Sonnenstrom auf staatlichen Liegenschaften
Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 09.11.2017, mit den Antworten des Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Dr. Markus Söder, vom 26.02.2018 (kursiv dargestellt)
Der Ministerrat hat am 06.11.2012 beschlossen, die Dächer der rund 8.000 Gebäude des Freistaates auf ihre Eignung für die Errichtung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu prüfen. Die entsprechende „Gemeinsame Bekanntmachung über die Nutzung staatlicher Gebäude für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen“ (GBPV) ist am 01.12.2012 in Kraft getreten.
Ich frage die Staatsregierung:
1. a) Wie viele Gebäude wurden durch die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) nach 1.3 der GBPV („grundsätzliche Eignung“) bisher untersucht?
b) Wie viele Gebäude eignen sich nach dieser Prüfung grundsätzlich für PV-Anlagen?
c) Wie groß ist die bisher ermittelte Dachfläche insgesamt, die sich grundsätzlich für PV-Anlagen eignet?
2. a) Wie viele Gebäude wurden nach 1.4 der GBPV („konkrete Eignung“) bisher untersucht?
b) Wie viele Gebäude eignen sich nach dieser Prüfung konkret für PV-Anlagen?
c) Wie groß ist die Dachfläche insgesamt, die sich konkret für PV-Anlagen eignet?
3. a) Wie viele Gebäude wurden im Zuge der Prüfung nach 1.4 der GBPV als nicht geeignet eingestuft (bitte aufgeteilt nach Dachsanierung/Baumaßnahmen, Brandschutz, Verkehrssicherungspflicht, Denkmalschutz, sonstige Gründe)?
b) Für wie viele Gebäude liegt noch keine Untersuchung vor (bitte aufgeteilt nach „noch keine grundsätzliche Prüfung nach 1.3 der GBPV“ und „noch keine konkrete Prüfung nach 1.4 der GBPV“)?
c) Wann wird die Untersuchung aller staatlichen Liegenschaften abgeschlossen sein?
Antwort auf die Fragen 1. a) bis 3. c): Die Staatsregierung hat am 24.05.2011 das Energiekonzept
„Energie innovativ“ verabschiedet mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Strombedarf innerhalb der folgenden Jahre zu steigern. Insbesondere der Bestand an staatlichen Immobilien sollte für Zwecke der Errichtung von Photovoltaikanlagen nutzbar gemacht werden. Um ein beschleunigtes und effizientes Verfahren sicherzustellen, wurde die Gemeinsame Bekanntmachung über die Nutzung staatlicher Gebäude für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen (GBPV) erlassen, die am 01.12.2012 in Kraft trat. Diese sieht detaillierte Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten vor.
Im Rahmen einer im Jahr 2012 durch die IMBY beauftragten Potenzialanalyse wurden zunächst in den Regierungsbezirken Oberfranken und Niederbayern alle dortigen staatlichen Liegenschaften auf ihre Eignung zu Zwecken der Errichtung und des Betriebs von Photovoltaikanlagen geprüft.
Durch die deutliche Absenkung der Vergütung und zunehmende Einschränkungen für Zubau, Einspeisung und Eigenverbrauch kam es in den Jahren 2013 bis 2015 zu einem Einbruch von über 80 Prozent beim jährlichen Zubau von Photovoltaikanlagen in Deutschland („Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland“, Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, Stand 01.01.2018, S. 13). So nahm in den vergangenen Jahren auch die Nachfrage privater Investoren nach staatlichen Dachflächen für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen drastisch ab.
Aufgrund der gesunkenen Nachfrage wurde im Jahr 2014 bis auf Weiteres von der zeitaufwendigen und personalbindenden Erkundung geeigneter Dachflächen sowie weiteren Paketausschreibungen abgesehen. Vielmehr wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen eine der Marktlage angepasste Verfahrensweise gewählt. Die Ausschreibung von Dachflächen zu Zwecken der Errichtung von Photovoltaikanlagen erfolgt seither anlassbezogen, falls gezielte Nachfragen von Investoren vorliegen.
Ab Inkrafttreten der GBPV wurden 1.747 Gebäude auf ihre energetische Eignung untersucht. Hiervon waren 248 Gebäude für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage geeignet. Die Gesamtfläche dieser geeigneten Dachflächen beträgt rund 132.300 m².
