Ludwig
Hartmann
Vizepräsident des
Bayerischen Landtags

Tierschutzverstöße in bayerischen Schlachtbetrieben

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vom 22.06.2017, mit den Antworten der Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, Ulrike Scharf, vom 24.07.2017 (kursiv dargestellt)

In den letzten Jahren waren wiederkehrend Verstöße gegen das Tierschutzrecht bei verschiedenen Schlachtbetrieben in ganz Bayern zu bemängeln. Die Forderungen nach strengeren tierschutzrechtlichen Vorgaben werden dabei häufig von Forderungen nach einer Erhöhung des Bußgeldrahmens, bzw. Strafrahmens begleitet. Um ein ganzheitliches Bild über einen möglichen gesetzlichen Nachbesserungsbedarf zu erhalten, ist ein detaillierter Überblick über die derzeitige Gesetzeslage und deren Kontrolle sowie den vorhandenen Bußgeld-/Strafrahmen und dessen praktische Umsetzung unerlässlich. Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen ist Sache der Länder. Demnach obliegt der Staatsregierung die originäre Zuständigkeit für tierschutzrechtliche Belange und die Oberaufsicht über die beauftragten Kreisverwaltungsbehörden. Infolgedessen fordere ich die Staatsregierung auf, anders als bei einigen vorhergehenden Anfragen (z.B. Drs. 17/15149), zu folgenden Fragen detailliert Stellung zu nehmen und dafür nötigenfalls entsprechende Nachfragen an die kontrollierenden Kreisverwaltungsbehörden zu richten.
Ich frage die Staatsregierung:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich, bezüglich der Fragen 1.c), 4.a), 4.b), 4.c), 7. sowie ergänzend zu Fragen 5.a), 5.b), 5.c), 6.a) und 6.b) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz, wie folgt:
Vorbemerkung: Es ist die Pflicht der Betriebe, den Tierschutz nach den gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. Die Betriebe haben hier eine besondere Verantwortung. Um den Tierschutz in Schlachthöfen weiter zu verbessern, wurde bereits ein umfassendes Maßnahmenbündel aufgelegt. Für komplexe Betriebe – und damit auch große Schlachthöfe – wird eine neue starke und bayernweit zuständige Kontrollbehörde geschaffen. Dadurch werden die Landratsämter in ihrer täglichen Arbeit entlastet. Die Kontrollen in Bayern werden damit noch schlagkräftiger gestaltet.
Staatliche Kontrollen als Regelüberwachung dienen der stichprobenartigen Überprüfung, ob das Recht eingehalten wird. Werden im Rahmen solcher Kontrollen Fehler bzw. Fehlverhalten festgestellt, sind Maßnahmen zur Behebung bzw. zur Abstellung zu treffen oder einzuleiten. Soweit bestimmte Problemstellungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen zum Tierschutz bei der Schlachtung bekannt sind, unterliegen sie besonderem Augenmerk bei Kontrollen.

1. Welcher gesetzliche Bußgeld- bzw. Strafmaß-Rahmen ist bei Verstößen gegen das Tierschutzrecht (z. B. in Schlachtbetrieben) vorgesehen, wenn es sich
a) um eine Ordnungswidrigkeit handelt?
b) um eine Straftat handelt?
c) Wie ist die jeweilige gesetzliche Rahmensetzung im Hinblick auf die Verhinderung von wiederkehrenden Verstößen („Wiederholungstäter“) zu bewerten?
zu 1. a) bis c): Das Tierschutzgesetz ermöglicht bei Straftaten eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sowie bei Ordnungswidrigkeiten Bußgelder je nach Bußgeldtatbestand bis zu einer Höhe von 5.000 € bzw. 25.000 € (vgl. §§ 17 und 18 Tierschutzgesetz).
Die (bundes-)gesetzlichen Straf- und Bußgeldrahmen ermöglichen es, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls angemessen zu ahnden und dabei auch dem Sanktionszweck, Täter nach Möglichkeit von der Begehung weiterer Rechtsverstöße abzuhalten, Rechnung zu tragen.

