Entschädigungen der Verwaltungsratsmitglieder bayerischer Sparkassen 2019
Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Ludwig Hartmann (Bündnis 90/Die Grünen) vom 14.07.2020, mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Gerhard Eck, vom 16.09.2020 (kursiv dargestellt)
Hiermit frage ich die Bayerische Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
1.a) Welche einzelnen bayerischen Sparkassen zahlten im Jahr 2019 ihren Verwaltungsrät*innen die nach den Richtlinien des Sparkassenverbandes Bayern höchstmögliche Entschädigung?
Antwort: 13 bayerische Sparkassen zahlten im Jahr 2019 ihren Verwaltungsratsmitgliedern (Verwaltungsratsvorsitzenden sowie stellvertretende/n Verwaltungsratsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern) die nach den Richtlinien des Sparkassenverbandes höchstmögliche Entschädigung. Die Namen der Sparkassen sind aus der Anlage 1 ersichtlich.
(Anmerkung: Die Anlage können Sie der am Ende dieses Beitrags verlinkten pdf-Datei entnehmen.)
1.b) Wie hoch waren diese jeweils bei den genannten Sparkassen?
Antwort: Die Gesamtbezüge des Verwaltungsrates der genannten Sparkassen (einschließlich der Entschädigungen) sind aus Anlage 2 ersichtlich. Die Zahlen sind gemäß §§ 285, 286 des Handelsgesetzbuches (HGB) im Anhang zum Jahresabschluss 2019 der jeweiligen Sparkasse veröffentlicht.
(Anmerkung: Die Anlage können Sie der am Ende dieses Beitrags verlinkten pdf-Datei entnehmen.)
2.a) Wie hoch waren die Kosten für Ausgaben bezüglich des Verwaltungsrats pro bayerische Sparkasse im Jahr 2019?
Antwort: Die Kosten für Ausgaben bezüglich des Verwaltungsrates je Sparkasse im Jahr 2019 sind aus der Anlage 2 ersichtlich. Die Zahlen sind gemäß §§ 285, 286 HGB im Anhang zum Jahresabschluss 2016 der jeweiligen Sparkasse veröffentlicht.
(Anmerkung: Die Anlage können Sie der am Ende dieses Beitrags verlinkten pdf-Datei entnehmen.)
2.b) Wie haben sich die Kosten/Ausgaben bezüglich des Verwaltungsrats pro bayerische Sparkasse seit 2013 entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Antwort: Die Frage nach der Entwicklung der Kosten/Ausgaben war bereits Gegenstand von Anfragen aus den Vorjahren. Bezüglich der Jahre 2013 bis 2015 wird auf die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.06.2016 (LT-Drs. 17/12324 vom 19.09.2016) verwiesen. Bezüglich des Jahres 2016 wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 03.07.2017 (Drs. 17/17550 vom 06.10.2017) und bezüglich des Jahres 2017 auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 01.10.2019 (Drs. 18/3907 vom 15.11.2019) verwiesen. Die Kosten/Ausgaben bezüglich des Verwaltungsrates pro bayerischer Sparkasse für die Jahre 2018 und 2019 sind aus der Anlage 2 ersichtlich.
(Anmerkung: Die Anlage können Sie der am Ende dieses Beitrags verlinkten pdf-Datei entnehmen.)
3.a) Wie hoch lagen jeweils die Höchstsummen für die Entschädigung des gesamten Verwaltungsrates je Sparkasse in den Jahren 2013 bis 2019 (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Antwort: Es wird auf die Antwort zu Frage 2.b) und die Zahlen in Anlage 2 verwiesen. Weitere Zahlen liegen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nicht vor.
(Anmerkung: Die Anlage können Sie der am Ende dieses Beitrags verlinkten pdf-Datei entnehmen.)
3.b) Wie verteilt sich die Höhe der Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder entsprechend den Richtlinien des Sparkassenverbandes auf die jeweiligen Klassen (bitte einzeln aufgeschlüsselt nach Klasse 1 bis 10)?
Antwort: Die Höhe der Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder entsprechend den Richtlinien des Sparkassenverbandes auf die jeweiligen Klassen verteilen sich auf die 64 Sparkassen (Stand: 31.12.2019) wie folgt:
Klasse 1: keine Sparkasse,
Klasse 2: drei Sparkassen,
Klasse 3: zehn Sparkassen,
Klasse 4: vierzehn Sparkassen,
Klasse 5: elf Sparkassen,
Klasse 6: fünf Sparkassen,
Klasse 7: dreizehn Sparkassen,
Klasse 8: vier Sparkassen,
Klasse 9: eine Sparkasse,
Klasse 10: drei Sparkassen.
4.a) Welche Sparkassen hielten die Richtlinien inklusive der Rahmensätze in den Jahren 2013 bis 2019 ein?
b) Welche Sparkassen wichen in den Jahren 2013 bis 2019 von Richtlinien, v. a. von den Rahmensätzen, ab?
c) Wie hoch waren jeweils die abweichenden Entschädigungen in diesen Fällen?
Antwort: Die Fragen 4.a), 4.b) und 4.c) werden zusammen beantwortet.
Jahre 2013 bis 2017
Diese Fragen waren Gegenstand von mehreren Anfragen aus Vorjahren, zuletzt mit Schriftlicher Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.08.2019 für den Zeitraum 2010 bis 2017. Insoweit wird bezüglich der Jahre 2013 bis 2017 auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 01.10.2019 (LT-Drs. 18/3907 vom 15.11.2019) zu Frage 8.a) bis 8.c) verwiesen.
Jahre 2018 und 2019
Die Einhaltung der Richtlinien wird jedes Jahr vom Abschlussprüfer der bayerischen Sparkassen geprüft. Wie sich aus den Prüfungsberichten der Jahre 2018 und 2019 ergibt, wurden die Richtlinien im Berichtsjahr 2018 von den bayerischen Sparkassen – mit drei Ausnahmen – eingehalten. Die Vergütungen (Aufwandsentschädigungen) lagen bei den drei Ausnahmen jeweils im Rahmen der zulässigen Sätze. Der Grundsatz, dass die Entschädigung für alle weiteren Mitglieder im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SpkG in gleicher Höhe festgesetzt werden muss, wurde in Einzelfällen jedoch nicht vollumfänglich beachtet. Zwei der betroffenen Sparkassen haben diese Praxis in 2019 umgestellt. Die weitere Sparkasse stellt diese Praxis im Zuge der Reduzierung der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder anlässlich der Kommunalwahl um. Von einer Benennung der Sparkassen wird abgesehen.
5. Wann ist mit einer Fortschreibung der Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder von Verwaltungsräten der bayerischen Sparkassen zu rechnen?
Antwort: Der für die Bemessungsgrundlage maßgebende Stichtag wird nach jeweils vier Kalenderjahren auf den neuesten Stand fortgeschrieben (Abschnitt II Abs. 3 der Richtlinien). Die letzte Fortschreibung erfolgte im Jahr 2018 auf Basis 31. Dezember 2016. Die nächste Fortschreibung wird demgemäß voraussichtlich im Jahr 2022 auf Basis 31. Dezember 2020 erfolgen.
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