19. Juni 2013

Beschäftigung von Psychiatrie-Patient*innen in Bayern

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann, Bündnis 90/Die Grünen, vom 15.05.2013, mit den Antworten des Staatssekretärs für Arbeit, Sozialordnung, Familie und Frauen, Markus Sackmann, vom 19.06.2013 (kursiv dargestellt)

Patient*innen von stationären psychiatrischen Einrichtungen in Bayern nehmen während ihres Aufenthaltes in den Kliniken oft an sogenannten Arbeitstherapien teil. Dabei werden die Patient*innen mit verschiedenen Tätigkeiten betreut und erhalten Prämien für ihre Arbeit oder eine geringe Vergütung. Aktuell wurde die Beschäftigung von Psychiatrie-Patient*innen der forensischen Psychiatrie in Straubing zur Fertigung von Mini-Oldtimern bekannt, die bis 2008 unter dem Landgerichtsarzt Hubert Haderthauer als Teilinhaber der Firma Sapor Modelltechnik erfolgte. Aber auch heute noch werden von den Patient*innen Modellautos zu einem Stundenlohn von knapp 1,70 Euro gefertigt, die dann über Sapor teuer verkauft werden. Die Klinik in Straubing verdient laut SZ vom 13. Mai 2013 an jedem fertigen Modell 5000 Euro.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Ludwig Hartmann beantworte ich unter Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wie folgt:
Vorbemerkung:
Für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) – im Weiteren: Maßregelvollzug – sind in Bayern die Bezirke oder deren Unternehmen zuständig (Art. 95 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze – AGSG). Die notwendigen Kosten der Unterbringung trägt der Freistaat Bayern (Art. 95 Abs. 4 AGSG); hierfür erhalten die Bezirke oder deren Unternehmen ein jährliches Budget. Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen obliegt nach Art. 95 Abs. 5 AGSG die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug. Im Rahmen der Fachaufsicht können im Maßregelvollzug getroffene Maßnahmen lediglich im Hinblick auf deren Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft werden.
Dem gesetzlichen Auftrag der Besserung der untergebrachten Person ist ein umfassender Therapieauftrag immanent. Die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (auch Ergotherapie genannt) ist dabei ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Therapie im Maßregelvollzug insbesondere zur Tagesstrukturierung, Belastungserprobung, (Weiter-) Qualifizierung und schließlich zur Resozialisierung. Dieses Therapieangebot ist – wie auch die übrigen Therapieangebote – für die untergebrachten Personen nicht verpflichtend. Nachdem es sich bei den im Maßregelvollzug untergebrachten Personen um psychisch und/oder suchtkranke Menschen handelt, ist dieses Therapieangebot in besonderem Maße an dem jeweiligen Gesundheitszustand, den kognitiven Fähigkeiten sowie der Belastbarkeit der untergebrachten Person zu orientieren. Es handelt sich deshalb dabei meist um einfache Tätigkeiten. Zudem ist das Angebot oftmals durch kurze Beschäftigungseinsätze, mehrere und längere Pausen sowie ein niedriges Arbeitstempo ohne Zeitdruck gekennzeichnet. Dies spiegelt sich auch in der Höhe der Therapieentlohnung (Therapiegeld) wider, die den Charakter einer Therapiebelohnung hat und kein Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinn darstellt. Die untergebrachten Personen sollen sich auf die Therapie ihrer Erkrankung(en) konzentrieren und nicht auf ein Einkommen aus Erwerbsarbeit.
Die für den Maßregelvollzug zuständigen Bezirke oder deren Unternehmen tragen für den gesetzesmäßigen Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung die Verantwortung. Sie entscheiden also in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Ausgestaltung und Durchführung des Maßregelvollzugs und haben dabei die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dies gilt auch für das Anbieten und die Durchführung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapie. 

1. a) In welchen psychiatrischen Einrichtungen in Bayern werden im Rahmen der Arbeitstherapie Patient*innen beschäftigt?
zu 1. a) Alle 14 Maßregelvollzugseinrichtungen in Bayern verfügen über Beschäftigungs- und Arbeitstherapieangebote.