Der IMBY liegen Informationen über 135 durchgeführte baufachliche Prüfungen durch die Staatlichen Bauämter vor. Im Rahmen dieser baufachlichen Prüfungen wurden 32 Gebäude aufgrund von geplanten Baumaßnahmen bzw. anstehenden Dachsanierungen, zwei Gebäude aus Brandschutzgründen, 23 Gebäude aus Gründen des Denkmalschutzes und 59 Gebäude aus sonstigen Gründen als nicht geeignet eingestuft.
4. a) Wie viele Ausschreibungen wurden nach 1.5 der GBPV bereits veröffentlicht?
Antwort auf Frage 4. a): Seit Inkrafttreten der GBPV am 01.12.2012 wurden 18 Ausschreibungen veröffentlicht. Die Ausschreibungen erfolgten teilweise im Paket und können daher mehrere Gebäude umfassen.
4. b) Wie viele der ausgeschriebenen Projekte wurden bereits realisiert (bitte einzeln auflisten nach Gebäude und für PV-Anlagen nutzbarer Fläche)?
Antwort auf Frage 4. b): Bis zum 09.11.2017 wurden 13 Projekte realisiert. Ein Projekt wird als „realisiert“ gewertet, wenn die Photovoltaikanlage fertiggestellt wurde. Ein Projekt befindet sich derzeit noch in der baulichen Planung bzw. Umsetzung. In einem Fall kam kein Vertragsschluss mit dem Betreiber zustande, in drei Fällen errichtete der Betreiber trotz Vertragsschlusses die Photovoltaikanlage nicht.
Bisher wurden folgende Projekte realisiert: verschiedene Dienststellen in Passau (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 2.335 m²), verschiedene Dienststellen in Cham (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 175 m²), verschiedene Dienststellen in Nabburg, Sulzbach-Rosenberg (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 290 m²), verschiedene Dienststellen in Parsberg (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 1.050 m²), verschiedene Dienststellen in Amberg (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 2.400 m²), Dienststelle in Michelsneukirchen (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 270 m²), verschiedene Gebäude in Bayreuth (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 53.780 m²), Gebäude in Erlangen (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 5.100 m²), Dienststelle in Ansbach (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 550 m²), Dienststelle in Schwabach (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 1.600 m²), Gebäude in Erlangen (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 2.540 m²), verschiedene Dienststellen in Aschaffenburg (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 3.361 m²), Dienststelle in Schweinfurt (für Photovoltaik nutzbare Fläche von 692 m²).
4. c) Wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer nach 1.8.3 der GBPV?
Antwort auf Frage 4. c): Das Verfahren zwischen der Beauftragung des Staatlichen Bauamts mit der baufachlichen Prüfung (1.4.2 GBPV) und der Veröffentlichung der Ausschreibung der Dachflächen (1.5.1 GBPV) betrug im Durchschnitt sechs Monate.
Vorbemerkung zu den Fragen 5 bis 7:
Der Schriftlichen Anfrage liegt die Gemeinsame Bekanntmachung über die Nutzung staatlicher Gebäude für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen zugrunde. Die Beantwortung der Fragen 5 bis 7 bezieht sich daher – entsprechend dem direkten Anwendungsbereich der Gemeinsamen Bekanntmachung (Ziffer 1. GBPV) – auf Photovoltaikanlagen privater Investoren auf staatlichen Gebäuden im Zuständigkeitsbereich der IMBY (im Folgenden „Fremdanlagen“). Zusätzlich werden in die Beantwortung landeseigene Photovoltaikanlagen (die Photovoltaikanlage wird durch den Freistaat oder einen seiner Staatsbetriebe betrieben) auf staatlichen Gebäuden einbezogen.
5. a) Auf wie vielen staatlichen Gebäuden gibt es derzeit insgesamt PV-Anlagen?
Antwort auf Frage 5. a) Im Jahr 2015 waren 254 landeseigene Photovoltaikanlagen in Betrieb. Angaben zum Stand 09.11.2017 sind nicht verfügbar, da entsprechende Erhebungen der Obersten Baubehörde (OBB) noch nicht abgeschlossen sind. Zusätzlich sind derzeit (Stand 09.11.2017) 78 Fremdanlagen in Betrieb. Eine Photovoltaikanlage im Sinne der Beantwortung kann auf mehrere Gebäude verteilt sein, sodass die Zahl der staatlichen Gebäude, auf deren Dachflächen Photovoltaikanlagen angebracht sind, die genannte Zahl der Photovoltaikanlagen übersteigt.
