Heimfallregelung bei Wasserkraftwerken in Bayern
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Gabriele Triebel BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.03.2022 mit Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz durch Minister Thorsten Glauber vom 08.04.2022
Der Heimfall, also der Rückfall eines Kraftwerks in den Besitz des Freistaates Bayern, steht in den kommenden Jahren für mehrere Wasserkraftwerke an. In Bayern verankerte Kraftwerksbetriebe scheinen regionalen Bedürfnissen am besten Rechnung tragen zu können. Zudem könnten durch Rekommunalisierung die Bürgerinnen und Bürger vor Ort direkt an der Wertschöpfung beteiligt werden. Die Option des Heimfalls und die damit verbundenen künftigen Betreibermodelle müssen daher jetzt beleuchtet werden.
1.a) Wie definiert die Staatsregierung die Heimfallregelungen?
Heimfall ist ursprünglich im Erbbaurecht begründet. Hier wird zwischen Heimfall bei vorzeitigem Erlöschen der Bewilligung (z. B. infolge Insolvenz oder betriebswirtschaftlich bedingtem Verzicht auf die bewilligte Nutzung) und Heimfall bei Fristablauf unterschieden.
1.b) Auf Basis welcher Fakten und Rechtslagen wird über einen Heimfall entschieden?
Aufgrund der Fragestellung wird davon ausgegangen, dass hier ausschließlich der Heimfall bei Fristablauf der wasserrechtlichen Zulassung thematisiert ist und sich in den weiteren Ausführungen auf diesen beschränkt. Ein qua gesetzlicher Norm geregelter Anspruch des Freistaates Bayern auf Heimfall bei Fristablauf der wasserrechtlichen Zulassung besteht nicht. Ein Heimfallanspruch
kann nur existieren, wenn dieser explizit im einschlägigen Wasserrechtsbescheid festgeschrieben ist. Überwiegend wurden Heimfallregelungen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts festgelegt und beschränken sich auf größere staatseigene Gewässer, bei denen der Freistaat Bayern beim Fristablauf erteilter Bewilligungen einen anschließenden (staatlichen) Betrieb aufrechterhalten wissen wollte. Da in diesen Fällen sehr unterschiedliche Anspruchstitel (Umfang des heimfallbewehrten Bauwerks-, Anlagen- und Grundstücksbestands) und Bedingungen (Entschädigungspflichten) geregelt sind, ist zur Entscheidung des Freistaates Bayern über den Umgang mit bestehenden Heimfallansprüchen bei Fristablauf immer auch eine wirtschaftliche bzw. fiskalische Betrachtung notwendig. Hier ist eine an der energiemarktwirtschaftlichen Entwicklung orientierte Kosten-Nutzen-Abwägung, d. h. eine Prüfung der fiskalischen Werthaltigkeit des Heimfallanspruchs, erforderlich. Fiskalisch werthaltige Heimfallansprüche, bei denen die Entschädigungszahlung den wirtschaftlichen Wert (Stromerlösprognose) einer möglichen Anschlussbewilligung nicht übersteigt, werden dem Grundstockvermögen zugeordnet und erfordern eine grundsätzlich andere Herangehensweise als fiskalisch nicht werthaltige Heimfallansprüche.
1.c) Welche Staatsministerien sind für die Heimfallregelungen zuständig?
Neben dem für wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange zuständigen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sind auch das Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (energiewirtschaftliche Belange) sowiedas Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Grundstockvermögen) beteiligt.
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