1. b) Um welche Tätigkeiten (Arbeitsbereiche) handelt es sich hierbei jeweils?
zu 1. b) Die Beschäftigungs- und Arbeitstherapieangebote sind vielfältig. Sie umfassen insbesondere die industrielle Fertigung (z.B. Spielzeugmontage, Konfektionierung von Kleinteilen, Metallverarbeitung und -montage, Herstellung von Kartonagen, Herstellung von Zirkeln, Montage und Verpacken von Schreibgeräten), handwerkliche Fertigung/Tätigkeiten (z.B. Korbmacherei, Holzarbeiten, Metallarbeiten, Steinmetzarbeiten, Modellbau, Schlosserei, Keramikarbeiten, Tiffanyarbeiten, Textilarbeiten), Wäscherei, Gärtnerei, Gastronomie (auch Mithilfe in klinikeigener Großküche), Patientenbibliothek, Haus- und Geländearbeiten (z.B. Malerarbeiten, Lagerarbeiten, Reinigungsdienst, Hausmeisterhilfstätigkeiten, Umzugs- und Entrümpelungsarbeiten), Transportwesen, Büroarbeiten, Computerarbeiten und sonstigen Dienstleistungen.

1. c) Welche Löhne erhalten die Patient*innen dafür im Schnitt pro Stunde (aufgeteilt nach Arbeitsbereichen)?
zu 1. c) Die im Maßregelvollzug untergebrachten Personen erhalten für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie keine Löhne, sondern ein sogenanntes Therapiegeld als Anerkennung ihrer Therapiebereitschaft. Das Therapiegeld wird in der Regel krankheits-, leistungs- und zeitabhängig gewährt.
Die Höhe des von den 14 bayerischen Maßregevollzugseinrichtungen ausgereichten
durchschnittlichen Therapiegeldes pro Stunde ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: (Bereich der Beschäftigungs-/Arbeitstherapie und Durchschnittliches Therapiegeld pro Stunde in Euro)
Industrielle Fertigung = 1,25 Euro
Handwerkliche Fertigung/Tätigkeiten = 1,35 Euro
Gärtnerei = 1,60 Euro
Sonstige Tätigkeiten = 1,65 Euro

2. a) Seit wann werden in der forensischen Psychiatrie Straubing Patient*innen mit der Fertigung der Modellautos für die Firma Sapor Modelltechnik beschäftigt?
zu 2. a) Nach Angaben des Bezirkskrankenhauses Straubing besteht dort die Arbeitstherapie Modellbau seit dem Jahr 2000.

2. b) Welche Gewinne erzielte dabei die Klinik seit Beginn des Geschäftsverhältnisses?
zu 2. b) Nach Angaben des Bezirkskrankenhauses Straubing erwirtschaftete die Arbeitstherapie Modellbau seit dem Jahr 2000 folgende Ergebnisse:
Jahr  Geschäftsergebnis in Euro
2000 + 576
2001 – 1.090
2002 – 10.915
2003 – 4.582
2004 – 16.612
2005 + 33
2006 + 219
2007 + 1.607
2008 – 18.813
2009 – 9.547
2010 + 6.706
2011 0
2012 – 1.789
In den Bereichen Arbeits- und Beschäftigungstherapie im Maßregelvollzug ist eine Kostendeckung in der Regel nicht erreichbar. Dies ist den besonderen Umständen des Maßregelvollzugs geschuldet, vgl. Ausführungen in der Vorbemerkung. Nach Angaben des Bezirks Niederbayern lag die Gesamtkostendeckungsquote aller Arbeits- und Beschäftigungstherapieangebote im BKH Straubing (2000-2012) bei 63 % – 89,7 %. Der Arbeits- und Beschäftigungstherapiebereich Modellbau hatte für diesen Zeitraum eine durchschnittliche Kostendeckungsquote von 75,5 % und lag damit in diesem Rahmen.

2. c) Wie viele Modellautos wurden insgesamt gefertigt und an die Firma Sapor Modelltechnik verkauft?
zu 2. c) Seit dem Jahr 2000 wurden nach Angaben des Bezirkskrankenhauses Straubing insgesamt 54 Modellautos an SAPOR Modeltechnik ausgeliefert.

3. a) Wann begann die Fertigung der Modellautos unter dem Landgerichtsarzt Hubert Haderthauer?
zu 3. a) Herr Landgerichtsarzt Dr. Hubert Haderthauer war nach Angabe des Bezirkskrankenhauses Straubing dort niemals beschäftigt.

