Für Energiesicherheit, Hochwasserschutz und Ökologie: Wasserkraft am Lech wieder in staatliche Hand nehmen
In den 1990er und 2000er Jahren ist die Wasserkraft in Bayern unter Ministerpräsident Stoiber privatisiert worden. Jetzt ist die Zeit für Fehlerkorrektur. In den kommenden Jahren bietet sich mit dem Auslaufen der Wasserrechte an vielen bayerischen Kraftwerken die Chance, sie der Allgemeinheit zurückzugeben. Stromproduktion, Hochwasserschutz und Gewässerökologie legen wir so in die öffentliche Hand. Das ist eine historische Chance, die sich der Freistaat nicht entgehen lassen darf.
Eigentlich steht der sogenannte „Heimfall“, also die vertraglich vereinbarte Rückgabe der Wasserrechte an den Freistaat, für zwölf der 22 Laufwasserkraftwerke des Unternehmens Uniper am Lech erst ab dem Jahr 2034 an.
Sollte es aber so weit kommen, dass Uniper mit Steuergeld vom Bund gerettet werden muss, dann sollte der Staat auf einer Gegenleistung bestehen und die zwölf Wasserkraftwerke schon früher zurückfordern, um sie dann unter Einbindung der Anrainerkommunen selbst zu betreiben. Auf diesem Weg halten wir die Wertschöpfung in der Region, die anliegenden Kommunen profitieren und die dringend notwendigen Verbesserungen der Gewässerökologie sind einfacher umzusetzen.
Damit bringen wir Energiesicherheit, Hochwasserschutz und Ökologie unter einen Hut und beschleunigen das Re-Powering (die Modernisierung der zwölf Kraftwerke). Für den Hochwasserschutz könnten staatliche Flächen entlang des Flusses genutzt werden und auch die Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik am Lech könnte in Angriff genommen werden.
Nachfolgend zwei schriftliche Anfragen der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Gabriele Triebel vom 18.03.2022 betreffend Heimfallregelung bei Wasserkraftwerken in Bayern und speziell betreffend Heimfallregelung bei Wasserkraftwerken am Lech mit den Antworten des Umweltministers Thorsten Glauber und des Ministerialdirektors Dr. Rüdiger Detsch:
Schriftliche Anfrage gemäß § 71 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag des/der Abgeordneten Ludwig Hartmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Gabriele Triebel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 18.03.2022 betreffend Heimfallregelung bei Wasserkraftwerken in Bayern
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
1a) Wie definiert die Bayerische Staatsregierung die Heimfallregelungen?
Heimfall ist ursprünglich im Erbbaurecht begründet. Hier wird zwischen Heimfall bei vorzeitigem Erlöschen der Bewilligung (z. B. infolge Insolvenz oder betriebswirtschaftlich bedingten Verzicht auf die bewilligte Nutzung) und Heimfall bei Fristablauf unterschieden.
1b) Auf Basis welcher Fakten und Rechtslagen wird über einen Heimfall entschieden?
Aufgrund der Fragestellung gehen wir davon aus, dass hier ausschließlich der Heimfall bei Fristablauf der wasserrechtlichen Zulassung thematisiert ist und be-schränken uns in den weiteren Ausführungen auf diesen.
Ein qua gesetzlicher Norm geregelter Anspruch des Freistaates Bayern auf Heimfall bei Fristablauf der wasserrechtlichen Zulassung besteht nicht. Ein Heimfallanspruch kann nur existieren, wenn dieser explizit im einschlägigen Wasserrechtsbescheid festgeschrieben ist.
Überwiegend wurden Heimfallregelungen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts festgelegt und beschränken sich auf größere staatseigene Gewässer, bei denen der Freistaat Bayern beim Fristablauf erteilter Bewilligungen einen anschließenden (staatlichen) Betrieb aufrechterhalten wissen wollte. Da in diesen Fällen sehr unterschiedliche Anspruchstitel (Umfang des heimfallbewehrten Bauwerks-, Anlagen- und Grundstücksbestandes) und Bedingungen (Entschädigungspflichten) geregelt sind, ist zur Entscheidung des Freistaates Bayern über den Umgang mit bestehenden Heimfallansprüchen bei Fristablauf immer auch eine wirtschaftliche bzw. fiskalische Betrachtung notwendig. Hier ist eine an der energiemarktwirtschaftlichen Entwicklung orientierte Kosten-Nutzen-Abwägung, d. h. eine Prüfung der fiskalischen Werthaltigkeit des Heimfallanspruches erforderlich. Fiskalisch werthaltige Heimfallansprüche, bei denen die Entschädigungszahlung den wirtschaftlichen Wert (Stromerlösprognose) einer möglichen Anschlussbewilligung nicht übersteigt, werden dem Grundstockvermögen zugeordnet und erfordern eine grundsätzlich andere Herangehensweise als fiskalisch nicht werthaltige Heimfallansprüche.
