2. April 2014

Kontoeröffnungen für Flüchtlinge ermöglichen

Mein Dringlichkeitsantrag vom 02.04.2014

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag stellt fest, dass es geduldeten Flüchtlingen ermöglicht werden muss, ein Konto zu eröffnen.

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich bei der nächsten Innenministerkonferenz dafür einzusetzen, dass das Bundesministerium des Innern per Rechtsverordnung aufgrund von § 4 Abs. 4 Satz 2 GwG (Geldwäschegesetz) bestimmt, dass Duldungsbescheinigungen gemäß § 60a AufenthG geeignete Dokumente zur Überprüfung der Identität im Sinne des GwG sind.

Begründung:

Wie alle Identifikationsvorschriften des GwG verfolgt auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG eine wichtige Zielsetzung: Einerseits soll die gesicherte Identifikation die Grundlage für eine etwaige polizeiliche Aufklärung im Falle des Verdachts einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bilden. Andererseits soll der Anreiz zur Begehung von Straftaten dadurch verringert werden, dass die Hürde der Identifikation es erschwert, Gewinne aus kriminellen Handlungen in den Finanzkreislauf zu bringen. Die wenigsten Menschen, deren Aufenthalt in Bayern geduldet ist, haben einen derartigen Identifikationsnachweis. Sie sind meist nur im Besitz einer Duldungsbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung der Duldung im Sinne des § 60a Abs. 4 AufenthG genügen sie nicht der inländischen Pass- und Ausweispflicht.

Legt in Bayern ein Mensch mit einer ausländerrechtlichen Duldung diese Bescheinigung einer Bank mit dem Formular zur Kontoeröffnung vor, so wird dieser Antrag aufgrund der Bestimmungen des GwG abgelehnt. Die Folgen eines Lebens ohne Konto sind dramatisch, denn für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist die Existenz eines Kontos notwendig. Gehälter und staatliche Sozialleistungen werden in aller Regel durch Überweisung auf ein Konto ausbezahlt. Für Barauszahlungen von staatlichen Leistungen müssen in der Regel Gebühren bezahlt werden, wodurch ein finanzieller Nachteil entsteht. Viele private Verträge, etwa zur Handynutzung, für Abonnements oder für Vereinsmitgliedschaften, sind ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht möglich. Ebenso wenig der Einkauf im Internet oder das Anmieten einer Wohnung. Zudem kann erspartes Geld nicht verzinst bei der Bank angelegt werden. Aufgrund dieser Problematik hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (2013/0139 (COD)) vorgelegt, der den diskriminierungsfreien Zugang sicherstellen soll. Das EU-Parlament hat in seiner Position hierzu klargestellt, dass es einen Mechanismus geben sollte, damit auch Menschen „ohne festen Wohnsitz, Asylbewerber und Verbraucher ohne Aufenthaltserlaubnis, deren Abschiebung jedoch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist“ Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten.

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 15.07.2014 leider durch die Stimmen der CSU abgelehnt.