21. März 2019

Aktuelles Rechtsgutachten räumt strittige Fragen aus

Vor dem Beginn der Facharbeitsgruppen bescheinigen Juristen den Trägern des Volksbegehrens die Machbarkeit des Gesetzesentwurfs

Bevor der Runde Tisch zur Artenvielfalt mit einer Fachtagung im Landtag am Freitag in die nächste Runde geht, räumen die Träger des Volksbegehrens Vorbehalte gegen ihren Gesetzentwurf aus dem Weg. „Selbstverständlich stellen wir unser Rechtsgutachten allen am Runden Tisch Beteiligten zur Verfügung“, erklärt Dr. Norbert Schäffer, LBV-Vorsitzender „Mit dem Gutachten können die bisher geäußerten Befürchtungen entkräftet werden und es dient als eine sehr gute Grundlage für die Dialoge in den anstehenden Facharbeitsgruppen.“
Auch Ludwig Hartmann, Fraktionschef der Landtags-Grünen, sieht das Rechtsgutachten des Trägerkreises als starkes Fundament: „Ich hoffe, dass das Gutachten auch die Detailkritiker zum Einlenken bewegt. Der Gesetzentwurf ist juristisch gangbar und umweltpolitisch notwendig. Wenn jetzt alle konstruktiv an zusätzlichen Maßnahmen mitarbeiten, können wir hier etwas richtig Großes für den Umweltschutz in Bayern auf den Weg bringen!“
„Es wird jetzt Zeit, konkret zu werden und über unseren Gesetzentwurf zu reden. Selbstverständlich sind wir dann auch bereit, über das Volksbegehren hinaus an weiteren Vorschlägen für mehr Naturschutz in Bayern mitzuarbeiten. Wir möchten aber noch einmal unmissverständlich klarstellen, dass dies zusätzliche Maßnahmen sein müssen“, so Agnes Becker, Beauftragte des Volksbegehrens Artenvielfalt und Stellvertretende Vorsitzende der ÖDP Bayern.
Aktuell liegt dem Trägerkreis des Volksbegehrens ein Rechtsgutachten vor, das er bei der Münchner Rechtsanwaltkanzlei Meisterernst in Auftrag gegeben hatte. Es hat die wichtigsten, von Seiten der Landwirtschaft aufgeworfenen Kritikpunkte und Befürchtungen untersucht. So ging es der Frage nach, ob die gesetzliche Einführung von fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen, die nicht mehr beackert werden dürfen, die bisherige Förderung der Umwandlung von Acker- in Grünland als freiwillige Maßnahme in Zukunft verhindert. Dies verneint die Rechtsanwaltskanzlei. Denn das Verbot ist nicht mit einer Verpflichtung zur Umwandlung in Grünland gleichzusetzen. Landwirte hätten auch andere Optionen. Die aktive Umwandlung in Grünland kann somit weiter gefördert werden.
Zur an den Freistaat gerichteten Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass zehn Prozent des Grünlandes der Landesfläche erst nach dem 15. Juni gemäht werden dürfen, stellt das Gutachten klar, dass eine Förderung im Vertragsnaturschutzprogramm für diesen Schnittzeitpunkt und auch die noch späteren Mahdzeitpunkte im gleichen Umfang möglich sind.
Dazu stellt das Volksbegehren Streuobstwiesen ab einer Größe von 2.500 Quadratmetern unter Biotopschutz. „Bei Landwirten hatte diese Forderung die Befürchtung ausgelöst, sie könnten die Streuobstwiesen nicht mehr bewirtschaften. Das uns jetzt vorliegende juristische Gutachten bescheinigt, dass die Entnahme von alten oder überalterten Bäumen weiterhin möglich ist, auch die Zusammensetzung der Obstbaumarten kann geändert werden,“ erläutert Claus Obermeier, Vorstand der Louisoder Umweltstiftung. Ist eine Streuobstwiese mit staatlicher Förderung entstanden, kann sie innerhalb von 15 Jahren nach Beendigung der Förderung auch einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.
Auch die Befürchtung hinsichtlich der Vorgabe, dass „im Staatswald das vorrangige Ziel bei der Waldbewirtschaftung ist, die biologische Vielfalt zu erhalten oder zu erreichen“, eine weitere forstwirtschaftliche Nutzung verhindere, bezeichnet das Rechtsgutachten als abwegig.

In einem Punkt konnten die Bedenken der Landwirte nicht völlig entkräftet werden. Das im Volksbegehren enthaltene Verbot, Grünland nach dem 15. März zu walzen, dient dazu, die Gelege von Wiesenbrütern wie der Feldlerche, dem Kiebitz und dem Großen Brachvogel davor zu schützen, plattgewalzt zu werden. Ebenso soll es die, über das Grünland wandernden Amphibien vor dem sicheren Tod schützen. Landwirte wünschen sich einen flexibleren Termin. Nach Ansicht der Kanzlei kann dies eher nicht über eine Verwaltungsvorschrift erreicht werden. Der Trägerkreis ist zuversichtlich, bei der von Alois Glück moderierten Fachgruppe einen Weg zu finden.