3. April 2013

Weitere Entwicklung und Finanzierung von Schneekanonen und Skiliften in Bayern

Anschließend an meine Schriftlichen Anfrage zur Entwicklung und Finanzierung von Schneekanonen und Skiliften vom 05.11.2012 und auf Drucksache 16/10803 erlaube ich mir folgende Nachfragen, die sich aus den jeweiligen Antworten der Staatsregierung ergeben:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit sowie für Unterricht und Kultus wie folgt:

1. Wie viele Anlagen (Seilbahn/Skilift, Beschneiungsanlagen, sonstige Investitionen) wurden neben den in Antwort 6a/b genannten Anlagen in Niederbayern seit 2005 in Bayern außerhalb des Seilbahnprogramms z.B. über das Bayerische Regionale Förderprogramm für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) gefördert (aufgelistet analog zur Anlage zu meiner Schriftlichen Anfrage vom 05.11.2012, d.h. Anlage, Förderhöhe, Förderjahr, Fördertatbestand und Förderprogramm)?
zu 1.: Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bzw. des Bayerischen Regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) wurden seit 2005 folgende Anlagen gefördert:
(Anm.: Die entsprechenden Tabellen finden Sie in der unten hinterlegten pdf-Datei.)

2. a) Welche Bedingungen müssen Fördervorhaben für Anlagen außerhalb des Seilbahnprogramms erfüllen, um gefördert zu werden?
zu 2. a): Die Vorhaben müssen die Anspruchsvoraussetzungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bzw. der Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderungsprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) erfüllen.  Außerhalb des Gebietsgürtels entlang der bayerisch-tschechischen Grenze sind die Fördermöglichkeiten für Seilbahnbetreiber im Rahmen der GRW/BRF stark eingeschränkt (z.B. deutlich geringere Fördersätze).

2. b) Inwieweit ist diese Förderung mit EU-Vorgaben vereinbar?
zu 2. b): Der GRW-Koordinierungsrahmen basiert auf Art. 13 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission vom 06.08.2008 (AGFVO – (EG) Nr. 800/2008), die BRF-Förderrichtlinie auf Art. 15 AGFVO. Sowohl die BRF-Richtlinie als auch der GRW-Koordinierungsrahmen wurden bei der EU-Kommission ordnungsgemäß angezeigt.

3. Welche der beiden Fördervoraussetzungen für kleine Skigebiete treffen für die 2012 in Oberstaufen in Höhe von 2,2 Mio. Euro geförderten Anlagen zu?
zu 3.: Bei der Fördermaßnahme im Skigebiet Oberstaufen wurde das zweite Kriterium der Förderrichtlinie erfüllt; d.h. die dortige Hotelzimmerkapazität liegt unter dem Schwellenwert von 2.000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15% der Gesamtzahl der verkauften Skipässe.

4. a) Worauf ist der deutliche Anstieg der Förderanträge zwischen 2011 und 2012 zurückzuführen?
b) Wie erklärt sich die hohe Ablehnungsquote?
zu 4. a) und b): Bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfragen vom 05.11.2012 haben die Bewilligungsbehörden die Zahl sämtlicher seit 2009 eingegangenen Förderanträge für Seilbahn-, Beschneiungs- und sonst. Anlagen mitgeteilt. Von den 40 genannten Förderanträgen wurden 20 Anträge im Rahmen des Seilbahnprogramms (vgl. WMS vom 08.01.2013 zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 05.11.2012, Anlage zu Frage 6a/b) und 15 Anträge im Rahmen der GRW bzw. BRF (vgl. Übersicht zu Frage 1) bewilligt; fünf Förderanträge befinden sich derzeit in Bearbeitung (vgl. Frage 4c). Im Rahmen der Beratungsgespräche mit den potentiellen Investoren prüfen die Bewilligungsbehörden bereits im Vorfeld einer Antragsstellung die grundsätzliche Förderfähigkeit der geplanten Vorhaben. Sofern in diesen Vorgesprächen eine Förderfähigkeit verneint wird, verzichten die Seilbahnbetriebe in der Regel auf die Einreichung eines förmlichen Antrags. Insofern kommt es grundsätzlich zu keinen Ablehnungsbescheiden. Im Jahr 2011 wurden sieben Förderanträge, im Jahr 2012 drei Förderanträge bewilligt. Auch unter Berücksichtigung der fünf noch in Bearbeitung befindlichen Anträge ist ein deutlicher Anstieg der Förderanträge nicht zu erkennen.

