Atomtransporte in Bayern II
Schriftliche Anfrage des Landtagsabgeordneten Ludwig Hartmann vom 30.09.2010, mit den Antworten des bayerischen Staatsministers für Umwelt und Gesundheit, Dr. Markus Söder, vom 03.11.2010 (kursiv dargestellt)
Atomtransporte in Bayern nach § 4 AtG
Die Bayerische Staatsregierung fordert eine Verlängerung der Laufzeiten bundesdeutscher Atomkraftwerke. Abgesehen davon, dass der Betrieb von Atomkraftwerken sicherheitstechnisch bedenklich ist, ist dafür eine Vielzahl von Transporten radioaktiver Stoffe erforderlich. Von Transporten ist insbesondere auch Bayern betroffen, da hier fünf Leistungs- und ein Forschungsreaktor sowie an vier Standorten Zwischenlager in Betrieb sind. Zusätzlich müssen stillgelegte Reaktoren zurückgebaut werden.
Die folgenden Fragen beziehen sich auf nach § 4 AtG genehmigte Transporte von Kernbrennstoffen (sowie radioaktive Stoffe, auf die sich diese Genehmigung erstreckt) von und zu bayerischen Atomanlagen sowie im Transit durch Bayern seit dem Jahr 2000. Dabei wird um ihre Beantwortung in Form einer tabellarischen Aufstellung gebeten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Bayerische Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
Vorbemerkung:
Bei Transporten nach § 4 AtG handelt es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Transporte bedürfen einer Genehmigung, die dem Absender oder demjenigen erteilt wird, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung der Kernbrennstoffe zu besorgen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Im Genehmigungsbescheid ist festgelegt, wie der einzelne Transport bei den Behörden des Bundes und der Länder anzuzeigen ist.
1. Wann (Datum) erfolgten entsprechende Transporte in Bayern?
zu Frage 1: Eine jährliche Statistik erfolgt dazu nicht. Einzelfallrückverfolgungen können stattfinden, wenn sich Anhaltspunkte für eine notwendige Nachverfolgung ergeben.
2. Welches war jeweils Abgangs- und Bestimmungsort und welche Fahrtroute wurde benutzt (Grenzübergänge ins Ausland, Rangierbahnhöfe, Autobahnknotenpunkte o.ä.)?
zu Frage 2: Die Beförderung von Kernbrennstoffen unterliegt in den meisten Fällen speziellen Sicherungsmaßnahmen. Schon aus Sicherungsgründen können im Hinblick auf künftige Transporte keine Angaben zu Fahrtrouten gemacht werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welcher Stoff (frische Brennelemente, UO2, radioaktive Mischabfälle etc.) in welcher Menge wurde jeweils in welchen Behältertypen (z.B. MX6, MOSAIK IIb, 200l-Fass) transportiert?
zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 1 ist sinngemäß zu verweisen.
4. Wie viele Behälter wurden jeweils mit welchem Verkehrsträger transportiert?
zu Frage 4: Auf die Antwort zu Frage 1 ist sinngemäß zu verweisen.
5. Hat es jeweils einen Verkehrsträgerwechsel gegeben und wenn ja, wo?
zu Frage 5: Auf die Antwort zu Frage 1 ist sinngemäß zu verweisen.
6. Hat es jeweils einen Aufenthalt länger als eine Stunde gegeben und wenn ja, wo?
zu Frage 6: Auf die Antwort zu Frage 1 ist sinngemäß zu verweisen.
Um Beantwortung gemäß Geschäftsordnung und Drucklegung wird gebeten.
Anbei die Antwort im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags.