Atomtransporte in Bayern IV
Schriftliche Anfrage des Landtagsabgeordneten Ludwig Hartmann vom 30.09.2010, mit den Antworten des bayerischen Staatsministers für Umwelt und Gesundheit, Dr. Markus Söder, vom 03.11.2010 (kursiv dargestellt)
Atomtransporte in Bayern nach § 16 StrlSchV
Die Bayerische Staatsregierung fordert eine Verlängerung der Laufzeiten bundesdeutscher Atomkraftwerke. Abgesehen davon, dass der Betrieb von Atomkraftwerken sicherheitstechnisch bedenklich ist, ist dafür eine Vielzahl von Transporten radioaktiver Stoffe erforderlich. Von Transporten ist insbesondere auch Bayern betroffen, da hier fünf Leistungs- und ein Forschungsreaktor sowie an vier Standorten Zwischenlager in Betrieb sind. Zusätzlich müssen stillgelegte Reaktoren zurückgebaut werden.
Die folgenden Fragen beziehen sich auf nach § 16 StrlSchV genehmigte Transporte von radioaktiven Stoffen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomenergie zur Stromproduktion stehen, von und zu bayerischen Atomanlagen sowie im Transit durch Bayern seit dem Jahr 2000. Dabei wird um ihre Beantwortung in Form einer tabellarischen Aufstellung gebeten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Bayerische Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
Vorbemerkung:
Bei Transporten nach § 16 StrlSchV handelt es sich um die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen oder von Kernbrennstoffen mit einem Anteil der Isotope Uran-233, Uran-235, Plutonium-239 und Plutonium-241 von insgesamt 15 Gramm oder einer Konzentration der genannten Isotope von max. 15 Gramm pro 100 Kilogramm. Eine derartige Beförderung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann dem Absender, dem Beförderer oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen. Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen, kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt werden.
1. Wann (Datum) erfolgten entsprechende Transporte in Bayern?
zu Frage 1: Beförderungen gem. § 16 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) werden in der Regel pauschal für Beförderungsvorgänge beantragt und nach Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 18 StrlSchV auf höchstens drei Jahre genehmigt. Eine jährliche Statistik erfolgt dazu nicht. Einzelfallrückverfolgungen können stattfinden, wenn sich Anhaltspunkte für eine notwendige Nachverfolgung ergeben.
2. Welches war jeweils Abgangs- und Bestimmungsort und welche Fahrtroute wurde benutzt (Grenzübergänge ins Ausland, Rangierbahnhöfe, Autobahnknotenpunkte o.ä.)?
zu Frage 2: Auf die Antwort zu Frage 1 ist sinngemäß zu verweisen.
3. Welcher Stoff (frische Brennelemente, UO2, radioaktive Mischabfälle etc.) in welcher Menge wurde jeweils in welchen Behältertypen (z.B. MX6, MOSAIK IIb, 200l-Fass) transportiert?
zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 1 ist sinngemäß zu verweisen.
4. Wie viele Behälter wurden jeweils mit welchem Verkehrsträger transportiert?
zu Frage 4: Auf die Antwort zu Frage 1 ist sinngemäß zu verweisen.
5. Hat es jeweils einen Verkehrsträgerwechsel gegeben und wenn ja, wo?
zu Frage 5: Auf die Antwort zu Frage 1 ist sinngemäß zu verweisen.
6. Hat es jeweils einen Aufenthalt länger als eine Stunde gegeben und wenn ja, wo?
zu Frage 6: Auf die Antwort zu Frage 1 ist sinngemäß zu verweisen.
Um Beantwortung gemäß Geschäftsordnung und Drucklegung wird gebeten.
Anbei die Antwort im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags.