25. November 2021

Sanierungsgebiete in bayerischen Bergwäldern

Im „Bergwaldbeschluss“ des Bayerischen Landtags vom 08.06.1984 wurden auch intensive jagdliche Maßnahmen beschlossen. In der Folge dieses Landtagsbeschlusses wurde anerkannt, dass Wildfütterungen in der Nähe von Sanierungsgebieten oder vorrangigen Schutzgebieten den Wildverbiss in Selbigen steigern. Deshalb wurde vor etwa 35 Jahren eine Fütterungskonzeption für alle Fütterungen im Einzugsbereich von Sanierungsgebieten oder wichtigen Schutzwäldern angeordnet. Diese Fütterungskonzeption, einschließlich der Anlage von Wintergattern, wurde in vielen staatlichen Jagden vollzogen. In den zahlreichen, oft auch kleinen, Privatjagden wurde damals aber zugestanden, dass sie bis zum Ende der jeweiligen Pachtzeit noch bestehen bleiben, dann aber aufzulösen sind. Nach verschiedenen Überprüfungen wurde das offenbar nicht vollzogen. Im Gegenteil wurden neue Fütterungen angelegt. Dabei ist nicht klar, inwieweit diese Fütterungen offiziell genehmigt wurden.

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29. September 2021

Geschützte Landschaftsbestandteile in Bayern

Ich frage die Staatsregierung, wie viele geschützte Landschaftsbestandteile über zehn Hektar seit dem 1. Mai 2015 durch die Bezirksregierungen gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) erlassen wurden (bitte einzeln nach Regierungsbezirken getrennt mit Verordnungsdatum, Name und Größe auflisten)?
Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Die Regierungen haben im o.g. Zeitraum keine geschützten Landschaftsbestandteile gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 c BayNatSchG ausgewiesen

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27. August 2021

Weitere Nachfragen zu den Gesprächen über die Ansiedlung der Firma Steico auf Flächen in der Nähe des Guts Stillern

1. a) Auf wessen Initiative hin haben die BaySF an den benannten Gesprächen mit den Gemeinden Penzing und Schwifting teilgenommen?
b) Welche Problemstellungen gibt es bei der Holz-Belieferung von Steico nach deren etwaiger Ansiedlung, die eine Teilnahme der BaySF bei den Gesprächen mit den Gemeinden Penzing und Schwifting notwendig gemacht hätte?

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20. Juli 2021

Nachfragen zu den Gesprächen über die Ansiedlung der Firma Steico auf Flächen in der Nähe des Guts Stillem

Hiermit frage ich die Bayerische Staatsregierung, im Anschluss an meine Anfrage zum Plenum vom 05.07.2021, welche Problemstellungen es bei der Holz-Belieferung von Steico nach deren etwaiger Ansiedlung geben könnte, die die von der Staatsregierung bestätigte Teilnahme der BaySF bei den Gesprächen mit den Gemeinden Penzing und Schwifting notwendig gemacht haben, welche betriebswirtschaftlichen Interessen die BaySF im Zusammenhang mit der potentiellen Ansiedlung von Steico in der Nähe des Guts Stillem verfolgen und welche Verträge oder Absprachen bereits zwischen den BaySF und Steico existieren?

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6. Juli 2021

Gespräche über die Ansiedlung der Firma Steico auf Flächen in der Nähe des Guts Stillern

Hiermit frage ich die Bayerische Staatsregierung, ob bei Gesprächen mit den Gemeindeverwaltungen oder Gemeinderät*innen der Kommunen Schwifting oder Penzing in den Jahren 2020 und 2021 bezüglich einer etwaigen Ansiedlung der Firma Steico auf Flächen nahe des Guts Stillern an der A96, welche sich im Besitz des Staatsguts Achselschwang befinden, Vertreter*innen der bayerischen Staatsministerien, nachgelagerter Behörden oder der Bayerischen Staatsforsten mit eingebunden waren, welche Rollen diese Vertreter*innen jeweils hatten und von jeweils welchen Staatsministerien die Vertreter*innen kamen?

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1. Juli 2021

Krankenhausneubau im westlichen Landkreis Starnberg

Einige der geplanten Standorte für den Krankenhausneubau im westlichen Landkreis Starnberg sind sehr umstritten. Einer der Standorte liegt in einem Landschaftsschutzgebiet und in einem regionalen Grünzug. Es ist deshalb sehr genau zu prüfen, ob nicht geeignetere Alternativen vorliegen.

1. Welchen räumlichen Suchraum umfasste die Standortplanung für den geplanten Krankenhausneubau?
Dazu teilt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) Folgendes mit: Die krankenhausplanerische Bedarfsfeststellung, die u.a. Voraussetzung für die staatliche
Investitionskostenfinanzierung ist, gilt für die Gemeindegebiete Herrsching und Seefeld.

