25. September 2019

Gaststättenmodernisierungsprogramm

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Christian Zwanziger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 07.08.2019, mit den Antworten des Staatssekretärs im Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Roland Weigert, vom 25.09.2019 (kursiv markiert)

Wir fragen die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. a) Wie hoch ist die für das Gaststättenmodernisierungsprogramm veranschlagte Gesamtfördersumme?
Antwort: Für das Gaststättenmodernisierungsprogramm sind im Doppelhaushalt 2019/2020 in Kap. 07 04 Tit. 892 79 jeweils 15 Mio. Euro Ausgabemittel pro Jahr veranschlagt.

1. b) Wie hoch ist die Summe, die aktuell nach dem zweiten kontingentierten Förderaufruf (Anfang August) insgesamt bereits bewilligt wurde (bitte nach den beiden bisherigen Förderaufrufen aufschlüsseln)?
Antwort: Laut Datenbank wurden insgesamt 24,4 Mio. Euro beantragt. Zu den Anträgen aus dem ersten Förderaufruf vom 17. Mai 2019 liegen mittlerweile zum Stand 9. September 2019 Bewilligungen in Höhe von 925.064 Euro vor. Bewilligungen zum zweiten Förderaufruf sind noch nicht erfolgt. Dies hängt damit zusammen, dass die Antragsteller zunächst die vollständigen Antragsunterlagen in schriftlicher Form bei der Regierung einreichen müssen, diese dann geprüft und ggf. ergänzt werden müssen. Dies benötigt einen gewissen zeitlichen Vorlauf.

1. c) Welcher zeitliche Gesamtrahmen ist für das Förderprogramm vorgesehen?
Antwort: Die Richtlinien zur Modernisierung von Gaststätten vom 3. Mai 2019 (BayMBI. 2019 Nr. 176 vom 22. Mai 2019) traten am 17. Mai 2019 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Eine Verlängerung setzt insbesondere auch die Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel im kommenden DHH 2021/2022 durch den Haushaltsgesetzgeber voraus.

2. a) Wie viele Anträge wurden aktuell nach dem zweiten kontingentierten Förderaufruf (Anfang August) insgesamt eingereicht (bitte wenn möglich nach Regierungsbezirken und Landkreisen aufschlüsseln)?
Antwort:
(Die umfängliche Tabelle entnehmen Sie bitte der am Ende dieses Artikel verlinkten pdf-Datei).
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Antragszahlen zwischenzeitlich durch Bereinigung insbesondere von Doppelanträgen gegenüber den ersten Auswertungen gesunken sind.

2. b) Wie viele Einzelprojekte wurden aktuell nach dem zweiten kontingentierten Förderaufruf (Anfang August) bereits bewilligt?
Antwort: Die Gesamtbewilligungssumme zu Ziffer 1 b) entfällt auf insgesamt 10 bewilligte Projekte (Stand 9. September 2019).

2. c) Nach welchen Kriterien wird unter den grundsätzlich förderfähigen Projekten ausgewählt?
Antwort: Die Verteilung der Kontingente auf die Regierungsbezirke erfolgte grundsätzlich nach dem Verhältnis der Gaststätten abzüglich der Gaststätten in Großstädten und mit Umsätzen über 1 Mio. Euro, da diese von der Förderung ausgeschlossen waren. Im zweiten Förderaufruf wurden zudem die durchschnittlichen Antragssummen in den Regierungsbezirken im ersten Förderaufruf als weiterer Faktor für die Verteilung berücksichtigt, um auch eine ausgewogene Mittelverteilung zu erzielen.

3. a) Wie hoch ist der individuelle Förderhöchstsatz?
Antwort: Der Zuschuss beträgt gemäß Ziffer 5.3 der Förderrichtlinien bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Gaststättenbetriebe mit einem durchschnittlichen Nettojahresumsatz bis zu 500.000 Euro in den vergangenen drei Geschäftsjahren, bei einem durchschnittlichen Nettojahresumsatz über 500.000 Euro bis zu 30 %, maximal aber 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren für ein einziges Unternehmen (De-minimis-Föderung).

