6. August 2015

Entschädigungszahlungen und Vergünstigungen für Verwaltungsrät*innen bayerischer Sparkassen

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann und Jürgen Mistol, Bündnis 90/Die Grünen, vom 15.06.2015, mit den Antworten des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Gerhard Eck, vom 06.08.2015 (kursiv dargestellt)

Hiermit fragen wir die Bayerische Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

1. a) Welche einzelnen bayerischen Sparkassen zahlen im laufenden Jahr ihren Verwaltungsrät*innen die nach den Richtlinien des Sparkassenverbandes Bayern höchstmögliche Entschädigung?
zu 1. a) 24 bayerische Sparkassen zahlen im laufenden Jahr ihren Verwaltungsratsmitgliedern (Verwaltungsratsvorsitzenden sowie stellvertretende/n Verwaltungsratsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern) die nach den Richtlinien des Sparkassenverbandes höchstmögliche Entschädigung. Die Namen der Sparkassen sind aus der Anlage 1 a ersichtlich.

150806 Sparkassen Anlage 1a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. b) Welche bayerischen Sparkassen haben dies im vergangenen Jahr getan?
zu 1. b) Im vergangenen Jahr (2014) haben 25 Sparkassen ihren Verwaltungsratsmitgliedern (Verwaltungsratsvorsitzenden sowie stellvertretende/n Verwaltungsratsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern) die nach den Richtlinien des Sparkassenverbandes höchstmögliche Entschädigung gezahlt. Die Namen der Sparkassen sind aus der Anlage 1b ersichtlich. 


150806 Sparkassen Anlage 1b

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. c) Wie hoch waren die Kosten für Ausgaben bezüglich des Verwaltungsrats pro bayerischer Sparkasse im Jahr 2014?
zu 1. c) Die Kosten für Ausgaben bezüglich des Verwaltungsrates je Sparkasse sind aus der Anlage 1 c ersichtlich. Die Zahlen sind gemäß §§ 285, 286 HGB im Anhang zum Jahresabschluss der jeweiligen Sparkasse veröffentlicht.

150806 Sparkassen Anlage 1c

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Wie viele Mitglieder zählte der gesamte Verwaltungsrat je bayerischer Sparkasse im Jahr 2014?
zu 2.) Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats (ohne Vorstand) im Jahr 2014 ist aus der Anlage 2 ersichtlich.

150806 Sparkassen Anlage 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. a) Welche Sparkassen haben ihren Verwaltungsrät*innen private Kredite gewährt?
zu 3. a)  Zum 31.12.2014 haben 70 bayerische Sparkassen Kredite an Verwaltungsratsmitglieder ausgereicht. Die Namen der Sparkassen sind aus der Anlage 3 ersichtlich. 


150806 Sparkassen Anlage 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. b) Um welche Kreditsummen handelt es sich dabei bei den einzelnen Sparkassen insgesamt?
zu 3. b) Die Kreditgewährungen an die Verwaltungsratsmitglieder sind im Jahresabschluss (Anhang) der jeweiligen Sparkasse zu veröffentlichen. Die Kreditsummen sind der Anlage 3 zu entnehmen.

3. c) In wie vielen Fällen wurden dabei im Vergleich zu anderen privaten Kund*innen günstigere Konditionen gewährt?
zu 3. c) Verwaltungsratsmitglieder erhalten als Kunden der Sparkasse keine besseren, aber auch keine schlechteren Konditionen als nach Bonität und Geschäftsumfang vergleichbare Kunden. So werden z.B. Kredite an Verwaltungsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG nur zu marktmäßigen Bedingungen vergeben.

4. a) Von welchen Vergünstigungen können Mitglieder in Verwaltungsräten durch ihre Funktion als Verwaltungsrät*innen profitieren?
zu 4. a) Auf die Antwort unter 3 c) wird verwiesen.

4. b) Bei welchen Firmen gibt es jeweils besondere Firmenkonditionen für Mitglieder von Verwaltungsräten bayerischer Sparkassen?
zu 4. b) Die Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, Kredite an Mitglieder ihres 
Verwaltungsrats zu „marktmäßigen Bedingungen“ zu vergeben (Organkredit, § 15 KWG). Dementsprechend werden Kredite an Unternehmen (Firmen) von Verwaltungsratsmitgliedern zu marktmäßigen Konditionen vergeben; es gibt hier keine „besonderen“ Firmenkonditionen.

5. Welche Sparkassen haben ihren Verwaltungsrät*innen Mitarbeiterkonditionen für private Kredite gewährt?
zu 5.) 
Die Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, Kredite an Mitglieder ihres Verwaltungsrats zu „marktmäßigen Bedingungen“ zu vergeben (Organkredit, § 15 KWG). Eine Stichprobenumfrage hat ergeben, dass in einigen Sparkassen Verwaltungsratsmitgliedern „Mitarbeiterkonditionen“ eingeräumt werden; diese entsprechen jedoch ebenfalls marktmäßigen Bedingungen.

6. Auf welche Höhe bemisst sich, bezogen auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 der Unterschied zu den jeweils üblichen Konditionen für Privatkund*innen je Institut?
zu 6.) Es ergibt sich kein Unterschied, da die Konditionen marktmäßig sind.

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Anbei habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.