Evakuierungen bei Gefahrenlage für Atomkraftwerke
Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Ludwig Hartmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 13.03.2017
Bezugnehmend auf die kurzfristige Räumung des Atomkraftwerks Grafenrheinfeld am Freitag, den 10.3.2017 als Folge eines fehlenden Funkkontakts zu einer indischen Passagiermaschine, frage ich die Staatsregierung, ob außer dem Atomkraftwerk weitere sicherheitsrelevante Einrichtungen/Unternehmen in Bayern evakuiert wurden, welche Kriterien bei der Evakuierungsentscheidung angewendet wurden und warum andere potenzielle Anschlagsziele (Bahnhöfe, Flughäfen, Hochhäuser, etc.) nicht evakuiert wurden?
Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz unter Einbindung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
Am Freitag, den 10.03.2017 wurde vom Nationalen Lage- und Führungszentrum für Sicherheit im Luftraum wegen des fehlenden Funkkontakts zu einer Passagiermaschine RENEGADE-Voralarm gemäß Rahmenplan der Bundesregierung ausgelöst. Alle bayerischen Kernkraftwerke haben daraufhin die jeweils in ihrem Betriebsreglement festgelegten Maßnahmen ergriffen. Dieses Betriebsreglement gilt unabhängig davon, ob sich die Kernkraftwerke im Leistungs- oder Nichtleistungsbetrieb befinden. Die Kriterien für die Auslösung eines RENEGADE-Voralarms sind im o.g. Rahmenplan der Bundesregierung festgelegt.
Seitens der Bayer. Polizei wurden keine Evakuierungsmaßnahmen in Einrichtungen/Unternehmen in Bayern getroffen. Aufgrund der enorm kurzen Vorlaufzeiten und der örtlichen Nichteingrenzbarkeit der Gefahrenlage im Rahmen der polizeilichen Lagebewertung ist in solchen Fällen eine Definition konkreter Örtlichkeiten und damit das Veranlassen gezielter Schutzmaßnahmen in der Regel nicht durchführbar.