1c) Welche Bayerischen Staatsministerien sind für die Heimfallregelungen zuständig?
Neben dem für wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange zuständigen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sind auch das Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (energiewirtschaftliche Belange) sowie das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Grundstockvermögen) beteiligt.
2a) In welchen Fällen würde ein Heimfall unentgeltlich erfolgen?
2b) In welchen Fällen müsste eine Entschädigung erfolgen?
2c) Welche Kosten fallen für die einzelnen Bescheide (betreffende Anlagen/Anlagenteile, Grundstücke, Gebäude) an?
Die Nummern 2a) bis 2c) werden wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Die Entschädigungen für eine Inanspruchnahme des Heimfalls bei Fristablauf sind in den wasserrechtlichen Bewilligungen einzelfallbezogen geregelt. Dabei wird zudem zwischen wasserbautechnischen und energiewirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen sowie Grundstücken differenziert. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist eine mindestens am Verkehrswert orientierte Entschädigung der heimfallbezogenen Bauwerke, Anlagen und Grundstücke erforderlich. Die jeweilige Höhe ist bzw. wäre im Einzelfall zu ermitteln.
3a) Bei wie vielen bayerischen Wasserkraftwerken wurde die Heimfallregelung vertraglich geregelt?
Heimfall nach Fristablauf ist nicht vertraglich geregelt, sondern wird in den jeweiligen Wasserrechtsbescheiden begründet. Dies betrifft ca. 270 Wasserkraftanlagen in Bayern.
3b) Wie viele dieser Verträge laufen in den kommenden 20 Jahren aus?
Dies betrifft ca. 50 Wasserkraftanlagen in Bayern.
3c) Bei wie vielen dieser Verträge greift die Heimfall-Regelung automatisch qua Vertrag?
Bei Heimfall nach Fristablauf fallen die Bauwerke, Anlagen und Grundstücke nach Ende der Bewilligung nach Maßgabe des in den jeweiligen Bescheiden geregelten Umfangs und gemäß individueller Bedingungen (vgl. Nr. 2) grundsätzlich an den Freistaat Bayern, sofern im Vorfeld keine abweichende Vereinbarung (z. B. Heimfallablöse) getroffen wurde.
4a) Befürwortet die Bayerische Staatsregierung Heimfall-Optionen oder strebt sie eher Vertragsverlängerungen mit den derzeit operierenden Energieunternehmen an?
4b) Worauf basiert diese Positionierung der Bayerischen Staatsregierung?
Die Nummern 4a) und 4b) werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Bestehende Heimfallansprüche nach Fristablauf sollen grundsätzlich für eine die gesamtgesellschaftlichen Interessen bestmöglich integrierende Lösung eingebracht werden. Dabei sind energiewirtschaftliche, wasserwirtschaftliche sowie natur- und artenschutzrechtliche Aspekte und Rechtstitel sowie eine angemessene regionale bzw. kommunale Wertschöpfung und Partizipation zu berücksichtigen. Ablösen der bisher geltenden Heimfallregelungen werden einzelfallbezogen konstruktiv geprüft.
5a) Gibt es zurzeit in Bayern weitere Heimfall-Verfahren?
Aktuell stehen Verhandlungen zum Heimfall an Teilen der Kraftwerksgruppe Walchensee an.
5b) Wie lautet die jeweilige Position der Bayerischen Staatsregierung zu jedem einzelnen Verfahrenes zurzeit in Bayern weitere Heimfall-Verfahren?
5c) Warum lautet die Position jeweils so wie in der vorherigen Teilfrage erfragt?
Die Nummern 5b) bis 5c) werden gemeinsam beantwortet:
Alle Bewilligungen zum Walchenseesystem enden einheitlich zum 30. September 2030. Der Fristablauf löst den sogenannten Heimfall der Kraftwerke Obernach und Niedernach mit den zugehörigen Überleitungsbauwerken zugunsten des Freistaates Bayern aus. Das Umweltministerium wird gemeinsam mit der Finanz- und Wirtschaftsverwaltung mit der UNIPER Kraftwerke GmbH ergebnisoffene Verhandlungen führen. Hier geht es nun darum, mit den beteiligten Fachstellen sowie regionalen und kommunalen Vertretern die in Nr. 4a skizzierten Ziele bestmöglich zu unterstützen.
6a) Welche dieser Verfahren stehen in den kommenden 20 Jahren an?
Ca. 50 auslaufende Zulassungen, vgl. Nr. 3b).
6b) Laufen schon Gespräche über deren Vertragsverlängerung?
