20. Februar 2013

Landesentwicklungsprogramm: Schieneninfrastruktur

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 4 wie folgt zu ändern:
1. Unter Punkt 4.3 „Schieneninfrastruktur“ werden als Ziele neu angefügt:
(Z) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung des Landesgebiets zu erhalten. Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Strecken des Schienenpersonen- und Güterverkehrs darauf hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen und organisatorischen Verbesserung des Verkehrsangebots und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens ausgeschöpft werden.
(Z) Streckenreaktivierungen sind zu prüfen.
(Z) Trassen stillgelegter Strecken sind nach Möglichkeit zu sichern.
(Z) Eine Verlagerung von Massen-, Schwergut- und Gefahrenguttransporten von Straßen auf Schienenwege ist anzustreben. Die Standortplanung für Umschlaganlagen des Güterverkehrs soll auf das System der Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen ausgerichtet werden. Soweit möglich und erforderlich sollen Anschlüsse der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche an das Schienennetz erhalten bleiben oder ermöglicht werden.
2. Die bisherigen Grundsätze werden aufgehoben.

Begründung:
Die im Entwurf des Landesentwicklungsprogramms enthaltenen verkehrsträgerüber-greifenden Festlegungen reden dem Ausbau aller Verkehrsträger das Wort. Prinzipien wie Verkehrsvermeidung, Verkehrsverlagerung, Sicherung der Mobilität und Erhalt der Verkehrsinfrastruktur spielen keine Rolle. Es fehlen verbindliche Ziele. Die Alpenkonvention und ihr Verkehrsprotokoll werden im Entwurf nicht ausdrücklich erwähnt. Diesen Mängeln gilt es abzuhelfen.
Mit der Aufnahme der neuen Ziele soll der unterschiedlichen Bedeutung von Straßen und der Abstimmung auf die Raumstruktur Rechnung getragen werden.
Die Potenziale zur Steigerung des Anteils der Schiene an Verkehr sind zu sichern.
Der Öffentliche Personennahverkehr ist im Entwurf des Landesentwicklungsprogramms eine Leerstelle. Bei einem verkehrsträgerübergreifenden Mobilitätskonzept darf er aber nicht fehlen.