4. Juli 2018

Gesetzentwurf zum Artenschutz in Bayern – Bayerisches Artenschutzgesetz

Unser Gesetzentwurf zum Artenschutz in Bayern – Bayerisches Artenschutzgesetz vom 04.07.2018

A) Problem
Die Artenvielfalt nimmt in Bayern dramatisch ab. Besonders betroffen sind vor allem Insektengruppen des Offenlandes wie Wildbienen oder Schmetterlinge. Als Ursachen werden vor allem die Intensivierung der Landnutzung, der Verlust an Biotopen und der Eintrag von Pestiziden und Düngemitteln genannt. Der Verlust der Anzahl und Artenvielfalt der Insekten hat gravierende Auswirkungen auf die von ihnen abhängige Tierwelt (Vögel, Fledermäuse), aber auch auf die auf Bestäubung angewiesenen Pflanzenarten. Damit entsteht auch ein erheblicher monetärer Schaden, da ein Großteil der Nutzpflanzen auf Bestäubung durch Insekten angewiesen ist.
B) Lösung
Durch ein bayerisches Artenschutzgesetz soll der Schutz der Biodiversität gestärkt werden, indem bedrohte Biotope geschützt werden und der Einsatz von Pestiziden stark reglementiert wird.
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
Die Umsetzung der Maßnahmen kann durch erhöhten Kontrollaufwand mehr staatliches Personal und Verwaltungskosten erfordern.

Gesetzentwurf Bayerisches Artenschutzgesetz

Gesetz zum Artenschutz in Bayern (Bayerisches Artenschutzgesetz)
§ 1 Gesetz zur Änderung des bayerischen Naturschutzgesetzes
Das Bayerische Naturschutzgesetz Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011, zuletzt geändert am
15.05.2018 wird wie folgt geändert:
1. a) In Art. 1 Satz 2 werden nach dem Wort “bewirtschaften” folgende Wörter eingefügt: “und vorbildlich zur Umsetzung der Fachprogramme des Naturschutzes zur Verfügung zu stellen.”
b) In Art. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: “ 3 Bei der Bewirtschaftung soll deshalb auf den Einsatz von Pestiziden verzichtet und soweit nötig die Düngung auf ein die natürliche Artenvielfalt sicherndes Maß reduziert werden.” Die bisherigen Sätze 3 – 5 werden zu den Sätze 4 – 6. In Satz 6 wird aus der Zahl 5 die Zahl 6.
2. Art. 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: “Ergänzend zu § 5 Absatz 2 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung folgender Grundsatz der guten fachlichen Praxis zu beachten: Auf artenreichen Grünlandstandorten (altes Dauergrünland) ist ein Umbruch zu unterlassen. Artenreiche Grünlandstandorte liegen vor, wenn mindestens fünfzehn typische Grünlandarten ohne Berücksichtigung der Ruderalisierungszeiger wie Ackerwildkräuter oder Trittpflanzen auf Nass-, Feucht- und mittlerem (mesophilem) Grünland und seltene und gefährdete Pflanzenarten vorkommen. Die Anlage neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Entwässerungseinrichtungen bei Moorstandorten und Feuchtwiesen ist zu unterlassen. Änderungen bestehender Entwässerungsanlagen sind zulässig, wenn sie den Zielen der Renaturierung oder der Wiedervernässung von Moorstandorten und Feuchtwiesen dienen.”
3. In Art. 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: “Die Landschaftspläne und Grünordnungspläne sollen die Ziele und Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzprogrammes berücksichtigen und zur Umsetzung der sonstigen Fachplanungen des Naturschutzes beitragen.”
4. In Art. 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: “Die zuständige Behörde überwacht, dokumentiert und kontrolliert die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.”
5. Nach Art. 11 wird ein neuer Art. 11a mit folgendem Text eingefügt:
“Art. 11a Verbot von Pestiziden
Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Nationalparken, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen verboten. Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.”
6. Es wird ein neuer Art. 11b mit folgendem Text eingefügt:
“Art. 11b Himmelsstrahler, Beleuchtungsanlagen
(1) Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung, die in der freien Landschaft störend in Erscheinung treten sind unzulässig.
(2) Die Naturschutzbehörde kann Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung widerruflich zulassen, mit der Maßgabe, dass sie in der Zeit des Vogelzugs vom 15. Februar bis 15. Mai und vom 1. Juli bis 30. November nicht betrieben und wenn sie die Tierwelt nicht beeinträchtigen.
In sonstigen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine Ausnahme bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Zulassung und Bewilligung der Ausnahme werden durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln
über die Anforderungen an Beleuchtungsanlagen im Außenbereich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Tierwelt und
zur Zulässigkeit von Anlagen der Lichtwerbung im Außenbereich.”
7. Nach Art. 16 wird folgender Art. 16 a eingefügt:
“Art. 16a Alleen
(zu § 29 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Alleen aus einheimischen Baumarten und artenreiche Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen und artenreichen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht im Rahmen von Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Sie sind der Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen. Bei gegenwärtiger Gefahr kann die Maßnahme sofort durchgeführt werden. Sie ist der Naturschutzbehörde anschließend anzuzeigen. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.
(4) Das Landesamt für Umwelt führt ein landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen. Die geschützten Alleen sind nachrichtlich in die Regionalpläne sowie in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. Der Schutz nach Absatz 1 besteht unabhängig von den Eintragungen im Alleenkataster oder nachrichtlichen Übernahmen der Biotope.”
8. In Art. 20 wird der Absatz 2 durch folgenden neuen Absatz 2 ersetzt:
“(2) Die Rechtsverordnung legt
– die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und
– erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,
1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und
2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne)
fest, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird.”
9. In Art. 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Punkte 6 – 9 ergänzt:
“ 6. Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 8
7. Magere Flachlandmähwiesen (gemäß EU-Code 6510 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
8. Berg-Mähwiesen (gemäß EU-Code 6520 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
9. Brenndolden-Auenwiesen ( Cnidion dubii ) [EU-Code 6440]”
b) Es werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:
“(7) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten über das Verfahren zur Ermittlung und über die Veröffentlichung der gesetzlich geschützten Biotope festzulegen, in denen auch die landesspezifischen Besonderheiten gesetzlich geschützter Biotope beschrieben, Ausschlussmerkmale und – soweit erforderlich – Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen festgelegt und die typischen Pflanzengesellschaften und -arten näher benannt werden.
(8) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Ausgenommen sind Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind. Durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 7 können Einzelheiten festgelegt werden insbesondere über
Ausnahmen und Befreiungen,
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Leistung von Ersatz in Geld.”
10. Art. 46 wird wie folgt geändert:
a) Punkt 4 wird durch folgende Fassung ersetzt:
“4. erhaltenswerte Biotope zu erfassen, zu bewerten und in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen, die im Internet veröffentlicht werden, und die Biotopkartierung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Jahren zu wiederholen,”
b) Nach Punkt 4 wird folgender neuer Punkt 5 eingefügt, die bisherigen Punkte 5 – 13 werden zu den Punkten 6 – 14:
“5. die Verbreitung und das Vorkommen von Arten und deren Lebensräume zu erfassen sowie geeignete Biotopverbundbestandteile zu ermitteln, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,”
c) Im neuen Punkt 13 (bisheriger Punkt 12) wird der Satzteil nach dem Wort und durch folgenden Satzteil ersetzt:
“mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben,”
d) Im neuen Punkt 14 (bisher Punkt 13) wird nach dem Wort Zeitabständen, folgender Satzteil eingefügt:
“mindestens aber alle zehn Jahre, “
11. Art. 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird nach Punkt 1 folgender neuer Punkt 2 eingefügt. Die bisherigen Punkte 2 – 6 werden zu den Punkten 3 – 7.
“2. den Vorschriften nach Art. 3 Absatz 3, Art. 11a oder 11b zuwiderhandelt,”
b) Im neuen Punkt 3 (bisher Punkt 2) werden nach dem Wort BNatSchG folgende Worte eingefügt:
“, nach Art. 16a ”
c) In Punkt 6 (bisher Punkt 5) werden nach dem Wort “bis” die Worte
“9 bzw. Abs. 8” eingefügt.
d) Nach Punkt 7 (bisherigen Punkt 6) wird folgender neue Punkt 8 eingefügt. Der bisherige Punkt 7 wird zu Punkt 9.
“8. einen Eingriff nach § 14 BNatSchG nicht oder nicht vollständig durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert,”

