1. Februar 2017

Vereinheitlichung der Netzentgelte nicht nur im Übertragungsnetz

Unser Dringlichkeitsantrag vom 01.02.2017

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag spricht sich dafür aus, die Kosten der Energiewende gerechter zu verteilen. Er sieht Handlungsbedarf für eine gerechtere Verteilung der Kosten auf vielen Ebenen – auch bei den Netzentgelten. Dieser Handlungsbedarf besteht aber nicht nur bei den Netzentgelten im Übertragungsnetz.

Die Staatsregierung wird daher aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass

─  eine bundesweite Angleichung der Netzentgelte im Übertragungsnetz erfolgt,

─  ein Ausgleich bei den Netzentgelten im Verteilnetz eingeführt wird, mit dem Ziel einer starken Angleichung der großen regionalen Unterschiede,

─  einheitliche Regeln für die Verteilnetzbetreiber zur Umlage der Netzentgelte auf verschiedene Verbrauchergruppen geschaffen werden,

─  die Ausnahmeregelungen für die energieintensiven Unternehmen, die im § 19 Abs. 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordung geregelt sind, schrittweise abgebaut werden

─  bei der sogenannten § 19-Umlage alle Verbrauchergruppen gleich behandelt werden.

Begründung: 


Die Kosten der Energiewende sind in Deutschland nicht gerecht verteilt. Die Hauptlast tragen zunehmend Haushalte und Gewerbe, während die Industrie und Großverbraucher immer mehr geschont werden. Ursprünglich geschaffene Vergünstigungen für Industrie und Großverbraucher waren als Übergangslösung für eine schrittweise Anpassung gedacht. Stattdessen wurden diese Vergünstigungen in den vergangenen zehn Jahren systematisch ausgeweitet. Dieses führte 
 dazu, dass die umweltschädlichen Subventionen im Energiebereich weiter zunahmen und mittlerweile mehr als 20 Mrd. Euro jährlich betragen.

Die Netzentgelte im Übertragungsnetz entwickeln sich derzeit stark auseinander, weil der wesentliche Teil der HGÜ-Leitungen in den Netzgebieten von 50 Hertz und Tennet liegen und weil mit der von der CSU durchgesetzten generellen Erdverkabelung die Kosten für diese HGÜ-Leitungen gravierend steigen. Damit würden die Stromabnehmerinnen und -abnehmer in den Netzgebieten von 50 Hertz und Tennet deutlich stärker belastet als die in den Netzgebieten von Amprion oder TransnetBW.

Ebenso entwickeln sich die Netzentgelte im Verteilnetz stark auseinander. In ländlichen Regionen mit einer Vielzahl von dezentralen Einspeisern erneuerbarer Energien ist der Aufwand für den Netzausbau relativ hoch im Vergleich zu städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist die Zahl der Kunden in den ländlichen Regionen deutlich geringer als in den Städten. Dies führt dazu, dass in einigen Gebieten die Netzentgelte besonders stark steigen, weil hohe Kosten auf wenige Kunden umgelegt werden müssen, während in anderen Regionen die Verteilnetzentgelte weitgehend stabil bleiben. Dies führt zu erheblichen Preisverwerfungen innerhalb Bayerns zwischen den verschiedenen Regionen. Aber auch deutschlandweit sind die Verwerfungen groß, etwa zwischen den ost- und westdeutschen Bundesländern.

Bisher ist es den Verteilnetzbetreibern weitgehend freigestellt, wie sie ihre Kosten auf die verschiedenen Kunden und Kundengruppen aufteilen. In der Praxis wird dies sehr unterschiedlich gehandhabt. Auch hier gibt es einige, die Privathaushalte wesentlich stärker belasten als Industriebetriebe. Es liegt der Verdacht nahe, dass bei manchen Verteilnetzbetreibern die Gestaltung der Netzentgelte vor allem von wirtschaftspolitischen Interessen geprägt ist.

Eine der vielen umweltschädlichen Subventionen ist im § 19 Abs. 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geregelt. Sie gewährt Stromgroßverbrauchern, die über 7000 oder 8000 Stunden im Jahr abnehmen und dabei eine bestimmte Strommenge verbrauchen, ein sogenanntes individuelles Netzentgelt. Dieses individuelle Netzentgelt gewährt Rabatte bis zu 90 Prozent. Diese lukrativen Rabatte führen dazu, dass einige Unternehmen bewusst mehr Strom verbrauchen, denn höherer und zeitlich umfangreicherer Stromverbrauch führt zu höheren Rabatten und damit zu insgesamt niedrigeren Kosten. Das sind perverse Wirkungen. Die Regelung widerspricht in dieser Form allen Effizienzbemühungen und dem Klimaschutz. Die Vergünstigungen nach § 19 Abs.2 Satz 2 StromNEV sind seit 2005 Stück für Stück ausgebaut worden. Sie sollten zügig zurückgeführt werden.

Im Zusammenhang mit dieser Subventionierung der Großverbraucher wurde die sogenannte §19-Umlage eingeführt. Mit dieser Umlage werden die Einnahmen, die den Netzbetreibern im Rahmen des § 19 Strom-NEV gewährt werden, wiederum auf alle anderen Stromverbraucher mit niedrigerem Stromverbrauch umgelegt. Doch auch hier herrscht große Ungerechtigkeit: Wer im Jahr 2017 1 Mio. Kilowattstunden verbraucht, zahlt insgesamt etwa 3.880 Euro Umlage. Wer aber 10 Mio. Kilowattstunden verbraucht, zahlt nur etwa das Doppelte. Auch hier ist eine Reform dringend nötig, um die Privathaushalte und das Kleingewerbe zu entlasten.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.
Diese werden laufend von der Landtagsverwaltung aktualisiert.

Wie Sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 01.02.2017 leider durch die Stimmen der CSU und der Freien Wähler abgelehnt.