2. Januar 2017

Stromnetzkonzessionen in bayerischen Kommunen

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann (Bündnis 90/ Die Grünen) vom 3. August 2016, mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Franz Josef Pschierer, vom 02.01.2017 (kursiv dargestellt)

Ich frage die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt:
Die Versorgung der Einwohner und ortsansässigen Unternehmen mit Energie ist eine Aufgabe der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung. Das Recht zur kommunalen Selbstverwaltung besteht allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, zu denen auch das Energiewirtschaftsgesetz zählt. Dieses kommunale Recht zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung (umgangssprachlich „Konzessionen“) ist in § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes konkretisiert. Dieser sieht vor, Wegenutzungsrechte in einem vergabeähnlichen Verfahren spätestens alle 20 Jahre neu zu vergeben.
Diese sog. Konzessionsverträge gem. § 46 EnWG sind privatrechtliche Verträge und Rechtsstreitigkeiten hierüber somit zivilrechtlicher Natur. Insbesondere ist das von dem Vertragspartner zu zahlende Wegenutzungsentgelt (Konzessionsabgabe) nicht als öffentlich-rechtliche Abgabe zu qualifizieren.
Da sich Gemeinden im Sinne des Kartellrechts bei der Vergabe ihrer Wegerechte unternehmerisch betätigen und eine marktbeherrschende Stellung innehaben, unterliegt ihr Verhalten in diesem Bereich – insbesondere die diskriminierungsfreie, transparente und wettbewerbliche Vergabe der Wegenutzungsrechte – der kartellbehördlichen Missbrauchsaufsicht nach §§ 19 f. GWB. Bei einem engen regulatorischen Bezug der Ansprüche, der regelmäßig mit Abschluss des neuen Wegenutzungsvertrages gegeben ist, obliegen die aufsichtsbehördlichen Zuständigkeiten grundsätzlich der Bundesnetzagentur. Daneben ist der Verantwortungsbereich der Bayerischen Staatsregierung nur insofern berührt, als im Rahmen der Rechtsaufsicht die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit überwacht werden (Art. 109 Abs. 1 der Gemeindeordnung).
Eine systematische Erfassung entsprechender Verträge und ihrer Inhalte erfolgt im Rahmen dieser Verantwortlichkeit auch mangels einer entsprechenden Meldeverpflichtung für die Gemeinden nicht. Gleichwohl wurden zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage entsprechende Daten über die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden in den Gemeinden mittels einer freiwilligen Abfrage erhoben. Über den damit verbundenen bürokratischen Aufwand hat sich eine Reihe kommunaler Gebietskörperschaften beklagt. Es hat sich im Übrigen bei zahlreichen Rückfragen gezeigt, dass teilweise Unsicherheiten bezüglich der Begrifflichkeiten bestanden. Kleine Unschärfen oder Zuordnungsfehler ebenso wie einzelne fehlende Rückmeldungen können bei der Vielzahl an Beteiligten nicht ausgeschlossen werden.

1. a) Wie viele Konzessionsverträge sind zwischen 01. Januar 2013 und 31. Dezember 2015 in den bayerischen Kommunen ausgelaufen?
zu 1. a): 209 Verträge.
1. b) Wie viele Konzessionsverträge sind bereits und werden noch im Laufe des Jahres 2016 in den Kommunen auslaufen?
zu 1. b): 60 Verträge.

1. c) Wie viele Konzessionsverträge werden in den Jahren 2017 bis 2020 in den bayerischen Kommunen auslaufen?
zu 1. c): 345 Verträge.

2. a) Wie viele der neu zu vergebenden Stromnetzkonzessionen wurden in den Jahren 2013 bis 2015 von den bayerischen Kommunen an andere, neue Bewerber vergeben, die zuvor nicht Inhaber dieser Konzessionen waren?
zu 2. a): 52 Konzessionen.

2. b) Wie viele dieser neuen Konzessionsinhaber, die Verträge mit den bayerischen Kommunen abgeschlossen haben, sind neu gegründete Unternehmen?
zu 2. b): Auf Basis der eingegangenen Antworten konnten wir drei Neugründungen im angefragten Zeitraum identifizieren.

2. c) Wie viele dieser neu gegründeten Unternehmen sind mit dem bisherigen Konzessionsinhaber rechtlich nicht verbunden?
zu 2. c): Dies trifft bei einer der drei Neugründungen zu.

3. Auf wie viele Jahre Vertragslaufzeit wurden die Netzkonzessionsverträge, die von den bayerischen Kommunen nach Auslaufen der Verträge neu vergeben wurden, im statistischen Mittel abgeschlossen?
zu 3.: Aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen ergibt sich eine durchschnittliche Vertragslaufzeit von knapp 15 Jahren (14 Jahren und 8 Monaten).

4. Wie viel Prozent derjenigen bayerischen Kommunen, die eine Neuvergabe der Stromnetzkonzession vorgenommen haben und sodann selbst ein kommunales Versorgungsunternehmen gegründet haben, das nicht mit dem bisherigen Konzessionsinhaber rechtlich verbunden ist, sind neben dem reinen Netzbetrieb und -unterhalt auch in das Tarifkundengeschäft, das Sondervertragskundengeschäft und/oder in den Stromhandel eingestiegen?
zu 4.: Dies scheint im bekannten Fall nicht zuzutreffen. Es gibt in Bayern nur ein neu gegründetes Unternehmen, das rechtlich nicht mit dem bisherigen Konzessionsinhaber verbunden ist (vgl. Frage 2c). Von diesem sind uns keine entsprechenden Aktivitäten bekannt.

