4. April 2016

ÖPNV in Bayern – Teil 2

Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Ludwig Hartmann vom 5. Februar 2016, mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Gerhard Eck, vom 04.04.2016 (kursiv dargestellt, alle in den Antworten der Staatsregierung benannten Anlagen sind in der pdf-Datei am Ende dieses Artikels enthalten)

Ich frage die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
 die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1.
 Wie viele ÖPNV-Linien je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt verkehren in absoluten Zahlen und prozentual zur Gesamtzahl der ÖPNV-Verbindungen im Kreis
a) im halbstündlichen Takt oder öfter?
b) im stündlichen bis halbstündlichen Takt?
c) im Ein- bis Zwei-Stunden-Takt?
2. a)
 Wie viele ÖPNV-Linien je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt verkehren in absoluten Zahlen und prozentual zur Gesamtzahl der ÖPNV-Verbindungen im Kreis in einer selteneren Frequenz als im Zwei-Stunden-Takt?
b)
 Wie hat sich die Zahl der Linienbusfahrten pro Landkreis bzw. kreisfreier Stadt in den Zeiträumen 06.00 bis 09.00 Uhr und 16.00 bis 19.00 Uhr seit dem Jahr 2000 bis heute entwickelt?
zu 1. und 2.): Die Fragen 1. und 2. werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die tabellarische Aufstellung in Anlage 1 verwiesen. Als maßgebliches Angebotsfenster zur Klassifikation der Linien wurde grundsätzlich das Angebot zwischen 7 Uhr und 18 Uhr von Montag – Freitag (ohne Feiertagsregelungen) zu Grunde gelegt, um eine Aussage treffen zu können.
Die Buslinien wurden in jedem Landkreis bzw. kreisfreier Stadt erfasst, die sie erschließen. Landkreisgrenzen überschreitende Linien wurden somit in beiden Landkreisen bzw. kreisfreien Städten erfasst. Es sind nicht für alle Landkreise und kreisfreien Städte sämtliche Daten verfügbar.
Bei der Entwicklung wurde auf die fünf Unterteilungen „++“ für stark gestiegen, “+“ für gestiegen, „0“ für gleichbleibend, „-„ für gesunken und „- -„ für stark gesunken abgestellt.

3. a)
 Wie viele bayerische Städte und Dörfer (nach Definition der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Oktober 1950 (Nr. I B1 – 68a 1)) sind im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr im Stundentakt durch ÖPNV erreichbar (absolut und prozentual zu allen bayerischen Städten und Dörfern)?
b)
 Wie viele bayerische Städte und Dörfer (nach Definition der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Oktober 1950 (Nr. I B1 – 68a 1)) sind im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr bis zu zwölf Mal durch ÖPNV erreichbar (absolut und prozentual zu allen bayerischen Städten und Dörfern)?
c)
 Wie viele bayerische Städte und Dörfer (nach Definition der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Oktober 1950 (Nr. I B1 – 68a 1)) sind im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr bis zu drei Mal durch ÖPNV erreichbar (absolut und prozentual zu allen bayerischen Städten und Dörfern)?
zu 3.: Die Fragen 3 a), 3 b) und 3 c) werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Der ÖPNV teilt sich auf in den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und den Allgemeinen ÖPNV. Bestandteil des Allgemeinen ÖPNV ist auch der Taxenverkehr. Durch diesen ist eine Erschließung der Ortschaften entsprechend gewährleistet. Nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) ist die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs eine freiwillige Aufgabe der ÖPNV- Aufgabenträger, in der Regel der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Sie führen diese Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit durch. Die Leitlinien zur Nahverkehrsplanung in Bayern sehen vor, dass mindestens 80% der Einwohner (oder ein entsprechender Teil der Einpendler, bzw. vergleichbarer verkehrserzeugender Einrichtungen) im Einzugsbereich von ÖPNV-Haltestellen liegen sollen. Als Grenzwert ist die Erschließung von Ortschaften ab 500 Einwohnern vorgesehen. Der Richtwert zur Erschließung sieht die Erschließung sämtlicher Ortschaften ab 200 Einwohnern vor.
Über den Erschließungsgrad des SPNV und des Bus(-linien-)verkehrs liegen dem Freistaat Bayern keine Daten vor.

