17. Oktober 2011

Erfahrungen mit der Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr entgegen der Einbahnrichtung in größeren bayerischen Kommunen

Laut Straßenverkehrsordnung (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 Zeichen 220 Satz 2 bis 4 StVO sowie in Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 220 StVO) wird es Kommunen unter bestimmten Umständen ermöglicht Einbahnstraßen für den Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung zuzulassen. Voraussetzungen sind hierfür eine „geringe Verkehrsbelastung“ und eine ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder weniger. Ferner existieren Verwaltungsvorschriften und Anweisungen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren. Kommunen wie die Landeshauptstadt München haben bereits 36 % ihrer Einbahnstraßen entsprechend geöffnet. Andere Kommunen sind diesbezüglich noch zurückhaltender.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Ist der Staatsregierung bekannt, welche bayerischen Kommunen über 25.000 Einwohner bereits Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr entgegen der Fahrtrichtung geöffnet haben?
zu 1. Der Staatsregierung ist nicht bekannt, welche bayerischen Kommunen über 25.000 Einwohner bereits Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr entgegen der Fahrtrichtung geöffnet haben. Die bayerischen Kommunen handeln im Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung zwar im übertragenen Wirkungskreis, Meldepflichten bestehen jedoch nicht. Von einer Abfrage aller bayerischen Kommunen über 25.000 Einwohnern wurde aus Zeitgründen abgesehen.

2. Sind der Staatsregierung nähere Informationen zu dadurch entstandenen Unfallzahlen, dem Verhältnis der bereits in der jeweiligen Kommune geöffneten Einbahnstraßen zu den insgesamt vorhandenen Einbahnstraßen der Kommune und etwaige kommunale Zielsetzungen bekannt? Wie verlief die jährliche, quantitative Entwicklung der freigegebenen Einbahnstraßen in den benannten Kommunen im Zeitraum zwischen 2001 und 2011. Ich bitte um entsprechende, einzelne Auflistung für jede bayerische Kommune mit mehr als 25.000 Einwohnern.
zu 2. Der Staatsregierung liegen keine näheren Informationen zu den jeweiligen Kommunen vor, auch nicht hinsichtlich der dadurch entstandenen Unfallzahlen. Dementsprechend kann auch nicht die Entwicklung im Zeitraum von 2001 bis 2011 dargestellt werden.

3. Wurden an die Staatsregierung seitens der Kommunen Probleme und Befürchtungen bezüglich einer Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr entgegen der Fahrtrichtung herangetragen? Falls ja, welche? In wie vielen Fällen wurde eine bereits durchgeführte Öffnung seitens der Kommune wieder aufgehoben?
zu 3. Seitens der Kommunen wurden bisher an die Staatsregierung keine Probleme und Befürchtungen bezüglich einer Öffnung von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung herangetragen. Ob und wie von den in der Straßenverkehrs-Ordnung zugelassenen Instrumentarien Gerbrauch gemacht wird, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde vor Ort nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei entscheiden. Die Anordnung setzt stets eine Beurteilung der besonderen Umstände im Einzelfall voraus.

4. Gibt es entsprechende Handlungsempfehlungen seitens der Bayerischen Polizei oder Anweisungen der Bayerischen Staatsregierung?
zu 4. Vorgaben zur Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr entgegen der Einbahnstraße enthält die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 220 StVO „Einbahnstraße““. Weitere Hilfestellungen geben die „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), Ausgabe 2010“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. und das „Radverkehrshandbuch Radlland Bayern“ der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.

5. Sieht die Staatsregierung die geschilderte Öffnung von Einbahnstraßen kritisch oder befürwortet sie diese?
zu 5. Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr in Gegenrichtung kann im Einzelfall ein Element des Verkehrsmanagements für den Radverkehr sein.
Einbahnstraßen werden von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden aus unterschiedlichen Gründen angeordnet, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für den Begegnungsverkehr bei schmalen Fahrbahnen sowie zur Steuerung und Bündelung des Verkehrsflusses. Die Möglichkeit, Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr entgegen der Fahrtrichtung zu öffnen, ergänzt das hierfür zur Verfügung stehende Repertoire. Anordnungen müssen als Einzelfallentscheidungen sachgerecht und sinnvoll in Kenntnis der besonderen örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse getroffen werden. Die Flüssigkeit auch des Radverkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu schaffen und zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer jedoch der Flüssigkeit des Verkehrs vor. 

6. Welche Faktoren müssen nach Ansicht der Bayerischen Staatsregierung gegeben sein, um eine Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr entgegen der Fahrtrichtung  zu ermöglichen?
zu 6. Die zu beachtenden Vorgaben für die Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr entgegen der Fahrtrichtung ergeben sich insbesondere aus § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 220 „Einbahnstraße“.

Um Beantwortung gemäß Geschäftsordnung und Drucklegung wird gebeten.

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Anbei habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.

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