Es geht nicht um Vertragsverlängerungen, sondern auf Antrag um neue wasserrechtliche Bewilligungen, über die im wasserrechtlichen Verfahren zu entscheiden ist.
6c) Sind diese Gespräche auf konkrete Einzelfälle beschränkt oder geht es um betreiberweite oder landesweite Regelungen?
Grundsätzlich gilt: Aufgrund der in den einzelnen Zulassungen unterschiedlich geregelten Bestimmungen handelt es sich immer um einzelfallbezogene Verhandlungen. Betreiber- bzw. konzernbezogene oder landesweite Vereinbarungen sind hier nicht möglich.
Gleichwohl müssen je nach Größenordnung der Anlagen gesamtgesellschaftliche Aspekte, z. B. in Bezug auf Klimaneutralität und Energiesicherheit, aber auch hinsichtlich Ökologie und Biodiversität, bei der Entscheidung über den weiteren Umgang mit Wasserkraftnutzungen eine angemessene Berücksichtigung finden.
7a) Was passiert, wenn die Konzessionen von Wasserkraftwerken in Bayern auslaufen?
7b) Ist die Vorgehensweise bei allen Kraftwerken gleich geregelt?
7c) Falls ja, wie?
Die Nummern 7a) bis 7c) werden wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen enden wasserrechtliche Zulassungen mit Fristablauf. Es obliegt dem Betreiber, rechtzeitig vorher einen Antrag für die weitere Nutzung zu stellen. Über den Antrag wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entschieden. Enthält die wasserrechtliche Zulassung eine Heimfallregelung, die mit Fristablauf wirksam wird, siehe die Ausführungen zu Nr. 3c).
8a) Welche Verträge über den Betrieb von Wasserkraftwerken sind in den letzten 20 Jahren in Bayern ausgelaufen?
8b) Was geschah jeweils im Einzelfall nach Vertragsende (also z.B. Vertragsverlängerung, Heimfall, Rekommunalisierung, Aufgabe des Werks, etc.)?
8c) Warum wurde im jeweiligen Einzelfall so entschieden?
Die Nummern 8a) bis 8c) werden wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Über die Gesamtanzahl der in den letzten 20 Jahren insgesamt ausgelaufenen wasserrechtlichen Zulassungen liegen dem StMUV keine Angaben vor. Die angefragten Daten liegen auch nicht in automatisch abfragbarer Form vor. Eine globale Abfrage bei den Kreisverwaltungsbehörden würde aufgrund der erforderlichen händischen Recherchen mit erheblichem Aufwand einhergehen.
Nachdem Heimfallregelungen regelmäßig nur bei größeren Anlagen und an staatlichen Gewässern getroffen wurden, dürfte darüber hinaus nur ein Bruchteil der in den letzten 20 Jahren ausgelaufenen wasserrechtlichen Zulassungen im Sinne der Fragestellung relevant sein.
Im Zuge von Heimfallablösen werden Maßnahmen mit einem deutlichen Mehrwert für die Ökologie vereinbart, die über den wasserrechtlich möglichen Rahmen hinausgehen. Gleichzeitig werden dadurch Investitionssicherheit und somit längerfristige Perspektiven für den Erhalt der Wasserkraft geschaffen. Beispielhaft genannt seien hier die Heimfallablösen am Inn und an der Iller. Des Weiteren gibt es Fälle, bei denen der Heimfallanspruch des Staates in die Anschlussbewilligung aufgenommen wird (Hinausschieben des Heimfalls, z. B. Isarkraftwerk Bad Tölz).
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Thorsten Glauber, MdL
Staatsminister
Zur schriftlichen Anfrage betreffend Heimfallregelung bei Wasserkraftwerken in Bayern
Schriftliche Anfrage gemäß § 71 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag des/der Abgeordneten Ludwig Hartmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-NEN), Gabriele Triebel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 18.03.2022 betreffend Heimfallregelung bei Wasserkraftwerken am Lech
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Vorbemerkung: bei der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage wird davon ausgegangen, dass
sich die Anfrage gemäß Vorwort auf den Landkreis Landsberg am Lech bezieht,
mit „Lechwerken“ die von der Firma Uniper Kraftwerke GmbH im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung am Lech betriebenen Anlagen gemeint sind und
mit dem Begriff „Verträge“ die wasserrechtlichen Zulassungen angesprochen werden.
1a) Wie wird der Heimfall im konkreten Fall bei den Lechwerken im Landkreis Landsberg am Lech definiert?
Am Lech ist der Heimfall bei Wasserkraftanlagen ursprünglich im Erbbaurecht begründet. Hier wird Heimfall bei vorzeitigem Erlöschen der Bewilligung (z.B. infolge Insolvenz oder betriebswirtschaftlich bedingten Verzichts auf die bewilligte Nutzung) und bei Fristablauf unterschieden.