4. a) 
Wie entwickelten sich die ÖPNV-Förderzuweisungen nach Art. 27 BayÖPNVG pro Landkreis bzw. kreisfreier Stadt im Zeitraum von 2000 bis heute (absolut und prozentual)?
zu 4. a): Die Daten liegen ab dem Haushaltsjahr 2006 vor und sind aus tabellarischer Aufstellung in Anlage 2 ersichtlich. Die Zuwendungen an die kreisangehörigen ÖPNV- Aufgabenträger wurden bei denen des zugehörigen Landkreises addiert, so dass ersichtlich ist, wie hoch die ÖPNV-Zuweisungen sind, die in den entsprechenden Landkreis flossen. Diese müssen nicht zwingend der Gebietskörperschaft Landkreis zugeflossen sein.

4. b)
 Wie entwickelte sich die Busförderung die Neuanschaffung von Omnibussen im Linienverkehr des ÖPNV pro Landkreis bzw. kreisfreier Stadt im Zeitraum von 2000 bis heute?
zu 4. b):Die Daten ab dem Haushaltsjahr 2007 sind aus der tabellarischen Aufstellung in Anlage 3 ersichtlich. Die Busförderung ist vom Sitz des Unternehmens abhängig. Es kommt zu Verschiebungen aufgrund von Sitzverlagerungen, Gründungen von Tochterunternehmen oder der Fusion mehrere Unternehmen mit einem gemeinsamen Betriebssitz.

4. c) 
Wie hoch liegen die jährlichen Fördersummen für die Einrichtung nachfrageorientierter Angebotsformen des öffentlichen Personennahverkehrs (Anrufsammeltaxis etc.) von 2012 bis heute?
zu 4. c):
 Die Auszahlungen des Förderprogramms zur Mobilität im ländlichen Raum sind aus tabellarischer Aufstellung in Anlage 4 ersichtlich.

5. a)
 Wie verteilen sich die seit 2012 gewährten Förderungen für die Einrichtung nachfrageorientierter Angebotsformen des öffentlichen Personennahverkehrs auf Regierungsbezirke und Landkreise?
zu 5. a):
 Die Auszahlungen des Förderprogramms zur Mobilität im ländlichen Raum sind aus tabellarischer Aufstellung in Anlage 4 ersichtlich. Die Zuwendungen an die kreisangehörigen ÖPNV-Aufgabenträger wurden bei denen des zugehörigen Landkreises addiert, so dass ersichtlich ist, wie hoch die Zuwendungen sind, die in den entsprechenden Landkreis flossen. Diese müssen nicht zwingend der Gebietskörperschaft Landkreis zugeflossen sein.

5. b) 
Wo sieht die Staatsregierung bayernweit zentrale Schwerpunkte bzw. den größten Nachholbedarf beim Ausbau des öffentlichen Verkehrs in Bayern?
zu 5. b):
 Die Planung, Organisation und Sicherstellung des Allgemeinen ÖPNV ist eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis nach Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG. Sie führen diese Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit durch. Schwerpunkte beim Ausbau des öffentlichen Verkehrs sind gleichermaßen die urbanen Zentren und die ländlichen Räume entsprechend dem Auftrag der bayerischen Verfassung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Landesteilen. Während es in den Verdichtungsräumen gilt, mit angebotsorientiertem ÖPNV eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu schaffen, muss im ländlichen Raum mit bedarfsgerechten Angeboten ein hohes Mobilitätsniveau sichergestellt werden.

5. c): Werden für diese Maßnahmen erhöhte Finanzmittel bereitgestellt?
zu 5. c):
 Die Erfahrungen aus dem Förderprogramm der flexiblen Bedienformen im ländlichen Raum werden derzeit evaluiert. Dabei wird geprüft, in welcher Form eine Fortsetzung über das Jahr 2016 hinaus empfohlen werden kann, um eine optimale Unterstützung für die ÖPNV-Aufgabenträger zu erzielen.
Die Fortführung des Förderprogramms müsste vom Haushaltsgesetzgeber beschlossen werden. Fachlich wäre die Fortführung und gegebenenfalls auch eine schrittweise finanzielle Ausweitung des Programms zweifellos wünschenswert.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.