16. August 2019

Klimaschutz im Bayerischen Reisekostengesetz

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 29.07.2019, mit den Antworten des Staatsministers der Finanzen und für Heimat, Albert Füracker, vom 16.08.2019 (kursiv dargestellt)

Nach einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 29.07.2019 hat die Staatsregierung vor, Flugreisen für Politikerinnen und Politiker und Beamtinnen und Beamte signifikant zu reduzieren und auf die Bahn umzuleiten. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz (VVBayRKG) sieht jedoch als Ergänzung für das bayerische Reisekostengesetz unter den Punkten 2.2.7 sowie 7.2 „Sparsamkeit“ sowie „Wirtschaftlichkeit“ als oberste Gebote bei der Planung aller Schritte einer Dienstreise. Aufgrund dessen kommt es momentan zu der absurden Situation, dass z.B. nur Dienstreisen mit Dienstwagen ersetzt werden, sobald ein gleichwertiges Bahnticket nur minimal teurer ist.
Ich frage die Staatsregierung:

1. Wie viele Kilometer Fahrtstrecke machten die bayerischen Beamtinnen und Beamten bei der Abrechnung von Dienstreisen in den letzten fünf Jahren jeweils geltend?
3. Wie viele Kilometer Fahrtstrecke machten die Angestellten des Freistaates bei der Abrechnung von Dienstreisen in den letzten fünf Jahren jeweils geltend?
Antwort: Die Fahrstrecken sind weder für die Genehmigung noch für die Abrechnung von Dienstreisen relevant, sofern die Dienstreise nicht mit einem privaten Fahrzeug durchgeführt wird. Entsprechende statistische Aufzeichnungen werden daher nicht geführt.

2. Mit welchen Verkehrsmitteln wurden diese jeweils zurückgelegt?
4. Mit welchen Verkehrsmitteln wurden diese jeweils zurückgelegt?
Antwort: Dienstreisen werden sowohl mit individuellen als auch mit regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln durchgeführt.

5. Welche Anreize bestehen bislang, Dienstreisen möglichst umwelt- und klimaschonend durchzuführen?
Antwort: Dienstreisen dürfen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur genehmigt werden, wenn sie zur Durchführung des Dienstgeschäfts notwendig sind. Die Wahl des Verkehrsmittels hängt regelmäßig von der Erreichbarkeit des auswärtigen Geschäftsorts und dem zeitlichen Aufwand ab. Anreize für die Nutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel enthält das bayerische Reisekostenrecht insofern, als bei Nutzung insbesondere der Bahn regelmäßig die Kosten der ersten Klasse erstattet werden, während die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung privater Kraftfahrzeuge nach dem Vorliegen triftiger Gründe differenziert.

6. In welcher Form will die Staatsregierung gegenüber den bislang im Reisekostengesetz und in den nachgelagerten Verwaltungsvorschriften favorisierten Grundsätzen der „Sparsamkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“ den Klimaschutz und die Ökobilanz der Dienstreise stärker in den Vordergrund rücken?
Antwort: Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit steht nicht in Widerspruch zu einer möglichst umweltschonenden Durchführung von Dienstreisen. Die zunehmende Digitalisierung der Verwaltung und der Einsatz moderner Telekommunikationsmittel können im Übrigen künftig einen wachsenden Beitrag zur Reduzierung von Dienstreisen leisten.

7. a) Hat die Staatsregierung vor, CO2-Kompensationsleistungen für unvermeidliche Dienstflugreisen abrechenbar zu machen?
Antwort: Die Staatsregierung wird im Herbst 2019 über die bayerische Klimastrategie entscheiden. Ziel ist, als erstes Bundesland klimaneutral zu werden.

7. b) Will es die Staatsregierung in Zukunft möglich machen, dass privat erworbene Bahncards für Dienstreisen herangezogen und anteilig abgerechnet werden können?
Antwort: Die Kosten einer Bahncard können nur erstattet werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen beschafft wurde (vgl. Nr. 5.1.3 VVBayRKG). Wurde eine Bahncard aus privaten Gründen beschafft, verursacht eine Mitnutzung für dienstliche Zwecke keinen Mehraufwand für den Bediensteten (vgl. Nr. 5.1.3 Satz 3 und Nr. 5.1.5 VVBayRKG). Umgekehrt kann eine dienstlich angeschaffte Bahncard ohne Kostenerstattung für private Zwecke mitgenutzt werden.

7. c) Plant die Staatsregierung ein Jobticket für alle Beamtinnen und Beamten und Angestellten des Freistaates?
Antwort: Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat für alle Beschäftigten des Freistaates Bayern Jobticket-Vereinbarungen mit der Deutschen Bahn (DB), dem Münchner Verkehrsverbund (MVV) und der Bayerischen Oberlandbahn (BOB und MERIDIAN) abgeschlossen, sodass grundsätzlich die Beschäftigten aller Dienststellen des Freistaates Bayern ein Jobticket-Angebot nutzen können. Darüber hinaus bestehen auch Jobticket-Vereinbarungen einzelner Dienststellen mit örtlichen Verkehrsunternehmen. Insofern wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfragen der Abgeordneten Markus (Tessa) Ganserer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Drs. 17/3272, und Markus Rinderspacher (SPD), Drs. 17/18780, verwiesen. Die im Rahmen der Jobticket-Vereinbarungen von den Verkehrsunternehmen gewährten Rabatte auf die regulären Abopreise mit bis zu 13 Prozent stellen einen hohen Anreiz zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dar und werden von den Beschäftigten in großer Zahl in Anspruch genommen.
Für uniformierte Polizeibeamte der bayerischen Landespolizei und der Bundespolizei besteht zudem die sog. Freifahrtregelung, wonach sie alle öffentlichen Verkehrsmittel in Bayern kostenlos benutzen dürfen, auch außerhalb des Dienstes.
Eine Jobticket-Vereinbarung kann jedoch nicht geschlossen werden, wenn
– auf der benötigten Wegstrecke keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren,
– die Verkehrsunternehmen oder -verbünde selbst kein Jobticket anbieten oder
– die vom Verkehrsunternehmen oder -verbund bedingten Konditionen für eine Jobticket-Vereinbarung vom Freistaat Bayern oder seinen Dienststellen nicht erfüllt werden können.

+++++++++++++++++++++++++

Hier habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung auch als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.