Umsetzung des Anbindegebots in Bayern
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Christian Zwanziger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.05.2021 mit Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Staatssekretär Roland Weigert vom 10.05.2021
Nach dem Anbindegebot des Landesentwicklungsprogramms sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Zu diesem verbindlichen Ziel der Raumordnung bestehen aktuell jedoch neun Ausnahmen.
1. a) Wie lassen sich die neun Ausnahmen jeweils kurz inhaltlich zusammenfassen?
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) normiert die Ausnahmen vom Anbindegebot unter Nr. 3.3 Z. Der Normtext gibt die wesentlichen Inhalte bereits kurz und knapp wieder. Soweit zur Anwendung der Norm klarstellende Informationen erforderlich sind, werden diese in der Begründung zur Nr. 3.3 Z im LEP ausgeführt. Eine reine Wiedergabe dieser Information erscheint entbehrlich.
b) Seit wann bestehen sie jeweils?
In der nachfolgenden Tabelle werden die Ausnahmen vom Anbindegebot bezüglich ihrer Geltungsdauer dargestellt. Hingewiesen sei an dieser Stelle auf Tiret 8. Diese Ausnahme wurde bereits im Jahr 2013 eingeführt und im Zuge der Teilfortschreibung des LEPs im Jahr 2018 geändert. Daher werden für diese Ausnahme zwei Jahreszahlen angegeben.
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