3. b) Wie viele Autos wurden innerhalb dieser Zeit bis 2008 an die Firma Sapor Modelltechnik geliefert?
zu 3. b) Entfällt (vgl. Antwort zu 3. a))

3. c) Welche Gewinne erzielte die Klinik in Straubing in diesem Zeitraum?
zu 3. c) Entfällt (vgl. Antwort zu 3. a))

4. a) Welche weiteren Geschäftsverbindungen zur Beschäftigung von Patient*innen mit anderen Auftragsfirmen gab es in den letzten 50 Jahren in der forensischen Klinik Straubing?
zu 4. a) Das Bezirkskrankenhaus Straubing wurde im Mai 1990, also vor 23 Jahren eröffnet. Unterlagen zu Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit der dortigen Beschäftigungs- und Arbeitstherapie liegen dem Bezirkskrankenhaus ab dem Jahr 2000 vor. Die Jahre davor unterliegen nicht mehr der kaufmännischen Aufbewahrungspflicht, so dass die diesen Zeitraum betreffenden Unterlagen nach Angaben des Bezirkskrankenhauses Straubing bereits vernichtet sind.
Nach Angaben des Bezirkskrankenhauses Straubing bestanden seit dem Jahr 2000 bis heute mit etwa 170 verschiedenen Auftraggebern Geschäftskontakte. Die Auftraggeber kamen vornehmlich aus folgenden Bereichen: Unternehmen (z.B. Papierverarbeitung; Druckerei; Metall; Fliesen; Granitwerke; Maschinen; Verlagswesen; Möbel), Vereine (z.B. Freiwillige Feuerwehr; Fischerei; Sport), Gastronomie, Friseure, öffentlicher Bereich (z.B. Kliniken; Schulen; Justiz; Polizei), Kindergärten und Pfarreien.
Eine namentliche Nennung der Auftraggeber ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

4. b) In welcher Höhe erwirtschaftete die Klinik hierdurch jeweils Gewinne?
zu 4. b) Nach Angaben des Bezirkskrankenhauses Straubing wurden mit der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie bisher insgesamt keine Überschüsse erwirtschaftet.

5. a) Auf welcher gesetzlichen Grundlage verrichten Patient*innen von Psychiatrien im Rahmen der Arbeitstherapie unter geringer Entlohnung Tätigkeiten, die den Kliniken Gewinne in nicht unerheblichen Maße einbringen?
zu 5. a) Die Pflicht, eine Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie in den Maßregelvollzugseinrichtungen anzubieten, ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Besserung sowie aus Art. 12 Abs. 3, 28 Abs. 1 (Unterbringungsgesetz – UnterbrG). Eine gesetzliche Teilnahmepflicht der untergebrachten Personen an den Therapieangeboten der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie besteht nicht. Es handelt sich um ein Therapieangebot, das die untergebrachten Personen auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen können. Im Übrigen erwirtschaften die Maßregelvollzugseinrichtungen mit diesem Therapieangebot in der Regel keine Überschüsse. Vielmehr müssen sie in den weit überwiegenden Fällen zur Deckung der Ausgaben Mittel aus dem Maßregelvollzugsbudget zuschießen, die den Trägern aufgrund des Art. 95 Abs. 4 AGSG für die Aufgabe des Maßregelvollzugs vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellt werden.