§ 2 Gesetz zur Änderung des bayerischen Wassergesetzes
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010, zuletzt geändert am 21.2.2018 wird wie folgt geändert:
1. Art. 21 wird durch folgende Fassung ersetzt:
“Als Gewässerrandstreifen gilt die an das Gewässer angrenzende Fläche in einer Breite von 10 m parallel zur Uferlinie. Gewässerrandstreifen dienen der Gewässerreinhaltung, der Biotopvernetzung sowie der Verbesserung der Morphologie der Gewässer. Sie dienen auch der Verbesserung des Zustandes der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Nutzungen, die den Zwecken des Gewässerrandstreifens nach Satz 2 zuwiderlaufen, sind in diesen verboten; insbesondere sind verboten
der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
der Umbruch von Dauergrünland,
die Ackernutzung,
das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere das Waschen, Reparieren, die Vornahme von Ölwechsel und das Betanken von Fahrzeugen sowie sonstige Handlungen, die eine Verunreinigung des Ufers oder des Gewässers durch wassergefährdende Stoffe, insbesondere Mineralöle und organische Lösungsmittel, verursachen können; ausgenommen vom Verbot ist der Transport auf öffentlichen und privaten Straßen und Schienen.”
2. Art. 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 Punkt 1 wird die Zahl “15” durch die Zahl “5” ersetzt.
b) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt ersetzt:
“Befindet sich die Anlage oder Einrichtung in einem Nationalpark, in einem Natura 2000-Gebiet oder einem Naturschutzgebiet so ist eine Beschneiung unzulässig.”
c) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu 5 und 6.
“Liegt die Beschneiung in einem Wasserschutzgebiet oder werden gesetzlich geschützte Biotope nach Naturschutzrecht betroffen, so gilt Satz 1 Nr. 1 bei einer Fläche, die mehr als 1 ha beträgt.”
d) Im neuen Satz 5 wird die Zahl “3” durch die Zahl “4” und die Zahl “4” durch die Zahl ”5” ersetzt.
e) Im neuen Satz 6 wird die Zahl “3” durch die Zahl “4” und die Zahl “4” durch die Zahl ”5” ersetzt.

§ 3 Gesetzentwurf zur Änderung des Waldgesetz für Bayern
Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) vom 22.7.2005 zuletzt geändert am 22.7.2014 wird wie folgt geändert:
1. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) in der Überschrift wird das Wort “Waldbiotopkartierung” ergänzt.
b) In Absatz 1 wird folgender neue Punkt 3 angefügt:
“3. Waldbiotope durch eine Waldbiotopkartierung zu erfassen, zu bewerten und in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen, die im Internet veröffentlicht werden.”
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort “Waldinventuren” die Wörter “und Waldbiotopkartierungen” ergänzt.
2. Nach Art. 12a wird folgender neue Artikel 12b eingefügt:
“ Art 12b Biotopschutzwald
(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere dient.
(2) Zum Biotopschutzwald gehören
regional seltene, natürliche oder naturnahe Waldgesellschaften,
Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,
Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder
in der in einer Rechtsverordnung zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. Der Schutz weiterer Biotope im Wald, insbesondere von natürlichen oder naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern sowie von natürlichen oder naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, richtet sich nach § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG.
(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände nach dem Naturschutzgesetz sowie nach Art. 12a bleiben unberührt.
(4) Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften des Art. 14. Zulässig ist weiterhin, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Biotopschutzwälder notwendig sind.
(5) Die Forstbehörde kann abweichend von § 33 Absatz 3 NatSchG im Benehmen mit der Naturschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 BNatSchG Ausnahmen und unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 BNatSchG Befreiungen von den Verboten
des Absatzes 3 und
des § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG zulassen.
In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der für die Erteilung der Ausnahme zuständigen Behörde erteilt wird.
(6) Wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sollen die Nachteile im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden. Vertragliche Regelungen haben Vorrang. Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gilt entsprechend.
(7) Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (Art. 8 Abs. 1) abgegrenzt und beschrieben sowie in Karten und Verzeichnisse mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen, die fortgeschrieben werden sollen. Die Karten und Verzeichnisse liegen bei der Forstbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die Forstbehörden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.
(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG besonders geschützten Biotope im Wald in die Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser Biotope durch Verwaltungsvorschrift.
(9) Die Forstbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein Biotopschutzwald befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.”

