3. November 2010

Atomtransporte in Bayern VIII

Schriftliche Anfrage des Landtagsabgeordneten Ludwig Hartmann vom 30.09.2010, mit den Antworten des bayerischen Staatsministers für Umwelt und Gesundheit, Dr. Markus Söder, vom 03.11.2010 (kursiv dargestellt)

Aufsicht und Kontrolle bei Atomtransporten in Bayern nach § 17 (1a) StrlSchV

Die Bayerische Staatsregierung fordert eine Verlängerung der Laufzeiten bundesdeutscher Atomkraftwerke. Abgesehen davon, dass der Betrieb von Atomkraftwerken sicherheitstechnisch bedenklich ist, ist dafür eine Vielzahl von Transporten radioaktiver Stoffe erforderlich. Von Transporten ist insbesondere auch Bayern betroffen, da hier fünf Leistungs- und ein Forschungsreaktor sowie an vier Standorten Zwischenlager in Betrieb sind. Zusätzlich müssen stillgelegte Reaktoren zurückgebaut werden.

Die folgenden Fragen beziehen sich auf Transporte von und zu Atomanlagen in Bayern sowie im Transit durch Bayern seit dem Jahr 2000, die entsprechend § 17 (1a) StrlSchV transportiert wurden (radioaktive Stoffe, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomenergie zur Stromproduktion stehen).

Vor diesem Hintergrund frage ich die Bayerische Staatsregierung:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren wie folgt: 

1.    Welches ist jeweils die in Bayern zuständige Aufsichtsbehörde für die Transporte?

zu Frage 1: Die in Bayern zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen auf Straßen ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU). 

2.    Wer ist jeweils für die Kontrolle von den Transporten in Bayern zuständig und was wird bei Abgang eines Transportes  von einer Atomanlage bzw. bei Transporten aus dem Ausland an den Grenzorten kontrolliert?

zu Frage 2: Für die gefahrgutrechtliche Überwachung der Beförderung radioaktiver Stoffe in und außerhalb von Betrieben ist das LfU zuständige Behörde. Daneben ist die Bayerische Polizei die für Kontrollen auf der Straße zuständige Behörde (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen). Grenzüberschreitende Transporte werden von Zoll, Polizei und Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kontrolliert. 

3.    Werden Kontrollen während der Transporte durchgeführt und wenn ja, von wem, wie oft und mit welchen bisherigen Ergebnissen?

zu Frage 3: Transportfahrzeuge werden im fließenden Verkehr von der Polizei angehalten und auf geeigneten Plätzen sowie ggf. in gesicherten Bereichen kontrolliert. Dabei wird nach der Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV) ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den Kontrollen unterzogen. Der Prüfumfang ist in der GGKontrollV festgelegt. Das BAG fasst die Ergebnisse der in Deutschland durchgeführten Gefahrgutkontrollen jährlich in einem Bericht zusammen und leitet diesen Bericht dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu. Dieser Bericht wird anschließend mit den Ländern und den Kontrollbehörden ausgewertet.  

4.    Welche Behörden und Institutionen in Bayern erhalten wann Kenntnis von den Transporten?

zu Frage 4: Einzelne Transporte von radioaktiven Abfällen auf Straßen sind vor Beförderungsbeginn gem. § 75 Strahlenschutzverordnung dem LfU mitzuteilen. 

5.    Wie viele Transporte werden in Bayern mindestens zusätzlich durchgeführt werden müssen, wenn es zu den in Prüfung befindlichen Laufzeitverlängerungen kommt?

zu Frage 5: Dem StMUG liegen keine Informationen zu Transportplanungen des Betreibers von Kernkraftwerken vor.

Um Beantwortung gemäß Geschäftsordnung und Drucklegung wird gebeten.

Anbei finden Sie die Antworten der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags.

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