Ludwig
Hartmann
Vizepräsident des
Bayerischen Landtags

Bau des Pumpspeicherwerks Riedl

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, MdL und Eike Hallitzky, MdL; Bündnis 90/Die Grünen vom 06.05.2010 mit den Antworten des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durch Staatssekretärin Katja Hessel vom 14.06.2010

Laut Zeitungsmeldungen (z.B. Passauer Neue Presse vom 04.03.2010) plant die Donaukraftwerk Jochenstein AG den Bau eines Pumpspeicherwerkes bei Riedl im Landkreis Passau. Jedoch gibt es mehrere Anwohner des betreffenden Gebiets, die einem Verkauf ihrer Grundstücke bislang ablehnend gegenüberstehen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:

(Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wie folgt:)

1.    Ist im Rahmen des Baus eines Pumpspeicherkraftwerkes bei Riedl eine Enteignung von Grundstücksbesitzern wie bei anderen Infrastrukturprojekten wie Straßen- und Schienenbau möglich?

2.    Plant die Bayerische Staatsregierung eine solche Maßnahme, bzw. unter welchen Umständen würde sie diese in Betracht ziehen?

(Zu den Fragen 1. und 2.:
Es ist davon auszugehen, dass für die Errichtung und den Betrieb des geplanten Pumpspeicherkraftwerkes Riedl ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen sein wird. Die Durchführung eines solchen Verfahrens wurde bisher noch nicht beantragt. Ob eine Enteignung möglich wäre, kann daher derzeit noch nicht beurteilt werden. Nach § 71 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG, BGBl. 2009 I 2585) kann bei der Feststellung eines wasserrechtlichen Plans bestimmt werden, dass für dessen Durchführung die Enteignung zulässig ist, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. In diesem Fall kommt der Planfeststellung eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Im Übrigen gibt Art. 56 Bayerisches
Wassergesetz (BayWG, GVBl 2010, 66) in Verbindung mit dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG, BayRS III, 601) die rechtlichen Voraussetzungen vor, unter denen eine Enteignung möglich ist. )

3.    Wird die Bayerische Staatsregierung in diesem Zusammenhang ein Raumordnungsverfahren einleiten, auch wenn notwendige Grundstücke nicht dem Betreiber gehören?

(Zu Frage 3.:
Für das geplante Pumpspeicherkraftwerk Riedl wird gemäß § 15 ROG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die zuständige höhere Landesplanungsbehörde – Regierung von Niederbayern – wird nach Vorliegen der erforderlichen Projektunterlagen ein Raumordnungsverfahren einleiten. Eigentumsverhältnisse sind nicht Gegenstand des Verfahrens.)

4.    Kann ein nachfolgendes Planfeststellungsverfahren auch dann eingeleitet werden, wenn dem Betreiber nicht alle Grundstücke verfügbar sind und plant die Staatsregierung das zu tun?

(Zu Frage 4.:
Es ist rechtlich zulässig, mit der Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zu beginnen, auch wenn der Antragsteller nicht die Verfügungsbefugnis über alle für das Vorhaben erforderlichen Grundstücke nachweisen kann.)

5.    In welcher Größenordnung würden der Staatsregierung durch diese beiden Verfahren Kosten entstehen?

(Zu Frage 5.:
Kosten, die im Rahmen von Verwaltungsverfahren anfallen, trägt in der Regel der Antragsteller (vgl. Art. 2 Abs. 1 Kostengesetz; KG, GVBl. 43). Entschädigungsverpflichteter im Rahmen eines Enteignungsverfahrens ist in der Regel der Enteignungsbegünstigte (§ 97 WHG, Art. 9 Abs. 1 BayEG).)

6.    Liegen der Staatsregierung (vergleichbar einem Wind- oder Sonnenstundenkataster) Erkenntnisse vor, welche Standorte in Bayern sich für ein Pumpspeicherkraftwerk eignen?

a)    Falls ja: Um welche Standorte handelt es sich?

(Zu Frage 6.a):
Es liegen keine Untersuchungen oder Studien über mögliche oder geeignete Standorte für Pumpspeicherkraftwerke (PSW) in Bayern vor. Von einzelnen Interessengruppen wurden gelegentlich Ideen und Überlegungen für Pumpspeicheranlagen bekannt, die aber nicht weiter verfolgt wurden (z.B. PSW Wunsiedel).)

b)    Falls nein: Plant die Bayerische Staatsregierung die Aufstellung eines solchen Katasters?

(Zu Frage 6. b):
Die Staatsregierung plant kein Kataster für mögliche PSW-Standorte.)

c)    Soweit die Staatsregierung keine Kenntnisse über potentiell geeignete Standorte hat und auch nicht plant, sich solche zu beschaffen, frage ich, inwieweit dies einer denkbaren Enteignung in Riedl aus Gründen der Versorgungssicherheit widerspricht?

(Zu Frage 6. c):
Die Standorteignung und die Rahmenbedingungen für ein PSW Riedl werden in den anstehenden Verfahren (Raumordnung, Planfeststellung) geprüft und mit allen möglicherweise entgegenstehenden Belangen abgewogen. Erforderlichenfalls wird die Planfeststellung mit Auflagen versehen.)

Anbei finden Sie die Anfrage samt den Antworten des Ministeriums im original Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags als pdf.

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