12. Februar 2014

Veröffentlichung von Einkünften aus Nebentätigkeit für kommunale Wahlbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen jetzt!

Unser Dringlichkeitsantrag vom 12.02.2014

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 vorzulegen, in dem die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Einkünften aus Nebentätigkeiten für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen geregelt wird, wenn diese im Monat den Betrag von 1.000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

Begründung :

Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen haben nach geltendem Recht die Möglichkeit, neben ihrer Tätigkeit als Bürgermeister und Bürgermeisterin oder Landrat und Landrätin erhebliche Zusatzverdienste etwa durch Mandate in Aufsichtsräten oder anderen Organen kommunaler Unternehmen sowie durch sonstige Nebentätigkeiten zu erzielen, ohne dass weder die Art der Tätigkeit noch die Höhe der Einkünfte aus dieser Tätigkeit veröffentlicht werden muss.

Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, zu wissen, für wen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und Landrätinnen und Landräte neben ihrem Hauptamt in der Kommune sonst noch tätig sind. Durch die Veröffentlichung von Nebeneinkünften von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten wird die Transparenz im politischen Betrieb weiter verbessert, entsprechend der unlängst im Landtag für die Mitglieder des Landtags vorgenommen Regelungen. Interessenverflechtungen sind in Bayern noch nicht hinreichend durchschaubar, daher ist eine spürbare Verbesserung der Transparenz für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten insbesondere des- halb erforderlich, weil die Grenzen der zulässigen Nebenverdienste in den letzten Jahren deutlich angehoben wurden. Einkünfte aus Nebentätigkeit sind daher über eine entsprechende Neuregelung im Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen zu veröffentlichen, wenn diese im Monat den Betrag von 1.000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

Die Veröffentlichungspflicht dient außerdem dazu, dass die Nebentätigkeit kommunaler Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen nicht durch einzelne bekanntgewordene Fälle maßloser Ausnutzung der gesetzlich eingeräumten Spielräume in der öffentlichen Meinung negativ besetzt werden.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 13.02.2014 leider durch die Stimmen der CSU (bis auf ein Mitglied der Fraktion) und der Freien Wähler abgelehnt.