3. b) Wie hoch ist die durchschnittliche Fördersumme (bitte absolut und auch prozentual zur Gesamtinvestitionssumme angeben)?
Antwort: Bewilligungen wurden wie vorstehend ausgeführt bislang nur wenige erteilt. Daher kann aktuell nur eine durchschnittliche Antragssumme nach der Antragsdatenbank angegeben werden. Die Zahlen basieren auf den Antragsdaten laut Datenbank bzw. bei vorgeprüften Vorhaben und Bewilligungen auf den förderfähigen Kosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. c) Wie hoch ist die durchschnittliche Investitionssumme der geförderten Projekte?
Antwort: Die Zahlen basieren auf den Antragsdaten laut Datenbank bzw. bei vorgeprüften Vorhaben und Bewilligungen auf den förderfähigen Kosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Gesamtinvestitionssummen bzw. die daraus errechnete durchschnittliche Investitionssumme keinen unmittelbaren Rückschluss auf die durchschnittlichen Fördersummen zulassen. Die maximale Förderung ist begrenzt auf den De-minimis-Höchstbetrag von 200.000 Euro (vgl. Frage 3. a). So liegt z. B. in der Oberpfalz ein Förderantrag mit einem Gesamtinvestitionsvolumen im Millionenbereich vor, der dennoch nur mit max. 200.000 Euro gefördert werden kann. Allein dieser Antrag erhöht die durchschnittliche Investitionssumme maßgeblich, obwohl er bei der durchschnittlichen Bewilligungssumme in der Oberpfalz allenfalls mit maximal 200.000 Euro zu Buche schlagen könnte.

4. a) Für welche Investitionsmaßnahmen (z. B. neue Küche, Sanierung Gastraum, Außenfassade) wurden die Fördergelder zugesagt (bitte nach Häufigkeit der jeweiligen Investitionsmaßnahme anführen)?
Antwort: Die Fördergelder wurden nach Information der Regierungen für folgende Maßnahmen beantragt, jedoch größtenteils noch nicht seitens der Regierungen geprüft oder bewilligt; Mehrfachnennungen möglich:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. b) Wie verteilen sich die geförderten Einzelprojekte auf Regierungsbezirke, Landkreise und Kommunen (bitte anonymisiert nach Verwaltungsebene einzeln aufschlüsseln)?
Antwort: Da bisher, wie ausgeführt, nur wenige Förderbescheide erteilt wurden, wird diese Frage ebenfalls auf Basis der vorliegenden Anträge beantwortet, die sich wie in Tabelle 5 dargestellt auf die Regierungsbezirke und Landkreise verteilen. Da bezüglich der kommunalen Ebene Rückschlüsse auf Geschäfts-, Betriebs- oder sonstige Geheimnisse möglich sind, können diese Informationen nicht veröffentlicht werden. Die Informationen zur kommunalen Ebene können der ergänzten Tabelle 5 im Anhang entnommen werden, die vertraulich zu behandeln und nicht zur Drucklegung geeignet ist. Die Antragsverteilung auf Regierungs- und Landkreisebene findet sich auch in der Antwort zu Frage 2. a).

4. c) Wie verteilen sich die geförderten Einzelprojekte nach den Gebietskategorien des Landesentwicklungsprogramms (Verdichtungsraum, ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen, Raum mit besonderem Handlungsbedarf, allgemeiner ländlicher Raum, allgemeiner ländlicher Raum ohne Räume mit Verdichtungsansätzen und ohne RmbH)?
Antwort: Bisher wurden nur wenige Förderbescheide erteilt, so dass hier erneut auf die Anträge zurückgegriffen wird. Die Anträge verteilen sich auf folgende Gebietskategorien des Landesentwicklungsprogrannms:

 

 

 

 

 

 

 

5. a) Welche Ziele verfolgt die Staatsregierung mit dem Gaststättenmodernisierungsprogramm?
Antwort: Mit dem Gaststättenmodernisierungsprogramm sollen ausweislich Ziffer 1 der Förderrichtlinien Gaststätten bei Modernisierungsmaßnahmen unterstützt und die für den bayerischen Tourismus wesentliche bayerische Wirtshauskultur möglichst flächendeckend auch in der Zukunft erhalten bleiben.

5. b) Inwiefern wird durch ein Förderprogramm der ländliche Raum gestärkt, das lediglich Betriebe in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern von der Förderung ausschließt?
Antwort: Ziel des Gaststättenmodernisierungsprogramms ist wie vorstehend ausgeführt der Erhalt eines möglichst flächendeckenden Bestands an Gaststätten. Nach den ersten Auswertungen des zweiten Förderaufrufs zeigt sich, dass gut die Hälfte der Anträge auf Gaststätten in Gemeinden unter 5.000 Einwohner entfiel, die restlichen Anträge zum Großteil auf Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohner und sogar 96 % auf Kommunen mit bis zu 25.000 Einwohnern.

