23. Januar 2014

Mehr Qualität in der frühkindlichen Bildung III

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – Den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Gestaltungsspielräume der Kindertagesstätten verbessern

Unser Antrag vom 23.01.2014

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag stellt fest:

Die von der Staatsregierung im September beschlossene Änderung der Verordnung zur Ausführung des
 Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
bleibt weit hinter den Erwartungen der Fachöffentlichkeit und den Anforderungen an eine qualitativ hochwertige, inklusive frühkindliche Bildung zurück. Anstatt einer grundlegenden Verbesserung der Rahmenbedingungen, bringt die Neuregelung der Ausführungsverordnung für die Einrichtungsträger einen erhöhten administrativen Aufwand und an einigen Stellen sogar eine Verschärfung der Fördervoraussetzungen mit sich. Den Trägern werden neue Aufgaben zugewiesen und die Ansprüche an das pädagogische Personal werden erhöht, ohne für eine entsprechende Refinanzierung zu sorgen. Der große Erfahrungsschatz und das Engagement der freien und kommunalen Träger wurden nicht genutzt, um die notwendigen Voraussetzungen für eine Verbesserung der Qualität in der frühkindlichen Bildung in Bayern zu schaffen. Es besteht deshalb ein akuter politischer Handlungs- und Korrekturbedarf.
Der Landtag fordert die Staatsregierung aus diesem Grund auf, die folgenden Änderungen in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) umzusetzen:
1. Die Regelung zur Umsetzung der Beitragszuschüsse in § 21 AVBayKiBiG wird grundlegend überprüft. Die Beantragung der Beitragszuschüsse durch den Träger der Kindertageseinrichtung in § 21 Abs. 2 Satz 1 wird wegen des erhöhten Verwaltungsaufwands für die Träger korrigiert.
2. Ein Änderungsantrag für die Abschlagszahlungen nach § 22 Abs. 1 AVBayKiBiG wird schon bei einer Erhöhung des Personalaufwandes um 10 Prozent im Laufe des Quartals ermöglicht. (Änderung von § 22 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG)
3. Die Termine zur Auszahlung der Abschlagzahlungen in § 22 Abs. 2 werden um einen Monat vorverlegt, damit die Abschlagszahlungen zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals beim Träger ankommen. Außerdem erhalten die Träger einen Anspruch auf eine zeitnahe Endabrechnung innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Kitajahres.
4. Bei den Regelungen zur Belegprüfung durch die Bewilligungsbehörden, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden in §23 AV- BayKiBiG sollten unverhältnismäßige Mehrfachprüfungen vermieden werden. Deshalb wird das eigenständige Prüfungsrecht der Sitz- und Aufenthaltsgemeinden in §23 Abs. 6 AVBayKiBiG  gestrichen.

Begründung:
Die Verpflichtung der Kitaträger zur Beantragung und Verrechnung des Beitragszuschusses nach § 21 Abs. 2 AVBayKiBiG, entspricht nicht der Förderlogik des BayKiBiG und führt bei den Trägern zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Insbesondere die Abrechnung der Kinder mit einem Antrag zur vorzeitigen Einschulung führt zu einem erheblichen Mehraufwand. Hier ist eine grundsätzliche Neuregelung zur Entlastung der Träger erforderlich.
Ein Änderungsantrag für die Abschlagszahlungen nach § 22 Abs. 1 AVBayKiBiG muss zukünftig schon bei einer Änderung des Personalaufwandes von mindestens 10 Prozent möglich werden. Ansonsten müssen die Träger bei Abweichungen im Personaleinsatz in einem nicht zumutbaren Umfang in Vorleistung treten. Insbesondere kleinere Träger sind damit häufig überfordert. Die Termine zur Auszahlung der Abschlagzahlungen in § 22 Abs. 2 AVBayKiBiG sind so zu ändern, dass die Abschlagszahlungen zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals beim Träger ankommen. Bei der gegenwärtigen Regelung sind die Träger gezwungen, mindestens vier Monatsgehälter im Jahr vorzufinanzieren. Dies erhöht den Zinsaufwand der Träger erheblich. Außerdem brauchen die Einrichtungen den Anspruch auf eine zeitnahe Jahresendabrechnung.
Bei den Regelungen zur Belegprüfung durch die Bewilligungsbehörden, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden in § 23 AVBayKiBiG müssen unverhältnismäßige Mehrfachprüfungen vermieden werden. Schon die Verpflichtung der Bewilligungsbehörden, mindestens alle fünf Jahre die Abrechnungen zu prüfen, erhöht den Aufwand für die Träger erheblich. Das eigenständige Prüfungsrecht der Sitz- und Aufenthaltsgemeinden in § 23 Abs. 6 AVBayKiBiG ist überflüssig und führt zu unverhältnismäßigen Mehrfachprüfungen.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie Sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 15.10.2014 leider durch die Stimmen der CSU und der Freien Wähler abgelehnt.