20. Februar 2013

Landesentwicklungsprogramm: Schutz des Grundwassers

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Kapitel 7 wie folgt zu ändern:
In Punkt 7.2.2 „Schutz des Grundwassers“ wird der zweite Grundsatz zum Ziel hochgestuft und wie folgt geändert:
(Z) Tiefengrundwasser ist besonders zu schonen und darf nur für höherwertige Zwecke genutzt werden.
und folgende zwei Ziele angefügt:
(Z) Abbaustellen im Grundwasser sind grundsätzlich nicht mit Fremdmaterial zu verfüllen.
(Z) Nutzungen der Grundwasservorkommen und Eingriffe, die Veränderungen der Grundwassermenge oder -beschaffenheit besorgen lassen, sind nur dann zulässig, wenn die Belange der öffentlichen Wasserversorgung nicht beeinträchtigt werden.

Begründung:
Tiefengrundwasservorkommen sind nur als „eiserne Reserve“ für Notfälle geeignet. Sie sollten allenfalls in begründeten Ausnahme-fällen (etwa als strikt befristete Zwischenlösung bis zur Sanierung eines belasteten oberflächennäheren Trinkwasservorkommens) und dann auch nur im Rahmen der natürlichen Grundwasserneubildung genutzt werden.
Bei Nassabbaumaßnahmen von Rohstoffen wird die schützende Grundwasserüberdeckung vollständig entfernt und in den Grundwasserleiter selbst eingegriffen. Daher stellt jede Verfüllung eine besondere Gefährdungsquelle dar. Zudem sind sowohl die Materialbeschaffenheit als auch der Verfüllvorgang direkt in das Grundwasser nur sehr schwer zu überwachen. Zum Schutz des Grundwassers sollen Abbaustellen im Grundwasser (Nassauskiesungen) künftig grundsätzlich nicht mehr mit Fremdmaterial, d.h. insbesondere Bauabfall, verfüllt werden.
Für die öffentliche Wasserversorgung geeignetes Grundwasser steht in Bayern – von einzelnen Wassermangelgebieten abgesehen – derzeit in ausreichendem Umfang, jedoch nicht unbegrenzt, zur Verfügung. Im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung ist es erforderlich, die Voraussetzungen für eine einwandfreie Trinkwasserversorgung mit allen verfügbaren Mitteln aufrecht zu erhalten, nötigenfalls unter Zurückstellung anderer Interessen, d.h. Vorhaben, die mit den Belangen der öffentlichen Wasserversorgung nicht in Einklang gebracht werden können, sind daher in der Regel als nicht genehmigungsfähig zu beurteilen. Dies kann insbesondere den Abbau von Rohstoffen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Deponiestandorte sowie Verkehrswege betreffen.