§ 4 Gesetzentwurf zur Änderung des bayerischen Fischereigesetzes
Das bayerische Fischereigesetz (BayFiG) vom 10.10.2008 zuletzt geändert am 15.5.2018 wird wie folgt geändert:
Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort “nahestehenden” das Wort “gebietsheimischen” eingefügt.
b) In Absatz 2 wir folgender neue Satz 4 eingefügt:
“Ein Besatz mit gentechnisch veränderten Organismen ist untersagt.”

§ 5 Gesetzentwurf zur Änderung des bayerischen Landesplanungsgesetzes
Das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25.6.2012 zuletzt geändert am 22.12.2015 wird wie folgt geändert.
Art. 6 Absatz 2 Punkt 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort “Erholung” die Wörter “, der gebietsheimischen Artenvielfalt” ergänzt.
b) in Satz 5 wird nach dem Wort “Wasserhaushalt” das Wort “, Artenvielfalt” ergänzt.
c) Der Satz 6 soll wie folgt ersetzt werden:
“Der Biotopverbund zur dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen soll erhalten und weiter entwickelt werden, so dass er mindestens 10% der Landesfläche umfasst.”
d) Nach Satz 6 wird folgender neue Satz 7 eingefügt. Die bisherigen Sätze 7 – 11 werden zu den Sätzen 8 – 12.
“Dem Schutz vom Aussterben bedrohter Arten, stark gefährdeter Arten und Arten, die nur in Bayern vorkommen (Arten, für deren Erhalt Bayern besondere Verantwortung trägt) ist im besonderen Maße Rechnung zu tragen.”

§ 6 Gesetzentwurf zur Änderung des bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes
Das Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006, zuletzt geändert am 22.7.2014 wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Punkt 4 wird gestrichen, die Punkte 5 – 12 werden zu den Punkten 4 – 11
2. Art. 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert.
a) Punkt 8 wird gestrichen, der bisherige Punkt 9 wird zu Punkt 8.
b) Nach Punkt 8 (bisher 9) werden folgende neue Punkte 9 und 10 eingefügt. Die bisherigen Punkte 10 – 17 werden zu den Punkten 11 – 18.
“9. Anlage von ökologisch und landeskulturell bedeutsamer Kleinstrukturen,
10. Erhalt und Förderung von extensiv genutztem Wirtschaftsgrünland,”

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am …………………….. in Kraft.

