rille oder Materialunebenheit, Veränderung der Messtechnik oder Anriss) hinzuweisen. 

Ich bitte um getrennte Beantwortung der einzelnen Fragen bzw. Unterfragen.
Um Drucklegung wird gebeten.

Anbei habe ich Ihnen meine schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.

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