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28. Juni 2021

Nachfragen zu den Waldflächen der Bayerischen Staatsforsten

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Hans Urban BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.05.2021 mit Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Staatsministerin Michaela Kaniber in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie auf Grundlage der von den Bayerischen Staatsforsten zur Verfügung gestellten Daten vom 28.06.2021  Bezugnehmend auf unsere Schriftlichen Anfragen […]

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15. Juni 2021

Forst Kasten

Die Heiliggeistspital-Stiftung München ist Eigentümerin von ca. 840 ha Wald im Süden Münchens, u.a. im Forst Kasten. Die Stiftung möchte im Forst Kasten auf 9,5 ha (um einer Vorprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP] zu entgehen, die ab 10 ha vorgeschrieben ist) den Wald roden und einen Pachtvertrag mit der Firma Gebrüder Huber Bodenrecycling GmbH, die dort eine Kiesgrube errichten will, schließen. Es handelt sich um Bannwald in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regierung von Oberbayern hat als Aufsichtsbehörde in drei Stellungnahmen (den Fragestellern bekannte Aktenzeichen [Az.] jeweils 12.1-1222.3 M/H 02) dargelegt, dass die Stadträtinnen bzw.
Stadträte, die im Sozialausschuss der Landeshauptstadt München am 20.05.2021 über die Zuschlagserteilung an die Gebrüder Huber Bodenrecycling GmbH abstimmen (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 02457), als Organ der Stiftung und nicht als gewählte kommunale Mandatsträger handeln und im Falle einer Nichtzustimmung mit hohen Schadensersatzforderungen und juristischen Konsequenzen konfrontiert werden, also keine andere Wahl haben, als den Zuschlag an die Gebrüder Huber Bodenrecycling GmbH zu erteilen. Das bedeutet, dass die Stadträtinnen bzw. Stadträte den Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern zufolge gegen ihre politische Überzeugung abstimmen müssen, um nicht juristisch belangt zu werden. Einige grundsätzliche und
für die Entscheidung erhebliche Fragen sind aus Sicht der Fragesteller jedoch noch offen und in den Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern nicht angesprochen oder berücksichtigt worden. Den Fragestellern ist bewusst, dass diese offenen Fragen von der Staatsregierung nun nicht mehr vor der Abstimmung im Sozialausschuss der Landeshauptstadt München beantwortet werden können.
1.1 Hat die Regierung von Oberbayern in ihren Stellungnahmen die Ausrufung des Klimanotstands in München berücksichtigt?

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8. Juni 2021

Auswirkungen der geplanten Rodung des Lehmholzes bei Teublitz

Die Gemeinde Teublitz plant im Lehmholz, einem Waldgebiet der Bayerischen Staatsforsten (BaySF), ein 21 Hektar großes Gewerbe- und Industriegebiet. Das Lehmholz zeichnet sich durch zahlreiche Feuchtstandorte aus, denen gerade vor dem Hintergrund der Klimaüberhitzung hohe Bedeutung zukommt. Die ökologische Wertigkeit wird durch die Nachweise zahlreicher seltener und geschützter Arten gut dokumentiert.

1. a) Handelt es sich beim Lehmholz um einen historisch alten Waldstandort?
Detaillierte Informationen zur Waldhistorie des Lehmholzes liegen nicht vor und können in der vorgegebenen Antwortfrist auch nicht erhoben werden. Öffentlich zugängliche historische Karten im Bayernatlas legen jedoch nahe, dass das Lehmholz zumindest seit mehr als 100 Jahren bewaldet ist.
b) Welche besonderen ökologischen Eigenschaften weisen historisch alte Waldstandorte im Vergleich zu Neuaufforstungen auf ehemaligen Ackerstandorten auf?
Es kann davon ausgegangen werden, dass Standorte mit einer langen Waldtradition eine waldtypische Bodencharakteristik sowie Flora und Fauna ausbilden. Auf Neuaufforstungsflächen bilden sich diese charakteristischen Eigenschaften dann im Zeitverlauf aus und sind hierbei u.a. von Art und Lage der Aufforstung abhängig.

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28. Mai 2021

Auswirkungen des § 13b BauGB auf den Flächenverbrauch und Naturschutz in Bayern

1. a) Inwieweit ist der § 13b BauGB nach Ansicht der Staatsregierung vereinbar mit dem Art. 1 Bayerisches Klimaschutzgesetz, der besagt, dass die natürlichen Lebensgrundlagen bewahrt werden sollen?
Eine Überprüfung des § 13b Baugesetzbuch (BauGB) anhand der Vorgaben des Art. 1 Bayerisches Klimaschutzgesetz findet aufgrund der Normenhierarchie nicht statt. Die Regelung des § 13b BauGB wurde vom Bund als zuständiger Gesetzgeber der Bauleitplanung erlassen und ist daher vorrangig.
Die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlage ist zudem nicht als absolute Aufgabe zu verstehen, sondern als Zielbestimmung, die im Abwägungsprozess besondere Bedeutung gewinnt. Der Gesetzgeber hat nach Art. 20a Grundgesetz (GG) diese Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen.
§ 13b BauGB betrifft Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen und daher wegen des begrenzten Ausmaßes und ihres räumlichen Anschlusses an bereits bestehende im Zusammenhang bebaute Ortsteile voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen (BR-Drs. 612/19).

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