Fracking in Bayern – neue Entwicklungen
Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann vom 04.08.2016 mit den Antworten des Staatssekretärs für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Franz Josef Pschierer, vom 26.09.2016 (kursiv gestellt)
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hartmann beantworte ich wie folgt:
Frage 1a): Welche bergrechtlichen Erlaubnisse zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen sind derzeit erteilt?
Es wird im Bundesberggesetz (BBergG) unterschieden zwischen Erlaubnissen zu gewerblichen Zwecken und Erlaubnissen zur großräumigen Aufsuchung. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass die Erteilung von Erlaubnissen zur großräumigen Aufsuchung lediglich die Berechtigung zu vorbereitenden Untersuchungen und Messungen (z.B. Durchführung seismischer oder gravimetrischer Messungen zur Verifizierung der Untergrundstrukturen) und deren Auswertung beinhaltet und Erkundungs-Bohrungen nicht zulässig sind.
Folgende Erlaubnisse sind derzeit (Stand 9. September 2016) erteilt:
– Erlaubnisse zu gewerblichen Zwecken:
Schwaben
Salzach-Inn
Grafing
Grafing-Süd
Mindelheim
– Erlaubnisse zur großräumigen Aufsuchung:
Weiden
Egmating
Schongau
Starnberger See
Aubach
Frage 1b): Wie groß sind die Erlaubnisflächen jeweils und wo liegen sie?
Die Erlaubnisgebiete umfassen folgende Flächengrößen:
Frage 1c): Wer hat die Erlaubnisflächen jeweils beantragt?
Frage 2a): Wann laufen die unter 1.angeführten Aufsuchungserlaubnisse jeweils aus?
Beide Fragen werden mit nachfolgender Tabelle gemeinsam beantwortet. Aufgeführt wird ferner der erstmalige Antragsteller und der derzeitige Rechtsinhaber:
Frage 2b): Wie oft und mit welcher Begründung wurden die bestehenden Aufsuchungserlaubnisse bisher verlängert?
Erteilte Erlaubnisse sollen entsprechend § 16 Abs.4 BBergG um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Den Erlaubnisbescheiden liegt ein Arbeitsprogramm zu Grunde, das bei bergrechtlichen Erlaubnissen zu gewerblichen Zwecken neben den vorbereitenden Untersuchungen auch Bohrungen umfasst. Verlängerungen werden z.B. notwendig, wenn in den jeweiligen Feldern auf Basis der Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen noch weitere Bohrungen oder weitere seismische Messungen und Studien notwendig sind, um die Felder entsprechend ihres vermuteten Potentials umfassend untersuchen zu können.
Hinsichtlich der auf Antrag der Rechtsinhaber verlängerten Felder wird auf folgende Statistik verwiesen:
Frage 2c): Für welche Erlaubnisse sind bereits Anträge auf Verlängerung eingereicht?
Für die Aufsuchungserlaubnis „Mindelheim“ wurde vom Rechtsinhaber ein Verlängerungsantrag eingereicht. Weitere Verlängerungsanträge bestehen- der Aufsuchungserlaubnisse sind bisher nicht eingegangen.
Frage 3: Liegen derzeit neue Anträge auf Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis bei den zuständigen Behörden vor?
Derzeit liegen keine neuen Anträge auf Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis vor.
Frage 4: Inwiefern haben sich die Flächen, auf die sich die jeweiligen Aufsuchungslizenzen beziehen, seit 2010 verändert.
Veränderungen der bestehenden Felder betreffen die jeweilige Inhaberschaft der Rechte, siehe hierzu die Tabelle zur Frage 1c.
Ferner sind folgende Erlaubnisfelder auf Kohlenwasserstoffe seit 2010 durch Fristablauf erloschen oder wurden auf Antrag aufgehoben:
Frage 5a): Erfolgten seitens der Rechtsinhaber bisher Reaktionen (z.B. Rückgabe oder Antrag auf Verlängerung der Lizenz) hinsichtlich des Anfang Juli beschlossenen, sogenannten Fracking-Regelungspakets)?
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Zielrichtung der Untersuchungen in den Feldern konventionelle Öl- und Gaslagerstätten sind, wo aufgrund der vorhanden hohen Durchlässigkeiten der bekannten Speicher- gesteine kein Fracking notwendig ist. Fracking-Maßnahmen wurden im bayerischen Öl-und Gasbergbau bisher weder durchgeführt noch beantragt und sind auch in Zukunft aufgrund der Lagerstätteneigenschaften in Bayern nicht zu erwarten.
Unabhängig davon wurden seit Juli 2016 keine Aufhebungsanträge zur Rückgabe der Felder gestellt. Hinsichtlich der generellen Entwicklung der Felder seit 2010 wird auf die Tabellen zu den Fragen 1c und 4 verwiesen.
Frage 5b): Welche Gründe bewegen die Rechtsinhaber nach Ansicht der Staatsregierung nach Verabschiedung des Fracking-Regelungspakets dazu, die Aufsuchungserlaubnis zu behalten bzw. sogar zu verlängern?
Soweit die planmäßigen Untersuchungen auf konventionelle Lagerstätten noch nicht abgeschlossen sind und bisherige Ergebnisse darauf hinweisen, dass mit möglichen Lagerstätten gerechnet werden kann, führen die Unter- nehmen die Erkundungsmaßnahmen in der Regel fort. Da Fracking- Maßnahmen bei Bohrungen nicht durchgeführt werden, spielen die Regelungen des Frackings-Pakets für die Entscheidungen, die vorhandenen Erlaubnisfelder weiter zu untersuchen, keine Rolle.
Frage 6a): Welche Untersuchungen haben die Lizenznehmer in den Jahren 2013, 2014 und 2015 vorgenommen (bitte nach Jahren, Lizenznehmer und Erlaubnisfeld aufschlüsseln).
In den von 2013 bis 2015 bestehenden Feldern wurden folgende Untersuchungen getätigt:
Frage 6b): Hat das bayerische Wirtschaftsministerium oder haben die zuständigen Bergämter aktiv Informationen über etwaige Untersuchungen bei den Lizenznehmern nachgefragt?
Die Erlaubnisbescheide enthalten eine Auflage, wonach jährlich (erstmalig nach Ablauf des ersten Jahres nach Erteilung), über die durchgeführten Arbeiten und ihre Ergebnisse sowie die für das nächste Jahr geplanten Arbeiten zu berichten ist. Diese Berichte werden ausgewertet; sofern die Berichte nicht termingerecht vorliegen, werden sie angefordert. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für konkrete Maßnahmen wie seismische Untersuchungen oder Bohrungen ein bergrechtliches Genehmigungsverfahren (Betriebsplanverfahren nach §§ 51 ff. BBergG) durchzuführen ist; die Betriebspläne werden öffentlich ausgelegt und können auf der Internetseite des jeweils zuständigen Bergamts eingesehen werden. Ferner sind die Daten und Ergebnisse der Untersuchungen entsprechend Lagerstättengesetz dem Landesamt für Umwelt zur Verfügung zu stellen.
Frage 6c): Wenn nein, warum nicht?
Diese Frage entfällt – siehe Ausführungen zu Frage 6b.
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