2. a) Wie oft haben Kreisverwaltungsbehörden in den letzten fünf Jahren aufgrund von Mängeln schriftliche Anordnungen zur Abstellung dieser Mängel an die betreffenden Schlachtbetriebe erlassen?
b) Wie oft haben Kreisverwaltungsbehörden in den letzten fünf Jahren aufgrund von Mängeln ergänzend zu den schriftlichen Anordnungen zur Abstellung dieser Mängel Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet?
c) Wie viele Fälle haben Kreisverwaltungsbehörden in den letzten fünf Jahren aufgrund des Verdachts auf eine Straftat nach § 17 TierSchG in einem Schlachtbetrieb an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergegeben?
zu 2. a) bis c): Die Fragen 2.a) bis 2.c) werden gemeinsam beantwortet. Bußgelder werden von den zuständigen Behörden vor Ort nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls festgelegt. Die notwendigen aufwändigen Recherchen zur Beantwortung von 2. a) und 2. b) lassen eine Beantwortung im gewünschten Umfang innerhalb des zur Bearbeitung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht zu. Die entsprechenden Daten werden weder statistisch noch zentral erfasst. Die folgenden Aussagen beruhen daher auf den Ergebnissen der händischen Ermittlungen in den Akten durch die zuständigen Behörden für die Jahre 2015 und 2016, die in dem kurzen zur Bearbeitung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum geleistet werden konnten. Die Rückmeldung einer Vor-Ort-Behörde steht zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Antwort noch aus. Es ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl der schriftlichen Anordnungen die genannten Zahlen übersteigt.
Für die Jahre 2015 und 2016 wurden nach Angabe der zuständigen Behörden bis zum 18.07.2017 insgesamt 532 schriftliche Anordnungen zur Abstellung von Mängeln in den Bereichen Tierschutz und Lebensmittelsicherheit in Schlachthöfen getroffen, davon 228 in 2015 und 305 in 2016. Für insgesamt 144 dieser Anordnungen wurde die Betroffenheit des Tierschutzes gesondert mitgeteilt. Für den Bereich Tierschutz wurden für das Jahr 2015 11 und für 2016 30 eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren – insgesamt 41 – gemeldet. Eine Ermittlung, inwieweit ergänzend zu den schriftlichen Anordnungen Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurden, konnte im Bearbeitungszeitraum nicht erfolgen. Gemeldet wurden außerdem 3 Weitergaben an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz in Schlachtbetrieben für 2015, teilweise mit mehreren involvierten Personen, sowie 7 für das Jahr 2016. Dabei waren nicht zwingend der Schlachthof bzw. dessen Personal unmittelbar betroffen, sondern auch Transporteure oder Tierhalter.

3. a) Wie oft haben Kreisverwaltungsbehörden in den letzten fünf Jahren generell Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Schlachtbetriebe eingeleitet?
b) Was hatte die Einleitung der Ordnungswidrigkeitsverfahren jeweils zur Folge?
zu 3. a) und b): Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren in allen Rechtsbereichen, von denen Schlachtbetriebe erfasst werden, in den letzten 5 Jahren durch die Kreisverwaltungsbehörden eingeleitet wurden, lässt sich im zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum aufgrund der Notwendigkeit aufwändiger Recherchen nicht ermitteln. Vgl. Erläuterungen zu Fragen 2.a), 2.b) und 2.c). Folgendes kann jedoch mitgeteilt werden:
In den Jahren 2015 und 2016 wurden im Veterinärbereich in Schlachthöfen durch die Kreisverwaltungsbehörden insgesamt 82 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, davon 25 in 2015 und 57 in 2016. Welche Folgen die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren in diesen Bereichen jeweils hatte, müsste händisch aufwändig recherchiert werden, da verschiedene Verfahrensabläufe ─ ggf. auch unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft und von Gerichten ─ möglich sind. Dies ist im zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum auch bei der erfolgten Begrenzung auf ein oder zwei Jahre nicht möglich.

