Vorrang für Kommunen beim Verkauf von Konversionsflächen
Antrag der Grünen Landtagsfraktion vom 17.10.2012
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich über den Bund dafür einzusetzen, eine eindeutige Regelung für den Verkauf ehemals militärisch genutzter Flächen zugunsten der Kommunen zu schaffen. Dabei sind folgende Maßgaben zu beachten:
· Das Konversionsgrundstück muss ohne Differenzierung in militärisch-genutzte und nicht militärisch genutzte Flächen einheitlich behandelt werden. Das gesamte Grundstück muss der Kommune im Wege des Erstzugriffsrechts angeboten werden. Dabei sind ökologisch wertvolle Flächen zu erhalten.
· Die Kommune muss in angemessener Form an der von ihr selbst geschaffenen Wertsteigerung beteiligt werden. Eine Veräußerung der Flächen muss primär zum entwicklungsunbeeinflussten Bodenwert erfolgen.
· Die jetzt vorgesehen Fristenregelungen für die Verkaufsverhandlungen von einem Jahr sowie für die gesamte Verfahren von zwei Jahren muss deutlich verlängert werden.
Begründung:
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am 21.3.2012 einen Beschluss bzgl. des Verkaufs von Konversionsflächen durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zu Bedingungen gefasst, die den Kommunen bei Kauf von ehemals militärisch genutzten Flächen nur bei den unmittelbar aus militärischer Vornutzung stammenden Grundstücken einen eindeutigen Kaufvorrang einräumt. Für nicht militärisch genutzte Flächen wie z.B. „Housing Areas“ besteht dieser Vorrang nicht. D.h. die Kommunen müssen für diese Grundstücken deutlich mehr zahlen, wozu viele Kommunen allerdings aufgrund ihrer Kassenlage nicht in der Lage sind. Das kann dazu führen, dass Kommunen die Möglichkeit genommen wird ein Gesamtentwicklungskonzept zu erarbeiten.
Eigentlich sollte der Beschluss des Bundestages dazu dienen, das Zugriffsrecht der Kommunen auf Konversionsflächen zu vereinfachen. Nun zeigt sich jedoch, dass die BImA das so genannte Erstzugriffsrecht nur für die wirtschaftlich schlechter verwertbaren streng militärisch genutzten Flächen anwenden will. Und für die auch erst nach einer verbindlichen Festlegung der Nutzung. Diese würde den Preis über ein Wertgutachten zwingend erhöhen. Zusätzlich erschwert die gesetzte Verfahrensfrist von insgesamt zwei Jahren das Handeln der Kommunen.