Ludwig
Hartmann
Vizepräsident des
Bayerischen Landtags

Filtererlass für große Schweinehaltungsanlagen

Unser Antrag vom 27.02.2014

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, einen Erlass herauszugeben, der bei großen Anlagen zur Haltung von Schweinen (Spalte 1 der 4. BImSchV) den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen zur Minderung der Emissionen von Bioaerosolen, Staub, Ammoniak und Gerüchen vorschreibt.

Begründung:

Durch den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen können die Auswirkungen und die Mengen der Bioaerosol-, Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen erheblich reduziert werden, wodurch in Bezug auf diese Emissionen dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen wird.

Bei großen Schweinehaltungsanlagen entspricht der Einsatz eines Abluftfilters inzwischen dem Stand der Technik. Der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in großen Schweinehaltungsanlagen, welche die Mastschweine-, Sauen- oder Ferkelplatzzahlen des Anhangs zur 4. BImSchV, lfd. Nr. 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.9.1 erreichen oder überschreiten, ist aufgrund der Betriebsgröße als wirtschaftlich vertretbar und nicht unverhältnismäßig anzusehen. Für die Schweinehaltung stehen zurzeit elf verschiedene von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e.V. (DLG) zertifizierte Anlagentypen von neun verschiedenen Herstellern zur Verfügung. Diese Anlagen haben erfolgreich ein umfangreiches Prüfprogramm durchlaufen und ihre Eignung hinsichtlich der spezifizierten Parameter sowie Langzeitfunktionsfähigkeit in der Praxis unter Beweis gestellt.

Luftgetragene Schadstoffe, die von Tierhaltungsbetrieben ausgehen, wie insbesondere Stäube, Pilzsporen sowie ähnliche Mikroorganismen und Endotoxine, sind grundsätzlich geeignet, nachteilig auf die Gesundheit der benachbarten Anwohner einer Anlage einzuwirken. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, das Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, solche Risiken ins- besondere durch Emissionsbegrenzungen ggf. auch unterhalb der Gefahrengrenze nach § 5 Abs.1 Nr. 1 BImSchG zu minimieren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. August 2011 – 12 LA 55/10, Beschluss vom 13. März 2012, 12 ME 270/11).

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Aktuelle Informationen zum Beratungsverlauf unseres Antrags im Bayerischen Landtag.

Wie Sie den Unterlagen unter dem oben stehenden Link entnehmen können, wurde unser Antrag in der Plenarsitzung am 07.05.2014 leider durch die Stimmen der CSU und der Freien Wähler abgelehnt.

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