5. a) Wie hoch ist die durchschnittliche Einwohnerzahl der bayerischen Kommunen, die eine Neuvergabe der Netzkonzessionen vorgenommen haben?
zu 5. a): Die durchschnittliche Einwohnerzahl beträgt gerundet 9.470 Einwohner.

5. b) Wie hoch ist der durchschnittliche Anteil von Sondervertragskunden am Stromverbrauch der bayerischen Kommunen, die eine Neuvergabe der Konzessionen vorgenommen haben?
zu 5. b): In den meisten Fällen liegen diese unternehmensinternen Daten nicht bei den Kommunen bzw. sind die erwünschten Auskünfte nicht Gegenstand der Kommunalaufsicht. Diese Frage konnte lediglich von knapp 14 % der betroffenen Kommunen beantwortet werden, eine aussagekräftige und seriöse Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich.

5. c) Welchen durchschnittlichen wirtschaftlichen Gesamtwert haben die Stromnetze derjenigen bayerischen Kommunen, die eine Neuvergabe der Netzkonzessionen vorgenommen haben?
zu 5. c): In den meisten Fällen sind diese Daten den Kommunen nicht bekannt. Weniger als 10 % der Kommunen konnten eine Angabe machen. Die Frage kann daher mangels aussagefähiger Daten nicht beantwortet werden.

6. a) Wie ist der angebotene Strommix der neuen Unternehmungen in kommunaler Trägerschaft beschaffen, die im Tarifkunden- und/oder Sondervertragskundengeschäft mit Strom tätig sind?
b) Wie viel Prozent dieses angebotenen Strommixes wird durch dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungs-Erzeugungseinheiten abgedeckt?
zu 6. a) und b): Eine aussagekräftige Beantwortung der Fragen 6.a) und 6. b) ist aufgrund
der fehlenden Rückmeldungen nicht möglich.

7. Wie viel Prozent der Unternehmen, die Neuinhaber von Netzkonzessionsverträgen sind, konnten nach dem Erwerb der Konzessionsverträge zum Grundversorger in ihrem entsprechenden Versorgungsgebiet werden?
zu 7.: Diese Frage wurde leider nur in ca. 25% der Fälle beantwortet und kann daher mangels aussagefähiger Datengrundlagen nicht beantwortet werden.

8. a) Wie viele der unter 1.a genannten Konzessionsverträge wurden neu an Energieversorger in kommunaler Trägerschaft (Stadtwerke u.ä.) vergeben (bitte einzeln auflisten)?
zu 8. a): Dies trifft bei sechs Verträgen zu. Folgende Energieversorger in kommunaler Trägerschaft erhielten den Zuschlag für neue Konzessionsverträge:
– Elektrizitätsnetze Allgäu GmbH
– Stadtwerke Fürstenfeldbruck GmbH
– Stadtwerke Traunstein GmbH & Co. KG
– Städtische Werke Überlandwerke Coburg

8. b) Wie viele der unter 1. a genannten Konzessionsverträge verblieben bei einem Energieversorger in kommunaler Trägerschaft (Stadtwerke u.ä.), der schon vorher Konzessionsinhaber war (bitte einzeln auflisten)?
zu 8. b): Bei 45 Konzessionsverträgen trifft dies zu. Eine Liste der betroffenen Unternehmen befindet sich in der Anlage:
Liste der Energieversorger in kommunaler Trägerschaft, die Konzessionsinhaber geblieben sind
– Allgäuer Überlandwerk GmbH
– Elektrizitäts-Genossenschaft Rettenberg e.G.
– ESM Energieversorgung Selb-Marktredwitz GmbH
– Elektrizitätswerk Tegernsee Carl Miller KG
– EZV Energie- und Service GmbH & Co. KG Untermain
– Gemeindewerke Murnau a. Staffelsee
– Kommunale Energienetze Inn-Salzach GmbH & Co.
– KU Stadtwerke Klingenberg AöR
– REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG
– Städtische Werke Überlandwerke Coburg (SÜC) GmbH
– Stadtwerke Bad Rodach
– Stadtwerke Bad Wörishofen
– STWB Stadtwerke Bamberg GmbH
– Stadtwerke Bayreuth Energie und Wasser GmbH
– Stadtwerke Dingolfing GmbH
– Stadtwerke Fürstenfeldbruck GmbH
– Stadtwerke Neumarkt i. d. Opf.
– SWN Stadtwerke Neustadt GmbH
– Stadtwerke Passau GmbH
– Stadtwerke Würzburg AG
– StroTög GmbH, Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG
– Vereinigte Wertach-Elektrizitätswerke GmbH

8. c) Wie viele der unter 1.a genannten Konzessionsverträge wurden nicht mehr an einen Energieversorger in kommunaler Trägerschaft (Stadtwerke u.ä.) als bisherigen Konzessionsinhaber vergeben, sondern an ein anderes Unternehmen (bitte einzeln auflisten)?
zu 8. c): Kein Fall ist uns bekannt.

++++++++++++++++

Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.