5. b) Wie groß sind diese PV-Anlagen (kleinste, größte und durchschnittliche Fläche und Leistung)?
Antwort auf Frage 5. b): Die durchschnittliche Fläche der landeseigenen Photovoltaikanlagen beträgt rund 112 m². Die durchschnittliche Fläche der Fremdanlagen beträgt rund 1.850 m². Die kleinste Fremdanlage misst 175 m², die größte Fremdanlage weist eine Fläche von rund 53.800 m² auf.
Die durchschnittliche installierte Leistung der Fremdanlagen beläuft sich auf 135 kWp/Jahr. Die geringste installierte Leistung beträgt ca. 25 kWp/Jahr, die höchste installierte Leistung 2.075 kWp/Jahr. Hierbei ist zu beachten, dass für sechs Fremdanlagen keine Angaben zur installierten Leistung der Photovoltaikanlage vorliegen. Die landeseigenen Photovoltaikanlagen weisen eine durchschnittliche installierte Leistung von rund 13 kWp/Jahr auf.
5. c) Wie hoch ist die installierte Leistung der PV-Anlagen auf staatlichen Gebäuden insgesamt?
Antwort auf Frage 5. c): Die installierte Gesamtleistung der landeseigenen Photovoltaikanlagen beträgt 3.382 kWp (Stand 2015), die installierte Gesamtleistung der Fremdanlagen beträgt 9.780 kWp (Stand 09.11.2017). Hierbei ist zu beachten, dass für sechs der Fremdanlagen keine Angaben zur installierten Leistung der Photovoltaikanlage vorliegen.
6. a) Wie hoch war die Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf staatlichen Liegenschaften jährlich seit 2010?
Antwort auf Frage 6. a): Der IMBY liegen nur für 17 der 78 Fremdanlagen Angaben zur jährlich erzeugten Strommenge vor, da nur in diesen Fällen eine Umsatzpacht vereinbart wurde und folglich die Betreiber der Photovoltaikanlage verpflichtet sind, die tatsächlich erzeugte Strommenge an die IMBY zu melden. Weit überwiegend wurde ein vom Umsatz unabhängiger Pachtzins vereinbart – eine Meldung der erzeugten Strommenge und des Anteils der EEG-Vergütung durch die Betreiber erfolgt daher nicht. Die folgenden Angaben zur Höhe der Stromerzeugung der Fremdanlagen beziehen sich daher nur auf 17 der 78 Fremdanlagen.
Die landeseigenen Anlagen erzeugten im Jahr 2010 1.027.519 kWh, die Fremdanlagen 287.307 kWh Strom. Im Jahr 2011 wurden durch landeseigene Anlagen 1.321.083 kWh erzeugt, während die auswertbaren Fremdanlagen auf staatlichen Dächern 678.697 kWh erbrachten. Anlagen, die durch den Freistaat betrieben werden, erzeugten im Jahr 2012 1.512.981 kWh, Fremdanlagen 1.887.078 kWh. Im Jahr 2013 wurden durch landeseigene Photovoltaikanlagen 1.606.091 kWh, durch Fremdanlagen 1.935.202 kWh erzeugt. Die landeseigenen Anlagen produzierten im Jahr 2014 2.083.807 kWh, während Fremdanlagen 2.079.189 kWh erzeugten. Im Jahr 2015 wurden durch landeseigene Anlagen 2.865.244 kWh, durch Fremdanlagen 2.116.218 kWh produziert. Im Jahr 2016 erzeugten die Fremdanlagen auf staatlichen Dächern 2.195.122 kWh. Angaben zur
Stromerzeugung der landeseigenen Anlagen im Jahr 2016 sind nicht verfügbar, da entsprechende Erhebungen der OBB noch nicht abgeschlossen sind.
6. b) Welcher Anteil an der erzeugten PV-Strommenge wurde jährlich seit 2010 EEG-vergütet (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz)?
6. c) Welche Eigenverbrauchsquote wurde jährlich seit 2010 erreicht?
