3. Mai 2010

Anschluss- und Benutzungszwang zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes für Anlagen

Meine Anfrage zum Plenum am 03.05.2010

Ludwig Hartmann (Bündnis 90/ die Grünen):
Ich frage die Staatsregierung, gibt es für Kommunen in Bayern die Möglichkeit für Anlagen, die im Zusammenhang mit dem Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EE-WärmeG) errichtet werden, einen Anschluss- und Benutzungszwang zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes auszusprechen, wie dies in §16 EEWärmeG vorgesehen ist, bzw. plant die Staatsregierung die gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit dies zukünftig möglich ist?

Antwort des Staatsministeriums des Innern
Die Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Technologie beantwortet. § 16 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) ist unmittelbar anwendbares Bundesrecht und gilt damit auch in Bayern.
§ 16 EEWärmeG lautet: „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Nahoder Fernwärmeversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.“
Nach der Gesetzesbegründung zu § 16 EEWärmeG im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 9/08 S. 65) wurde aufgrund der in den Ländern bereits bestehenden allgemeinen Ermächtigungsgrundlagen zum Anschluss- und Benutzungszwang mit § 16 EEWärmeG keine neue bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, sondern es wurden vielmehr die bestehenden Ermächtigungsgrundlagen auch für den Klima- und Ressourcenschutz geöffnet.
Mit der Regelung sollte aus Sicht der Bundesregierung die Unsicherheit beseitigt werden, ob auf Grundlage der bestehenden Ermächtigungsgrundlagen in den Gemeindeordnungen der Länder ein Anschluss- und Benutzungszwang auch aus globalen Klimaschutzgründen angeordnet werden kann. Diese resultierte daraus, dass für landesrechtliche Ermächtigungen, die nicht ausdrücklich auch den Klimaschutz als Grund für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs vorsehen, trotz höchstrichterlicher Entscheidungen offen war, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang gerade aus Klimaschutzgründen angeordnet werden kann. § 16 EEWärmeG will ausdrücklich ermöglichen, dass bundesweit Gemeinden und Gemeindeverbände unter Berufung auf den Zweck und das Ziel des § 1 EEWärmeG einen Anschluss- und Benutzungszwang anordnen können, sofern sie das Landesrecht zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Wärmeversorgung ermächtigt.
Ausgehend von § 16 EEWärmeG ist in Bayern die Ermächtigung in Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) dahingehend zu verstehen, dass für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, sowie in Sanierungsgebieten der Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes zur Pflicht gemacht werden kann; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen.
Es wird erwogen, aus Gründen der Rechtssystematik und Rechtsvereinheitlichung die mit § 16 EEWärmeG erfolgte Ergänzung auch ausdrücklich in den Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 GO zu übernehmen.

Anbei die Antwort der Staatsregierung im Originallayout als pdf-Datei:

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