4. a) In wie vielen mutmaßlich strafrechtlich relevanten Fällen wegen Verstößen ge- gen das Tierschutzgesetz ermittelten die bayerischen Staatsanwaltschaften in den letzten fünf Jahren gegen Schlachtbetriebe?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden strafrechtlich relevante Verstöße festgestellt?
c) Welches Strafmaß wurde bei diesen Fällen jeweils angesetzt?
zu 4. a) bis c): Daten zur Anzahl und zum Ausgang von Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die in Schlachtbetrieben begangen wurden, werden in der Justizgeschäftsstatistik der bayerischen Staatsanwaltschaften, in der Justizgeschäftsstatistik in Straf- und Bußgeldsachen und in der Strafverfolgungsstatistik nicht gesondert erfasst. Eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wäre daher nur aufgrund der händischen Durchsicht aller staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten der letzten fünf Jahre mit Bezug zum Tierschutz möglich, die aufgrund des hiermit verbundenen Aufwands nicht geleistet werden kann.

5. a) In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren Bußgelder gegen Schlachtbetriebe wegen tierschutzrechtlichen Verstößen verhängt?
b) Aufgrund welcher konkreten Verstöße wurden die Bußgelder verhängt?
c) In welcher Höhe wurden bei tierschutzrechtlichen Verstößen in den letzten fünf
Jahren jeweils Bußgelder gegen Schlachtbetriebe verhängt?
zu 5. a) bis c): Die Fragen 5.a) bis 5.c) werden gemeinsam beantwortet. Die notwendigen aufwändigen Recherchen zur Beantwortung lassen eine Beantwortung im gewünschten Um- fang innerhalb des zur Bearbeitung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht zu. Vgl. diesbezüglich auch Antwort 1.a) bis 1.c). Folgendes kann jedoch mitgeteilt werden: Die Fragen 5. a) bis 5. c) zu Bußgeldern, die durch die Kreisverwaltungsbehörden verhängt wurden, wurden für die Jahre 2014 und 2015 bereits wie folgt beantwortet (vgl. Landtags-Drucksache Nr. 17/16275):

 

Zum Ausgang gerichtlicher Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die in Schlachtbetrieben begangen wurden, liegen keine statistischen Daten vor. Auf die Antwort zu den Fragen 4.a) bis 4.c) wird Bezug genommen.

6. Wie oft wurde bei Verstößen in den letzten fünf Jahren das Höchstbußgeld bzw. Höchststrafmaß angesetzt, wenn es sich
a) um eine Ordnungswidrigkeit handelte?
b) um eine Straftat handelte?
zu 6. a) und b): Die Fragen 6.a) und 6.b) werden gemeinsam beantwortet.
In Antwort 5. a) bis 5. c) sind die von den zuständigen Behörden vor Ort nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls konkret verhängten Bußgelder angegeben.
Zum Ausgang gerichtlicher Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die in Schlachtbetrieben begangen wurden, liegen keine statistischen Daten vor. Auf die Antwort zu den Fragen 4.a) bis 4.c) wird Bezug genommen.

7. Wie ist die Praxis der Bußgeldbewehrung bzw. Strafmaßverhängung im Hinblick auf die Verhinderung von wiederkehrenden Verstößen („Wiederholungstäter“) zu bewerten?
zu 7.: Bei der Bemessung des Bußgeldes bzw. der Strafe sind alle im Einzelfall be- und entlastenden Umstände einzubeziehen, wobei einschlägige Vorahndungen eines Betroffenen oder Angeklagten in der Praxis – namentlich zu Zwecken der Prävention – regelmäßig deutlich bußgelderhöhend bzw. strafschärfend berücksichtigt werden. Bei Straftaten schließt dies auch die Verhängung von Freiheitsstrafen ein.

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Anbei habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.

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