12. November 2013

Vereinfachte Handhabung des Immunitätsrechts

Interfraktioneller Antrag aller Fraktionen des Bayerischen Landtags

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Durchführung von Verfahren gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten. 
Diese Genehmigung umfasst auch

a)  die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,

b)  den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme sowie

c)  den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen einer Straftat, die der Beschuldigte bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist.

Diese Genehmigung umfasst nicht

a)  Beleidigungsdelikte mit politischem Charakter,

b)  die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat,

c)  den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, soweit er nicht unter Nr. 1 Satz 2 Buchst. c) fällt,

d)  im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einen Hinweis des Gerichts 
dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann,

e)  die Vorlage der Anschuldigungsschrift (Klageschrift) bei dem für Disziplinarsachen (Dienstordnungssachen) zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,

f)  den Antrag auf Einleitung eines ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- und Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tätigkeiten beschränkt,

g)  andere freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen.

Vor Einleitung eines Verfahrens bzw. von Maßnahmen i.S. von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) und c) ist der Präsidentin des Landtags und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Landtags Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied, so ist die Präsidentin auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 
Ein Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung bei der Präsidentin des Landtags eingeleitet werden. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Präsidentin des Landtags soll die Mitteilung sowohl dem Vorsitzenden als auch der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen nach Möglichkeit so rechtzeitig zuleiten, dass beide innerhalb der Frist Stellung nehmen können. Die Einleitung darf nicht erfolgen, wenn die Präsidentin vor Ablauf der 48-Stunden-Frist erklärt, dass sie die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorlegen wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) und c). Auf Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. c) findet Satz 4 keine Anwendung.

Die Staatsregierung wird aufgefordert, der Präsidentin des Landtags in vierteljährlichem Abstand über den Stand der Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Landtags Bericht zu er- statten.

Das Recht des Landtags, die Aufhebung des Verfahrens zu verlangen (Art. 28 Abs. 3 BV), bleibt unberührt.
 Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Erzwingungshaft bedarf der Genehmigung des Landtags.

++++++++++++++++++

Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie Sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde dieser interfraktionelle Antrag in der Plenarsitzung am 04.12.2013 mit der Maßgabe, dass folgende neue Ziffer 6 angefügt wird:

„6. Die Ziffern 1 bis 5 gelten entsprechend auch für Verfahren, die gegen ein Mitglied des Landtags bereits vor dem Erwerb der Mitgliedschaft aufgenommen worden sind.“

einstimmig angenommen.