4. c) Um welche Anlagen handelt es sich bei den fünf noch in Bearbeitung befindlichen Förderanträgen?
zu 4. c): Im Rahmen des Seilbahnprogramms bzw. im Rahmen der GRW/BRF liegen aktuell fünf Förderanträge  für folgende Skigebiete vor:
• Skigebiet Oberaudorf (Oberbayern)
• Skigebiet Sudelfeld (Oberbayern)
• Skigebiet St. Englmar (Niederbayern)
• Skigebiet Oberjoch (Schwaben)
• Skigebiet Buronlifte-Wertach (Schwaben)

5. a) Darf in den Gebieten, in denen die befristete Beschneiung bereits ausgelaufen ist und das Verfahren auf Verlängerung läuft, weiter beschneit werden?
zu 5. a): Nein.

5. b) Falls ja, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen?
zu 5. b): Nein.

5. c) Falls nein, in welchem Umfang finden diesbezügliche Kontrollen statt?
zu 5. c): Diesbezügliche Kontrollen finden im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht statt. Daneben wird im Rahmen der jährlichen Statistik zu Beschneiungsanlagen eine Überprüfung der erteilten Genehmigungen für Beschneiungsanlagen vorgenommen.

6. a) Welche Sanktionsmöglichkeiten stehen zur Verfügung?
zu 6. a): Werden Beschneiungsanlagen entgegen Art. 35 Abs. 1 BayWG betrieben, kann dies nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 BayWG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Daneben bestehen unterschiedliche Anordnungsbefugnisse für die Kreisverwaltungsbehörde, wie z. B. die Untersagung des Betriebs (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG) oder einen Antrag zu verlangen (Art. 67 Abs. 1 BayWG). Die Anordnungen können mit Mitteln des Verwaltungszwangs, wie z. B. mittels Androhung eines Zwangsgeldes, durchgesetzt werden.

6. b) Wurden diesbezüglich bereits Sanktionen durchgeführt?
6. c) Falls ja in welchen konkreten Fällen und in welchem Ausmaß?
zu 6. b) und c): Eine Abfrage bei den Kreisverwaltungsbehörden ergab, dass seit 2007 wegen Beschneiungsanlagen weder Bußgelder noch Zwangsmittel festgesetzt wurden.

7. a) Durch welche Faktoren kam es bei der Staatsregierung binnen eines Jahres zu einem Umdenken, hinsichtlich der Fortschreibung des Programms zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten über den 31.12.2013 hinaus?
zu 7. a): Der Tourismus in Bayern ist ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor. Im sich kontinuierlich verschärfenden Wettbewerb insbesondere mit außerbayerischen Urlaubsdestinationen sind für die Entscheidung eines Urlaubsortes in der Alpenregion leistungsfähige und komfortable Seilbahnen von hoher Bedeutung, und zwar unabhängig von der Jahreszeit. Das Programm zur Förderung von Seilbahnen ist ein Baustein in diesem Gesamtkontext. Die bislang im Rahmen des Seilbahnprogramms geförderten Vorhaben zeigen bereits deutliche Erfolge: Die Übernachtungs- und Besucherzahlen konnten im Anschluss an die Modernisierung der Bahnanlagen z.T. signifikant gesteigert werden. Von den angestiegenen Besucherzahlen profitiert als sekundärer Faktor insbesondere die Gastronomie und der Einzelhandel sowie wiederum deren Zulieferer und Dienstleister. Nachdem der mit dem Seilbahnprogramm initiierte Aufholprozess noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Fortsetzung des Förderprogramms aus tourismus- und wirtschaftspolitischen Gründen angezeigt. 

7. b) Wie lange soll die kommende Förderperiode dauern?
zu 7. b) Angedacht ist eine Verlängerung um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2016.

7. c) Ist eine Verlängerung des Programms bereits bei der EU beantragt und wann ist mit dem Bescheid zu rechnen?
zu 7. c) Die Richtlinie zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten hält sich an die Kriterien in der sog. Venetien-Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27.02.2008, die als Präzedenzfall Maßstäbe setzt. Die Europäische Kommission geht in dieser Entscheidung bei Seilbahnanlagen, die in Orten mit nur wenigen Einrichtungen für den Wintersport und geringen Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen liegen – so die entsprechenden Kriterien des Förderprogramms – , davon aus, dass eine staatliche finanzielle Unterstützung nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist . Nachdem eine inhaltliche Änderung bzw. Anpassung der Seilbahn-Richtlinie nicht vorgesehen ist, bedarf es für die geplante Verlängerung der Richtlinie keiner Notifizierung.

Um Beantwortung gemäß Geschäftsordnung und Drucklegung wird gebeten.

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Anbei habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.