5. b) Inwieweit unterscheiden sich die Regelungen und Anleitungen von den Arbeitstherapien in den bayerischen Justizvollzugsanstalten?
zu 5. b) Im Strafvollzug soll nach Art. 39 Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) die Justizvollzugsanstalt den Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Soweit Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden. Gefangene sind verpflichtet, einen ihnen zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind (Art. 43 BayStVollzG). Die arbeitstherapeutische Beschäftigung dient u. a. der Herstellung der Arbeitsfähigkeit. Sie soll zu einem positiven Arbeits- und Leistungsverhalten führen, insbesondere die Durchhaltefähigkeit an einem Arbeitsplatz über mehrere Stunden einüben, über zunächst einfache Tätigkeiten und viele Erfolgserlebnisse die Ängste vor Arbeitsmisserfolgen abbauen und so mit Aussicht auf Erfolg eine Hereinnahme in berufliche Bildungsmaßnahmen oder eine dauerhafte Arbeitsaufnahme in einem Arbeitsbetrieb der Anstalt ermöglichen. Die arbeitstherapeutische Beschäftigung umfasst auch Maßnahmen, die geeignet sind, die Betroffenen durch leichte und sich wiederholende Tätigkeiten psychisch zu stabilisieren und einen strukturierten Tagesablauf einzuüben, der den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb der Justizvollzugsanstalt weitgehend entspricht. Die Gefangenen in den arbeitstherapeutischen Betrieben werden von Bediensteten, die arbeitstherapeutisch aus- oder fortgebildet sind, betreut. Bei Bedarf werden die Gefangenen von Psychologen und Bediensteten anderer Fachrichtungen unterstützt. Üben Gefangene eine zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhalten sie ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Beschäftigung und ihrer Arbeitsleistung entspricht (Art. 46 Abs. 4 BayStVollzG). Nach § 3 der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung (BayStVollzVergV) beträgt das Arbeitsentgelt bei arbeitstherapeutischer Beschäftigung, soweit ein solches zu zahlen ist, in der Regel 75 v. H. des Grundlohns der Vergütungsstufe I (Stundensatz 2013: 0,82 €). Sicherungsverwahrte sind seit Inkrafttreten des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) am 1. Juni 2013 verpflichtet, eine ihnen aus behandlerischen Gründen zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind (Art. 36 BaySvVollzG). Das Arbeitsentgelt beträgt nach Art. 39 Abs. 5 BaySvVollzG mindestens 88 v. H. der Eckvergütung (Stundensatz: 2,28 €).
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen im Maßregelvollzug wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung (zweiter Absatz) und auf die Antwort zu 5. a) verwiesen. Im Strafvollzug dient die arbeitstherapeutische Beschäftigung unter anderem der Herstellung der Arbeitsfähigkeit und ist – anders als im Maßregelvollzug – für die Gefangenen verpflichtend.

6. a) Ist die Arbeitstherapie ein freiwilliges Angebot der Kliniken zur Beschäftigung der Patient*innen?
zu 6. a) Die Pflicht im Maßregelvollzug eine Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie anzubieten, ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Besserung sowie aus Art. 12 Abs. 3, 28 Abs. 1 UnterbrG. Es gibt keine Teilnahmepflicht der untergebrachten Personen an diesem Therapieangebot, so dass es sich insofern um ein freiwilliges Angebot handelt.

6. b) Inwieweit wird kontrolliert, dass die Patient*innen nicht zur Arbeit gezwungen werden?
zu 6. b) Den unabhängigen Besuchskommissionen nach Art. 21, 28 Abs. 1 UnterbrG obliegt die Aufgabe zu prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden.

6. c) Welche gesetzlichen Regelungen tragen zu fairen Arbeitsbedingungen innerhalb dieser Arbeitstherapien bei?
zu 6. c) Nach Art. 12, 28 Abs. 1 UnterbrG haben die untergebrachten Personen Anspruch, als kranke Menschen behandelt zu werden. Ihnen soll insbesondere unter Beachtung medizinischer und sozialtherapeutischer Erkenntnisse und Möglichkeiten Gelegenheit zu sinnvoller Beschäftigung gegeben werden. Für die Teilnahme an der Arbeitstherapie ist ein angemessenes Therapiegeld zu gewähren.

7. a) Welche Stundenlöhne erhielten die Häftlinge bayerischer Justizvollzugsan- stalten, die in der aktuellen Legislaturperiode im Landtag Arbeiten verrichteten?
zu 7. a) Die Gefangenen, die Arbeiten im Bayerischen Landtag ausgeführt haben, erhielten entsprechend dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz in Verbindung mit der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung, aufgrund der Eingruppierung in Vergütungsstufe IV, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1,55 € je Stunde.

7. b) Wie häufig wurden seit 2008 von Häftlingen Arbeiten im Landtag verrichtet?
zu 7. b) Seit 2008 wurden an 31 Tagen Arbeiten von Gefangenen unter Aufsicht von Bediensteten im Bayerischen Landtag verrichtet.

7. c) Welche Einrichtungen in Bayern stellten diese Arbeitskräfte zur Verfügung?
zu 7. c) Die Arbeiten im Bayerischen Landtag wurden ausschließlich von Gefangenen der Justizvollzugsanstalt Straubing ausgeführt.

Um Beantwortung gemäß Geschäftsordnung und Drucklegung wird gebeten.

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Anbei habe ich Ihnen meine Schriftliche Anfrage und die Antworten der Staatsregierung als pdf-Datei im Drucksachenlayout des Bayerischen Landtags hinterlegt.

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