1b) Wie wird der Heimfall im konkreten Fall bei den Lechwerken im Landkreis Landsberg am Lech ausgestaltet?
Die Firma Uniper Kraftwerke GmbH ist Bescheidsinhaberin für die folgenden Wasserkraftanlagen, die jeweils mit einer Heimfallregelung versehen sind:
Lechstaustufe 8a – Kinsau – Hauptkraftwerk, Fkm 114,600
Lechstaustufe 9 – Apfeldorf, Fkm 110,060
Lechstaustufe 10 – Epfach, Fkm 107,000
Lechstaustufe 11 – Lechblick, Fkm 101,25
Lechstaustufe 12 – Lechmühlen, Fkm 98,520
Lechstaustufe 13 – Dornstetten, Fkm 94,065
Lechstatstufe 14 – Pitzling, Fkm 89,56
Lechstaustufe 15 – Landsberg, Fkm 86,26
Lechstaustufe 18 – Kaufering, Fkm 76,6
Lechstaustufe 19 – Schwabstadl, Fkm 71,9
Lechstaustufe 20 – Scheuring, Fkm 67,8
Lechstaustufe 22 – Unterbergen
Die Heimfallregelungen in den zugehörigen Wasserrechtsbescheiden sind individuell ausgestaltet. Allen Regelungen ist aber gemein, dass die Unternehmerin oder ihr Rechtsnachfolger nach dem Erlöschen der Bewilligung auf Verlangen des Freistaates Bayern verpflichtet ist, Eigentum, Besitz und sonstige Rechte an den Anlagen für die Benutzung des Gewässers und alle sonstigen zum Betrieb der Kraftwerksanlage erforderlichen Anlagen auf den Freistaat Bayern oder einen von diesem bestimmten Dritten zu übertragen. Zudem sind die Anlagen grundsätzlich in gutem baulichen und betriebsfähigem Zustand zu übertragen.
Über die Höhe der Entschädigung und für welche Anlagenteile Entschädigung geleistet werden muss, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden.
1c) Wie hoch ist der Ablösebetrag (einzuschätzen), den der Freistaat bei Ziehung des Heimfalls der Lechwerke an den bisherigen Betreiber zahlen müsste?
2a) Inwieweit hängt dieser Ablösebetrag von dem Zustand der wasserbautechnischen Anlagen ab?
2b) Wer muss etwaige Reparaturkosten begleichen?
Die Fragen 1c), 2a) und 2b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist keine Abschätzung zu etwaigen Ablösebeträgen oder sonstigen Kosten möglich, da dies einer Einzelfallprüfung zum gegebenen Zeitpunkt unterliegt.
2c) Welche Gespräche unter Beteiligung der Bayerischen Staatsministerien fanden zum Heimfall der Lechwerke statt?
3) Was war der Inhalt der unter Frage 2. c) erfragten Gespräche?
Die Fragen 2c) und 3) werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Bislang fanden keine Gespräche zwischen Uniper und Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu Fragen des Heimfalls der Wasserkraftanlagen statt.
4a) Wie lange laufen jeweils die Verträge der weiteren Wasserkraftwerke am Lech?
4b) Wie sind die Heimfall-Regelungen in diesen Verträgen jeweils geregelt?
4c) Fanden bereits Gespräche mit den Betreibern über Vertragsverlängerungen oder der Option des Heimfalls statt?
5) Was war der Inhalt der unter Frage 4. c) erfragten Gespräche?
Die Fragen 4a), 4b), 4c) und 5) werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Es gibt nur die in 1b) aufgeführten Wasserkraftanlagen im Bereich des Lechs im Landkreis Landsberg am Lech. Die ersten Bescheide laufen erst im Jahr 2034 aus.
6a) Welche Verträge über den Betrieb von Wasserkraftwerken sind in den letzten 20 Jahren am Lech ausgelaufen?
6b) Was geschah jeweils im Einzelfall nach Vertragsende (also z. B. Vertragsverlängerung, Heimfall, Rekommunalisierung, Aufgabe des Werks, etc.)?
6c) Warum wurde im jeweiligen Einzelfall so entschieden?
Die Fragen 6a), 6b) und 6c) werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Zulassungen mit Heimfallregelungen sind in den vergangenen 20 Jahren im Landkreis Landsberg am Lech nicht ausgelaufen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor
Zur schriftlichen Anfrage betreffend Heimfallregelung bei Wasserkraftwerken am Lech
Zum Artikel in der Augsburger Allgemeinen: Grüne wollen die Wasserkraftwerke am Lech wieder in staatliche Hand bringen
Zum Kommentar von Uli Bachmeier: Die Uniper-Krise ist eine Chance für den Lech