Begründung:
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1 Änderung des bayerischen Naturschutzgesetzes
Zu Nr. 1
Der massive Rückgang der Insekten und in Folge der von ihnen abhängigen Vögel und Säugetiere ist ein Alarmzeichen einer sich erheblich verschlechternden Situation beim Erhalt der Biodiversität. Dem muss dringend entgegen gewirkt werden. Eine Ursache ist der Einsatz von Pestiziden. Die Bewirtschaftung öffentlicher Grundstücke soll gemäß der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand deshalb ohne Pestizide erfolgen und vorbildlich zum Schutz der Biodiversität erfolgen.
Zu Nr. 2
Artenreiche Dauergrünlandbestände werden besonders geschützt. Eine weitere Entwässerung von Moorstandorten und Feuchtwiesen wird unterbunden.
Zu Nr. 3
Die für Bayern vorliegenden Arten- und Biotopschutzprogramme werden bisher in der Landesplanung kaum wahr genommen. Dabei enthalten sie wichtige Aussagen zu gefährdeten Arten und Lebensräume und zum Biotopverbund. In den Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen und damit in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen müssen diese Vorgaben sowie die Vorgaben der Moorentwicklungsplanung und des Auenprogrammes aber berücksichtigt werden, um dem weiteren Artenrückgang Einhalt zu gebieten.
Zu Nr. 4
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen die Gefährdung von Arten und Lebensräumen durch Eingriffe kompensieren. Leider zeigen Untersuchungen, dass aufgrund fehlender Kontrolle viele Maßnahmen gar nicht erstellt wurden oder in ihrer Funktionsfähigkeit starke Defizite aufweisen. Dieser Zustand ist dringend abzustellen, deshalb wird die behördliche Kontrolle nochmals betont und die Nichteinhaltung der Herstellung Bußgeld bewehrt.
Zu Nr. 5
In den strengen Schutzgebieten für die Natur also Nationalparken, europäischen Natura 2000 – Naturschutzgebieten, nationalen Naturschutzgebieten, geschützen Biotopen wird der Einsatz von Pestiziden untersagt. Diese Gebiete sind unverzichtbar für den Erhalt der Artenvielfalt, so dass der Einsatz von Pestiziden mit ihren unvermeidlichen Kollateralschäden eingestellt werden muss.
Zu Nr. 6
Himmelsstrahler und Beleuchtungsanlagen im Außenbereich wirken nachgewiesenermaßen schädlich auf viele nachtaktive Insekten und Vögel.
Seit Anbeginn der Erdgeschichte existiert der Wechsel zwischen Tag und Nacht, die Lebewesen haben sich diesem Umstand angepasst. Dieser Rhythmus sowie die jahreszeitliche Veränderung der Tageslänge in unseren Breiten sind bedeutende Informationen für viele Organismen. Werden sie durch Kunstlicht in Phasen natürlicher Dunkelheit verändert, so hat das Konsequenzen auf die Lebensfunktionen. Säugetiere, Vögel, Insekten, Amphibien, Reptilien, Fische, Pflanzen sowie die Struktur und Funktion von Ökosystemen können durch künstliches Licht negativ beeinflusst werden. Neben physiologischen Prozessen, verändert es auch das Verhalten von Organismen, was sich z.B. in Anlockung, Vertreibung oder Verlust der Orientierung äußert. Fortpflanzung, Entwicklung, Kommunikation, Nahrungssuche, Räuber-Beute-Beziehung und Aktionsradius werden in der Folge beeinträchtigt. Die Auswirkungen von Lichtverschmutzung reichen von Artenverschiebung innerhalb von Lebensgemeinschaften bis zum Aussterben von isolierten Populationen insbesondere von standorttreuen, spezialisierten und gefährdeten Arten. (Quelle: hellenot.org)
Zu Nr. 7
Alleen sind in ganz Bayern mit knapp 1.150 Straßenkilometern verbreitet. Der Freistaat weist den drittgrößten Alleenbestand von Deutschland auf. Alleen sind wichtige Vernetzungsstrukturen und damit neben dem Landschaftsbild auch für den Artenschutz von hoher Bedeutung. Der spezielle Schutz der Alleen soll deren Bedeutung unterstreichen und leichtfertige Rodungen unterbinden. Auch in anderen Bundesländern ist der Alleenschutz fest in den Landesnaturschutzgesetzen verankert.
Zu Nr. 8
Für die europaweit bedeutenden Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebiete und die europäischen Vogelschutzgebiete werden die notwendigen Managementmaßnahmen in eine Rechtsverordnung aufgenommen und damit konkretisiert und verbindlich gemacht.
Zu Nr. 9
Die Länder können die Auswahl der gesetzlich geschützten Biotope erweitern. In Bayern ist dies besonders für die artenreichen aber stark zurückgehenden Streuobstbestände, die mageren Flachlandmähwiesen, die Berg-Mähwiesen und die Brenndolden-Auenwiesen unbedingt erforderlich. Obwohl die letzten drei Biotoptypen auch durch die Fauna-Habitat-Richtlinie Schutz geniessen konnte ein dramatischer Rückgang um z.T. über 80% nicht verhindert werden. Die letzten Reste sind deshalb über die geschützten Biotope zu sichern, bei denen eine Zerstörung zumindest Bußgeld bewehrt ist.
Zu Nr. 10
Die Aufgaben des Landesamtes für Umwelt werden konkretisiert und für Biotopkartierung, Arten- und Biotopschutzprogramm und Rote Listen Mindestfristen für die Aktualisierung eingeführt. Die Aktualisierung dieser Kernelemente des Biodiversitätsmonitorings wurde vernachlässigt, so dass die meisten Roten Listen inzwischen 15 Jahre alt sind und das Arten- und Biotopschutzprogramm bei 13 Landkreisen und 19 Städten älter als 20 Jahre sind.
Zu Nr. 11
Die neu aufgenommenen Verbote werden in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen. Bußgelder können bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausgesprochen werden.

