11. Dezember 2018

Nachfrage bezüglich dieselbetriebener Polizeiautos

Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann zum Plenum am 11.12.2018
Bezüglich der Antwort des Staatsministers Joachim Herrmann auf meine Anfrage zum Plenum in der 15. KW 2018 (auf Drucksache 17/21674), frage ich hiermit die Staatsregierung, wie die dort benannte Einigung zwischen der VW AG und dem damaligen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bezüglich der von Umrüstung betroffenen bayerischen Polizeiautos konkret ausgestaltet wurde, ob dabei eine Hardware- oder Softwarenachrüstung durchgeführt wurde und wie die Bayerische Staatsregierung die Einigung vor dem Hintergrund der nun von der Bundesregierung angestrebten Maßnahmen für private Diesel-Pkws beurteilt?
Staatsminister Joachim Herrmann antwortet:
Die Mitte 2017 getroffene Einigung mit der VW AG regelt, wie die Durchführung des Softwareupdates und der Hardwarenachrüstung bei den betroffenen VW-Dieselfahrzeugen der bayerischen Polizei in organisatorischer und praktischer Sicht ablaufen soll, ohne dass dabei der Dienstbetrieb nachhaltig gestört wird. Es handelte sich dabei um die gleiche vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Umrüstung wie bei Privatfahrzeugen. Eine weitergehende Vereinbarung wurde nicht getroffen, da die VW AG erklärt hat, dass durch die Umrüstung keine Nachteile an den Fahrzeugen entstehen. Sollten nach der Umrüstung Fragen oder Beschwerden auftreten, wird die VW AG diese im Einzelfall aufgreifen und eine individuelle Lösung prüfen. Bislang sind im Rahmen der im Januar 2018 abgeschlossenen Umrüstung keine nennenswerten Probleme aufgetreten.
Direkte Berührungspunkte der auf dieser Grundlage durchgeführten Umrüstungen zu den „Eckpunkten der Bundesregierung vom 24.10.2018 zur Umsetzung des Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ sind nicht ersichtlich. Die dort unter Ziffer 2 beabsichtigten Maßnahmen zur Hardwareumrüstung von Euro 5 Diesel-Pkw stellen ein gesondertes Programm dar. Inwieweit die Polizeifahrzeuge hiervon betroffen sein werden, kann erst nach Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen beurteilt werden.