27. Dezember 2016

Überkreuzprüfungen bei bayerischen Sparkassen

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jürgen Mistol und Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 23.11.2016, mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Gerhard Eck, vom 27.12.2016 (kursiv dargestellt)

Wir fragen die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie Folgt:

1. Zu welchen Zwecken werden Überkreuzprüfungen grundsätzlich in Auftrag gegeben?
zu 1.: Überkreuzprüfungen finden bei sog. Sonderprüfungen statt. Die Prüfungsstelle kann im Rahmen ihrer Kapazitäten Prüfungen bei deutschen Sparkassen außer- halb Bayerns im Auftrag der für diese jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde durch- führen (Überkreuzprüfung; Nr. 2.2 Prüfungsbekanntmachung).
Die Auftragsvergabe erfolgt durch die Bankenaufsicht (Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) in der Regel im Wege der Ausschreibung, soweit Prüfungen nicht selbst von der Bankenaufsicht durchgeführt werden. Mit den Sonderprüfungen wird seitens der Bankenaufsicht die Umsetzung und Einhaltung spezieller aufsichtsrechtlicher Anforderungen z. B. für Geldwäsche, Risikomanagement oder Risikotragfähigkeit geprüft.

1. a. Welche Gegenstände sind möglicherweise von einer Überkreuzprüfung ausgeschlossen?
b. Wenn ja, aus welchen Gründen?
zu 1.a. und b.:
 Nicht Gegenstand von Überkreuzprüfungen ist die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung der bayerischen Sparkassen (vgl. 340k HGB). Diese obliegt gemäß Art. 22 Abs. 2 SpKG, § 22 Abs. 3 SpkO der Prüfungsstelle des Sparkassenverbands.

2. In welchem Umfang wurden in den letzten zehn Jahren durch die Prüfungsstelle des Bayerischen Sparkassenverbandes Überkreuzprüfungen bei anderen Sparkassen außerhalb Bayerns durchgeführt?
zu 2.: 
In den letzten 10 Jahren hat die Prüfungsstelle eine Überkreuzprüfung bei einer Sparkasse außerhalb Bayerns durchgeführt. Die Beauftragung zu dieser Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 KWG erfolgte nach vorangegangener Ausschreibung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und erstreckte sich auf die Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.
Von der Möglichkeit zur Abgabe von Angeboten für die Durchführung von Prüfungen bei Sparkassen außerhalb Bayerns, die im Auftrag der Bankenaufsicht durchgeführt werden, hat die Prüfungsstelle – mit Ausnahme der oben genannten Prüfung – in den letzten Jahren mangels entsprechender Kapazitäten nicht Gebrauch gemacht.

3. In welchem Umfang haben in den letzten zehn Jahren Überkreuzprüfungen bei bayerischen Sparkassen stattgefunden?
zu 3.:
 In den letzten 10 Jahren hat eine Überkreuzprüfung bei einer bayerischen Sparkasse durch eine Prüfungsstelle eines anderen Sparkassenverbandes stattgefunden. Die Beauftragung zu dieser Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 KWG erfolgte nach vorangegangener Ausschreibung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und erstreckte sich auf die Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.

3. a. Bei welchen Prüfungsstellen wurden diese in Auftrag gegeben?
zu 3. a.:
 Die Prüfung wurde bei der Prüfungsstelle des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes in Auftrag gegeben.

4. Aus welchem Anlass kam es in den letzten zehn Jahren jeweils zur Durchführung von Überkreuzprüfungen (bitte aufgeschlüsselt nach Sparkassen und Prüfungszwecken)?
a. Durch die Prüfungsstelle des bayerischen Sparkassenverbands in anderen Bundesländern?
b. Durch externe Prüfungsstellen bei bayerischen Sparkassen?
zu 4.:
 Siehe Antwort zur Frage 2 und Frage 3.

5. Inwiefern gab es bei der Überkreuzprüfung bayerischer Sparkassen Auffälligkeiten im Hinblick auf den jeweiligen Prüfungsgegenstand?
a. Inwiefern gab es dabei Abweichungen vom Prüfungsergebnis der Prüfungsstelle des bayerischen Sparkassenverbandes?
b. Mit welchen Konsequenzen war dies gegebenenfalls verbunden?
zu 5.: Die Überkreuzprüfung (vgl. Ziffer 3) ergab im Vergleich zu den von der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Bayern durchgeführten vergleichbaren Prüfungen keine Auffälligkeiten und keine Abweichungen.

6. Wie bewertet die Staatsregierung den Nutzen von Überkreuzprüfungen in Bayern und mit bayerischer Beteiligung in anderen Bundesländern?
zu 6.:
 Das Instrument der Überkreuzprüfungen kann für die Prüfungsstellen die Möglichkeit der Steuerung von Kapazitäten eröffnen. Daneben können praktische Erfahrungen über die Umsetzung und Einhaltung von Vorschriften in Sparkassen anderer Verbandsgebiete gewonnen werden.

7. Wie beurteilt die Staatsregierung die Heranziehung von externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wie sie etwa im Ostdeutschen Sparkassenverband und Sparkassenverband Berlin praktiziert wird, hinsichtlich einer Anwendung in Bayern?
zu 7.: 
Im Ostdeutschen Sparkassenverband werden keine privaten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Abschlussprüfung beauftragt, sondern lediglich zum Ausgleich von Kapazitätsengpässen Mitarbeiter von privaten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften herangezogen Diese Mitarbeiter werden unter der Anleitung und Verantwortung der Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenverbandes tätig. Solche Ausgleichsmaßnahmen infolge von Kapazitätsengpässen sind in Bayern nicht erforderlich.
Der Sparkassenverband Berlin ist nicht vergleichbar mit den anderen Sparkassenverbänden, insbesondere auch nicht mit dem Sparkassenverband Bayern. Gemäß Berliner Sparkassengesetz gilt die Landesbank Berlin AG (LBB) als eigener Sparkassenverband und ist zugleich Träger der Berliner Sparkasse (BSK). Die BSK ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und wird als Zweigniederlassung der LBB geführt. Der Jahresabschluss und Lagebericht der LBB schließen die BSK mit ein. Abschlussprüfer der Landesbank Berlin AG ist – wie auch bei den anderen Landesbanken – eine private Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.