Zu § 2 Änderung des bayerischen Wassergesetzes
Zu Nr. 1
Gewässerrandstreifen sind zur Verringerung des Eintrages von Nähr- und Schadstoffen unverzichtbare Voraussetzung für die Einhaltung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie, die bis 2015 einen „Guten Zustand” der Oberflächengewässer verlangt hatte. Erreicht wurde dies nur bei 15 Prozent. Gewässerrandstreifen tragen außerdem dazu bei, den Konflikt Landwirtschaft versus Biber zu entschärfen. Auch im Hochwasserfall reduzieren Gewässerrandstreifen die Schäden. Intakte Gewässerrandstreifen sind weiterhin wichtige Biotopverbundflächen und fördern damit die Biodiversität.Freiwillige Maßnahmen zum Schutz der Gewässerrandstreifen sind unzureichend und führen zu einem immensen bürokratischen Aufwand für die jeweiligen Einzelverträge. Es ist nicht einzusehen, warum gerade Bayern als einziges Bundesland keine Gewässerrandstreifen ausweist und damit den Gewässerschutz nachhaltig gefährdet.

Zu Nr. 2
Die aktuellen Vorschriften zu Beschneiungsanlagen klammern nicht einmal die wichtigsten strengen Schutzgebiete für die Natur aus. In Nationalparken, Natura 2000- Gebieten und nationalen Naturschutzgebieten haben diese Anlagen, die mit ihren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und auf die Vegetationsstruktur und mit ihrem nächtlichen Lärm auch Auswirkungen auf den Artenbestand und die Artenvielfalt haben.

Zu § 3 Änderung des Waldgesetzes für Bayern
Zu Nr. 1
In Bayern sind 35% der Landesfläche mit Wald bedeckt. In diesen Wäldern sind zahlreiche für die Artenvielfalt wichtige Biotope. Aber genau über diese Biotope ist nichts bekannt, da in Bayern bisher keine Waldbiotopkartierung existiert. Damit fehlen die Grundlagen um zu bewerten, ob bestimmte Waldlebensräume zurück gehen und gefährdet sind oder ob gesetzlich geschützte Wälder auch erhalten werden. Dieser anachronistische Zustand muss dringend abgestellt werden. Deshalb wird die Waldbiotopkartierung neu im Waldgesetz eingeführt.
Zu Nr. 2
Mit dem Biotopschutzwald wird eine neue Schutzkategorie eingeführt. Damit lässt sich die Bewirtschaftung naturschutzfachlich wichtiger Wälder eindeutig regeln und entsprechende Einschränkungen für die WaldbesitzerInnen entschädigen.

Zu § 4 Änderung des bayerischen Fischereigesetzes
Der Besatz mit nicht heimischen Arten wie Signalkrebsen oder Graskarpfen hat in der Folge zu erheblichen Artenschutzproblemen geführt. Deshalb soll klar gestellt werden, dass nur mit gebietsheimischen Arten besetzt werden soll. Weiterhin ist eine klare Aussage zum Verbot des Besatzes mit genmanipulierten Arten eingefügt.

Zu § 5 Änderung des bayerischen Landesplanungsgesetzes
Im Landesplanungsgesetz werden die Grundsätze der Raumordnung um Belange des Arten- und Biotopschutzes ergänzt. Dabei wird die Funktion der Wälder für die Artenvielfalt, eine Konkretisierung des Biotopverbundes und der besondere Schutz vom Aussterben bedrohter, stark gefährdeter und endemischer Arten eingeführt.

Zu § 6 Änderung des bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes
Das Ziel und die Förderung einer flächendeckenden Landwirtschaft wird aufgegeben. Neu aufgenommen werden die spezielle Förderung der Anlage von ökologisch und landeskulturell bedeutsamen Kleinstrukturen und der Erhalt und die Förderung von extensiv genutztem Wirtschaftsgrünland.

Zu § 7 Inkrafttreten
§ 7 regelt das Inkrafttreten.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.