Antwort auf die Fragen 6.b) und 6. c): Im Jahr 2010 wurden 745.228 kWh des durch die landeseigenen Photovoltaikanlagen erzeugten Stroms rückgespeist, 282.291 kWh wurden durch die Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen verbraucht. Von dem durch landeseigene Photovoltaikanlagen produzierten Gesamtertrag des Jahres 2011 wurden 987.823 kWh rückgespeist, der Eigenverbrauch betrug 333.260 kWh. Im Jahr 2012 wurden 1.180.235 kWh rückgespeist und 332.746 kWh durch die Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen verbraucht.
Der Eigenverbrauch des Jahres 2013 betrug 445.899 kWh die Rückspeisung 1.160.192 kWh. Von dem Gesamtertrag des Jahres 2014 wurden 1.493.428 kWh rückgespeist, der Eigenverbrauch betrug 590.379 kWh. Im Jahr 2015 wurden 1.730.300 kWh des durch die landeseigenen Photovoltaikanlagen erzeugten Stroms rückgespeist, 1.134.944 kWh wurden durch die Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen verbraucht.
7. a) Wie viele PV-Anlagen auf staatlichen Gebäuden werden direkt vom Freistaat bzw. von einem Unternehmen im Besitz des Freistaates betrieben?
Antwort auf Frage 7.a): Im Jahr 2015 waren 254 landeseigene Photovoltaikanlagen
auf staatlichen Gebäuden in Betrieb. Angaben zum Stand 09.11.2017 sind nicht verfügbar, da entsprechende Erhebungen der OBB noch nicht abgeschlossen sind.
7. b) Von wie vielen PV-Anlagen, die nicht im Besitz des Freistaates oder eines seiner Unternehmen sind, bezieht der Freistaat derzeit zu welchen durchschnittlichen Konditionen Strom?
Antwort auf Frage 7. b): Grundsätzlich erfolgt kein Bezug von Strom aus der von einem externen Investor auf dem Dach einer Staatsbehörde errichteten Photovoltaikanlage (sog. Direktbezug). So schließt der bestehende Rahmenstromlieferungsvertrag des Freistaates, dem ein großer Teil der Dienststellen unterliegt, den Direktbezug von Strom aus Fremdanlagen aus, da es sich hierbei um eine Stromlieferung durch einen Dritten handelt. Der Direktbezug wäre zulässig, wenn bereits vor der Ausschreibung der Rahmenstromlieferung feststünde, wie viel Strom von Fremdanlagen bezogen werden wird. Vor Abschluss des aktuellen Rahmenstromlieferungsvertrags führte die OBB eine Nutzerbefragung durch, ob seitens der Dienststellen Direktbezug erfolgt/beabsichtigt ist. Mangels entsprechender Meldungen der Ressorts wurde der Ausschreibung kein Direktbezug zugrunde gelegt.
Die jeweiligen Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen beziehen in vier Fällen Strom von den auf ihren Dachflächen angebrachten, durch einen Investor betriebenen Photovoltaikanlagen (sog. Direktbezug).
8. a) Wie bewertet die Staatsregierung die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen auf staatlichen Gebäuden, die über Dritte betrieben werden, in Bezug auf die allgemeinen Strombeschaffungskosten für die öffentliche Hand?
Antwort auf Frage 8. a): Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Strombezugs von durch Dritten betriebenen Photovoltaikanlagen auf staatlichen Dächern (sog. Direktbezug) ist angesichts der geringen Fallzahlen nicht möglich.
8. b) Wie bewertet die Staatsregierung die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen auf staatlichen Gebäuden, die vom Freistaat oder einem seiner Unternehmen selbst betrieben werden?
Antwort auf 8. b): Die OBB beurteilt die landeseigenen Photovoltaikanlagen, insbesondere aufgrund der rückgängigen Anschaffungskosten der Anlagen, als überwiegend wirtschaftlich.
8. c) Welche Ziele verfolgt die Staatsregierung bezüglich der Errichtung von PV-Anlagen auf staatlichen Liegenschaften?
Antwort auf Frage 8. c): Ziel ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien am Strombedarf innerhalb der nächsten Jahre weiter zu steigern. Staatliche Gebäude sollen dafür im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten einerseits sowie der wirtschaftlichen Vertretbarkeit andererseits für Zwecke der Photovoltaik nutzbar gemacht werden. Laut einem Beschluss des Landtags wird bei jeder geeigneten staatlichen Baumaßnahme geprüft, ob eine Photovoltaikanlage errichtet werden kann. Bei Neubauten sind grundsätzlich Photovoltaikanlagen vorzusehen.
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