5. c) Wie wirkt die Staatsregierung der unserer Informationen nach vorgebrachten Kritik, die Mindestinvestitionssumme von 20.000 Euro sei zu hoch, entgegen?
Antwort: Die Bagatellgrenze muss neben den Besonderheiten des Förderprogramms und der Finanzstärke des Zuwendungsempfängers auch den Prüfungsaufwand beim Fördervollzug berücksichtigen. Eine Mindestinvestitionssumme von 20.000 Euro bedeutet beim Maximalfördersatz eine Förderung von 6.000 bzw. 8.000 Euro. Zudem erscheint der mit dem Gaststättenprogramm angestrebte Zweck einer Modernisierung und damit Attraktivierung der Betriebe mit kleineren Investitionen fraglich. Zu beachten ist auch, dass beim Gaststättenmodernisierungsprogramm eine Aktivierung in der Handels- oder Steuerbilanz nicht erforderlich ist.

6. a) Wann plant die Staatsregierung eine Evaluierung des Programms, insbesondere im Hinblick auf die Zielerreichung (u. a. Stärkung von Tourismus und Wirtshauskultur im ländlichen Raum)?
b) Entlang welcher messbaren Kriterien soll eine Evaluierung vollzogen werden?
Antwort: Fragen 6. a) und 6. b) werden gemeinsam beantwortet. Angesichts des Programmstarts nach Verabschiedung des DHH 2019/2020 am 17. Mai 2019 und der aktuell bis 31. Dezember 2020 begrenzten Laufzeit wird eine Evaluierung erst nach Bewilligung der aktuellen Anträge auf Basis der dann vorliegenden Erkenntnisse z. B. zu Art der Modernisierungsmaßnahmen, Höhe der Investitionssummen, durchschnittliche Förderhöhe, Lage der geförderten Betriebe möglich sein. Die hohe Nachfrage in beiden Förderaufrufen ist jedenfalls deutlicher Indikator des Förderbedarfs; da für die Förderung auch die eigene Finanzkraft der Zuwendungsempfänger zu prüfen ist, lassen sich auch Mitnahmeeffekte vermeiden. Die Fördernehmer werden zudem im Bescheid verpflichtet, bis zum Ende der Bindungsfristen über die Entwicklung von AfA und Umsatz bzw. Pachtzins bei Verpächtern Auskunft zu geben.

6. c) Wie wird die zweckgebundene Verwendung der individuell ausgezahlten Fördergelder kontrolliert?
Antwort: Gemäß Ziffer 8.5 der Förderrichtlinien ist ein Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, der von der Regierung dann im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung überprüft wird. Gemäß Ziffer 6.2 müssen geförderte Gegenstände grundsätzlich mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben.

7. a) Wie verteilen sich die Anträge auf Förderzusagen auf die unterschiedlichen Betriebsgrößen (bitte nach Nettojahresumsatz und Investitionsvolumen aufschlüsseln, wenn nicht anders möglich in Größenkategorien aufschlüsseln)?
Antwort:

 

 

 

 

 

 

7. b) Wie verteilen sich die Förderzusagen auf die unterschiedlichen Betriebsgrößen (bitte nach Nettojahresumsatz und Investitionsvolumen aufschlüsseln, wenn nicht anders möglich in Größenkategorien aufschlüsseln)?
Antwort: Es wurden erst wenige Bewilligungsbescheide erteilt.

 

 

 

 

Die Datenbank enthält keine direkten Angaben über den Nettojahresumsatz. Aus den von den Regierungen eingetragenen Fördersätzen ist zu schließen, dass es sich in vier Fällen um Unternehmen mit einem Nettojahresumsatz bis 500.000 Euro handelt, entsprechend in sechs Fällen mit einem Nettojahresumsatz ab 500.000 Euro. Dies lässt aber aktuell noch keinen Rückschluss auf die endgültige Verteilung zu.

7. c) Sind hinsichtlich der Nettojahresumsätze der Betriebe, die sich beworben haben, regionale Unterschiede – beispielsweise auf Bezirksebene oder Landkreisebene – festzustellen?
Antwort: Hierzu sind aus der Datenbank keine Feststellungen bzw. Verknüpfungen möglich. Nach den Mitteilungen der Regierungen auf Basis der ersten Antragssichtungen scheinen hier bislang keine Unterschiede erkennbar.

++++++++++++++++

Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.